Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Tateinheit beim Absetzen mehrerer Gegenstände; § 7 StGB bei Auslandstaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 80/78
Datum
18.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden u.a. wegen Hehlerei im Zusammenhang mit im Ausland abgesetzten Wohnwagen und Ausweispapieren verurteilt und legten Revision ein. Der BGH bejahte teils die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 7 StGB bei gegen Deutsche gerichteten Taten sowie bei fehlender (zu erwartender) Auslieferung. Bei einem Angeklagten änderte der Senat den Schuldspruch, weil die gleichzeitige Übergabe von Ausweisen im Wohnwagen nur eine Hehlereitat darstellt. Bei einem weiteren Angeklagten hob der BGH die Verurteilung in einem Fall mangels festgestellter Tatbeteiligung auf; im Umfang der Aufhebungen wurden die Strafaussprüche insgesamt zurückverwiesen, im Übrigen Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsches Strafrecht gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB für eine im Ausland begangene Tat eines Ausländers, wenn die Tat am Tatort strafbar ist und feststeht, dass der Täter nicht ausgeliefert wird bzw. mit einem Auslieferungsersuchen nicht mehr zu rechnen ist.

2

Eine Straftat ist im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB „gegen“ einen Deutschen gerichtet, wenn ein bestimmter oder bestimmbarer deutscher Staatsbürger in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Gütern verletzt wird.

3

Treten Polizeibeamte im Ausland nicht als Hoheitsträger auf, sondern wie Privatpersonen als (scheinbare) Vertragspartner auf, unterliegt ihre Aussage über hierbei gewonnene Wahrnehmungen keinem Verwertungsverbot nach § 136a StPO.

4

Wer gestohlene Ausweispapiere in einen zugleich abzusetzenden gestohlenen Gegenstand einbringt und beide zusammen an den Abnehmer übergibt, verwirklicht durch die einheitliche Übergabe regelmäßig nur eine Tat des Absetzens im Sinne der Hehlerei.

5

Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt Feststellungen zu einer tatbestandsmäßigen Beteiligungshandlung voraus; bloße Erwägungen, jemand habe sich an einer Lieferung beteiligen sollen, genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 6. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

███████ ███████ ████ ██ ███████████, geboren am ████, den ███████ ██████ █, geboren am ████, den ████████ █████, geboren am 1942 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung,

████████████ Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████ ████ als Verteidiger für den Angeklagten ███████,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 6. Juni 1978, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Hehlerei in zwei Fällen schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei im sechsten Fall der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch gegen ihn.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███████ und ██████ sowie die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██████ werden verworfen.

V. Die Beschwerdeführer ███ und ██████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

A. Das Landgericht hat unter anderem verurteilt die Angeklagten:

1. ████████ wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls und wegen Hehlerei in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafen und Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Schöffengerichts Hamm vom 1. Dezember 1975 und des Schöffengerichts Aachen vom 6. Januar 1978 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und – unter Strafaussetzung zur Bewährung –

2. ██████ wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten,

3. ████████████ wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten,

ferner

4. ███████ wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten.

Außerdem sind zwei dem Angeklagten ███████ gehörende Kraftfahrzeuge und ein im Eigentum des Angeklagten ███████ stehender Mercedes-Personenkraftwagen mit den jeweiligen Kraftfahrzeugscheinen eingezogen worden.

Die Revisionen dieser Angeklagten, von denen ███████ ██ ████ ███ die tschechische, ███ die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben zum Teil Erfolg.

B. I. Die Revision des Angeklagten ████████

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in den Fällen ████████████ (erster Fall der Urteilsgründe) und ████████████ (sechster Fall der Urteilsgründe) habe die Strafkammer zu Unrecht § 7 StGB angewandt. Er sei Ausländer, die erste Tat sei gegen einen Schweizer im Ausland begangen und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB für eine Strafverfolgung in Deutschland lägen nicht vor. Auch die sechste Tat sei im Ausland, nämlich in Belgien und den Niederlanden gegen den belgischen Staatsangehörigen ██ ████████ begangen worden und deshalb stehe auch in diesem Falle § 7 StGB der Strafverfolgung entgegen.

Dieses Vorbringen dringt nicht durch.

1. Erster Fall: In diesem Fall ist der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (dem § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB aF insoweit entspricht) gilt für diese Tat des Angeklagten das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort in der Schweiz mit Strafe bedroht ist, der Angeklagte im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird. Da die anderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist das deutsche Strafrecht anzuwenden, wenn Diebstahl und Urkundenfälschung auch am Tatort mit Strafe bedroht sind und ein Auslieferungsgesuch der Schweiz nicht gestellt wird.

a) Nach Art. 137, 110 Nr. 5 i. V. m. Art. 251, 252, 255 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sind Diebstahl und Urkundenfälschung, wie sie hier begangen wurden, auch am Tatort mit Strafe bedroht.

b) Ebenso ist die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dass der Angeklagte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird, gegeben. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern hat mit Schreiben vom 31. August 1973 den Justizminister von Nordrhein-Westfalen gebeten, den Angeklagten wegen der in der Schweiz begangenen Tat „durch die zuständige Gerichtsbehörde ins Recht fassen zu lassen“. Dies muss dahin verstanden werden, dass das Departement kein Auslieferungsersuchen stellen wird. Da das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern die höchste schweizerische Behörde für Auslieferungssachen ist, war es für die Entscheidung zuständig, ob ein Auslieferungsersuchen gestellt werden sollte oder nicht.

2. Sechster Fall: Im August/Anfang September 1973 wurde in Feuchtwangen dem deutschen Staatsangehörigen ███████ und in Belgien dem belgischen Staatsangehörigen ██████ je ein Wohnwagen gestohlen. Nachdem die Zeugen ██████ und ██████ am 10. September 1973 mit dem Angeklagten ███████ in ███████ über die Übernahme von Wohnwagen gesprochen, dann ████████ sie in Brüssel auf die Abnahme von zwei Wohnwagen gedrängt hatte, vereinbarten ██████ und ████████ mit ████████ und dem Angeklagten ███████ bei einem dort nicht näher bezeichneten Treffen am 18. September 1973 die Abnahme der zwei Wohnwagen und zahlreicher von ███████ angebotener Blanko-Personalausweise, Führerscheine und Familienreisepässe, die Dienststellen in Rüdesheim und Frankfurt gestohlen worden waren. In den Niederlanden wurden die Wohnwagen übergeben. Bei der Übergabe wirkten ████████, ████████ ██ mit. Am 18. September 1973 war noch vereinbart worden, dass sich der Angeklagte █████████ der Lieferung der Wohnwagen an ██████ beteiligen sollte. ███████ legte die genannten Ausweise in einen der beiden Wohnwagen. Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen Hehlerei, █████████████████ wegen einer weiteren Hehlerei bezüglich der Ausweise, jeweils in Form des Absetzens verurteilt.

Zutreffend legt die Strafkammer dar, dass hier das deutsche Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB gilt, soweit sich die Taten gegen Deutsche richteten.

a) Ob schon Rastatt als Tatort anzusehen ist und bereits deswegen deutsches Strafrecht gilt (§ 3 StGB nF, § 4 Abs. 1 StGB aF), mag dahinstehen. Denn der eine Wohnwagen gehörte dem deutschen Staatsangehörigen ███████ und die Ausweise standen im Eigentum deutscher Behörden. Gegen sie richteten sich die Diebstähle und die anschließenden Hehlereien, welche die durch die Diebstähle geschaffene rechtswidrige Vermögenslage hinsichtlich der erlangten Gegenstände durch einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter aufrechterhielten (BGHSt 7, 134, 137). Insoweit sind die Straftaten gegen einen Deutschen gerichtet. Das gilt auch, soweit die Ausweise deutschen Dienststellen gestohlen sind. Zwar ist eine Straftat „gegen“ einen Deutschen nur dann gerichtet, wenn sie ihn in seinen Rechten oder in seinen rechtlich geschützten Gütern widerrechtlich beeinträchtigt. Es muss ein bestimmter oder bestimmbarer einzelner deutscher Staatsbürger durch die Straftat in seinen Rechten oder seinen rechtlich geschützten Gütern verletzt sein (BGHSt 18, 283, 284; Tröndle in LK 10. Aufl. § 7 Rdn. 10; Rdn. 11, 14). Hier sind ███ und die Vertreter der Behörden, die für die Ausweise verantwortlich waren und die den Besitz daran hatten, verletzt (vgl. BGHSt 10, 400).

b) Dass der eine der beiden zugleich abgesetzten Wohnwagen dem belgischen Staatsangehörigen ███████ gehörte, steht der Verurteilung wegen Hehlerei in diesem Falle nicht entgegen. Insoweit findet § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anwendung.

aa) Die Hehlerei ist in Belgien gemäß Art. 505 des Belgischen Strafgesetzbuchs und in den Niederlanden nach Art. 416 des Niederländischen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht.

bb) Die Staatsanwaltschaften von Lüttich und Maastricht haben während des Verfahrens geäußert, dass ein Auslieferungsbegehren nicht gestellt werde. Ob diese Staatsanwaltschaften für eine solche Erklärung zuständig sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB nF (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF) ist anwendbar, wenn feststeht, dass der Täter nicht ausgeliefert wird oder mit einem Auslieferungsersuchen nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGHSt 18, 283; BGH GA 1976, 242/243; Dreher/Tröndle StGB § 7 Rdn. 10). Der Senat hält es im Hinblick auf die Erklärungen der für die Verfolgung in Belgien und den Niederlanden örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften und die Tatsache, dass die Tat schon 1973 begangen worden ist, für ausgeschlossen, dass Belgien oder die Niederlande noch ein Auslieferungsersuchen stellen werden.

3. Im fünften Fall richtete sich die Tat gegen deutsche Staatsangehörige. Sie spielte sich in Frankreich, Belgien und den Niederlanden ab. Da nach Art. 460 Code pénal Hehlerei in Frankreich ebenfalls wie in Belgien und den Niederlanden mit Strafe bedroht ist, sind insoweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB für die Anwendung des deutschen Strafrechts gegeben.

4. Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Die Polizeibeamten ███ und █████ hatten sich als Aufkäufer von Diebesgut, insbesondere Wohnwagenanhängern ausgegeben, mit den Angeklagten Verbindung aufgenommen und verhandelt. Über diese Vorgänge haben sie in der Hauptverhandlung ausgesagt. Die Revision meint, die Verwertung dieser Aussagen sei unzulässig; die Polizeibeamten hätten auf fremdem Hoheitsgebiet teils Untersuchungshandlungen, teils Ermittlungshandlungen vorgenommen und sich teilweise als agent provocateur betätigt. Diese Ansicht der Revision ist nicht richtig. ██████ und ██████ sind nicht als Polizeibeamte aufgetreten und haben nicht hoheitsrechtliche Befugnisse in Belgien oder den Niederlanden ausgeübt. Vielmehr haben sie Wahrnehmungen gemacht, über die sie später berichtet haben. Soweit sie als mögliche Aufkäufer von Diebesgut auftraten, stehen sie einem Privatmann gleich, der sich seine Vertragspartner aussucht, über den Kauf von Gegenständen verhandelt und solche ankauft. Das Verwertungsverbot des § 136a StPO gilt nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmittel durch staatliche Vernehmungsorgane (BGH, Urteil vom 21. April 1978 – 2 StR 712/77 –). Aus diesem Grunde bedarf es keiner Erörterung der sich daran anknüpfenden weiteren Beanstandungen, welche die Beschränkung der Aussagegenehmigung betreffen.

III. Die Rüge, der Angeklagte sei nicht nach § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass einige der Vorschriften in der neuen Fassung des Strafgesetzbuchs angewandt werden konnten, hat keinen Erfolg. Denn die angewandten Vorschriften enthalten gegenüber den in der Anklageschrift bezeichneten und vom Eröffnungsbeschluss erfassten Bestimmungen keine sachlichen Änderungen. Sie haben nur eine andere Nummer erhalten.

IV. Die Überprüfung des Urteils ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Schlussfolgerungen der Strafkammer sind denkgesetzlich möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein.

1. In den beiden Fällen der Hehlerei (Fälle 5 und 6) geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände im Einvernehmen mit dem Vortäter abgesetzt hat. ███ und ██████ haben im fünften Falle mitgewirkt, „um sich und die gesondert verfolgten Franz ████████ und Stefan ███ durch den ‚Kaufpreis‘ von insgesamt 10.500 DM zu bereichern“ (UA Bl. 28). Der „Kaufpreis“ und seine Höhe sprechen dafür, dass sie die Wohnwagen vorher an sich gebracht oder sich verschafft hatten. Dadurch, dass die Strafkammer nur ein Absetzen (oder Mitwirken beim Absatz i. S. des § 259 StGB aF) angenommen hat, ist der Angeklagte jedoch im Ergebnis nicht beschwert. Dieselben Erwägungen gelten für den sechsten Fall, in dem ein „Kaufpreis von 19.300,– DM“ vereinbart war (UA Bl. 22).

2. Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Im zweiten Fall hat die Strafkammer allerdings nicht erörtert, dass die Strafe für die Tat, die nur bis zum Versuch gediehen war, nach § 23 Abs. 2 StGB nF, § 44 StGB aF gemildert werden kann. Sie hat aber eine gegenüber den anderen Einzelstrafen erheblich mildere Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Daraus geht hervor, dass sie die Milderungsmöglichkeit beachtet hat.

b) Die Darlegungen UA Bl. 34, mit denen begründet wird, dass eine Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) geboten erscheint, sind unklar und stehen in ihrem Wortlaut nicht im Einklang zu der Feststellung, wonach in diesem Falle dem Geschädigten keine empfindlichen Verluste zugefügt worden sind. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch noch mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass diese Ausführungen missverständlich gefasst sind und die Strafkammer im Hinblick auf die in den anderen Fällen angerichteten Schäden, das Gesamtverhalten des Angeklagten und die sonstigen Strafen auch in diesem Falle eine Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB für erforderlich hält. So gesehen ist die Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht zu beanstanden.

c) In die Gesamtstrafe durften die Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Aachen vom 6. Januar 1978 nicht einbezogen werden, da der Angeklagte die in dieser Entscheidung abgeurteilten Taten frühestens am 21. August 1977, also nach dem Urteil des Schöffengerichts in Hamm vom 1. Dezember 1975, verübt hat. Dieses Gericht hätte die spätere Tat also noch nicht bei seinem Urteil berücksichtigen können. Durch diesen Fehler ist der Angeklagte im Ergebnis jedoch nicht beschwert.

Weil auch die Einziehung keinen Rechtsfehler zeigt, ist die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.

C. Die Revision des Angeklagten ████

Auf die Verfahrensrüge, es liege ein Verstoß gegen § 265 StPO vor, braucht nicht eingegangen zu werden, da insoweit die Sachrüge durchdringt. Die Schuldspruche begegnen nur in der Hinsicht Bedenken, als insgesamt drei Straftaten angenommen worden sind.

Im fünften Falle, den die Revision mit Einzelausführungen angreift, hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte beim Absetzen der beiden Wohnwagen beteiligt war. In einer Kolonne, zu der ███ mit dem in seinem Besitz befindlichen Opel-Diplomat gehörte, wurden die Wohnwagen von Frankreich über Belgien nach den Niederlanden gebracht, wobei ██████ noch beim Anbringen falscher Kennzeichen an beiden Wohnwagen half (UA Bl. 18/19, 27/28). Die innere Tatseite steht ebenfalls fest.

Zutreffend beanstandet die Revision die Annahme von zwei in Tatmehrheit begangenen Hehlereien im sechsten Fall. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass auch er die Hehlerei nur durch Absetzen oder Mitwirken beim Absatz, nicht aber schon vorher durch Ansichbringen oder Sichverschaffen der Wohnwagen begangen hat. Dann aber liegt nur ein einziges Absetzen vor, wenn er auch vielleicht ursprünglich mit dem Absetzen in zwei Handlungen begonnen hat. Die Strafkammer sieht die erste Hehlerei im Absetzen von zwei Wohnwagen, die zweite Hehlerei im Absetzen von gestohlenen Ausweisen. Da der Beschwerdeführer aber die Ausweise in einen der Wohnwagen legte und die Ausweise zugleich mit dem Wohnwagen den angeblichen Aufkäufern übergeben wurden, liegt nur eine Tat vor. Der Beschwerdeführer ist daher nicht der Hehlerei in drei Fällen, sondern nur in zwei Fällen schuldig. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erste Einzelstrafe durch den Fehler beeinflusst worden ist.

D. Die Revision des Angeklagten ███████

Sie rügt nur Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sie Widersprüche zwischen dem Urteil und der Sitzungsniederschrift geltend macht, kann der Senat dies auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigen. Für die Sachrüge sind die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend. Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

1. Im fünften Falle gehörte der Angeklagte ähnlich wie der Angeklagte ███████ zu der Kolonne, die den Wagen abschleppte. Er half auch bei dem Anbringen der falschen Kennzeichen (UA Bl. 19). Die beteiligten Angeklagten wussten, dass die Wohnwagen gestohlen waren (UA Bl. 19), und haben sie abgesetzt, um sich und zwei Mittäter durch den Kaufpreis zu bereichern. Danach wollte auch ███████ an dem Gewinn aus der Tat teilhaben. Mithin ist auch die innere Tatseite gegeben.

2. Dagegen kann die Verurteilung im sechsten Fall nicht bestehen bleiben. Hier ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, keinerlei Tätigkeit des Angeklagten festgestellt. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte mit ████████ und ███████ die Lieferung der Wohnwagen in den Niederlanden an den Zeugen ████████████████ sollte (UA Bl. 21). Ob dies mit seiner Zustimmung vereinbart wurde, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Verurteilung in diesem Falle und damit im gesamten Strafausspruch muss daher aufgehoben werden. Auch über die Einziehung des Kraftwagens ist erneut zu entscheiden.

E. Die Revision des Angeklagten ███████

Soweit das deutsche Strafrecht nicht schon nach § 7 Abs. 1 StGB anwendbar ist, gilt es für diesen Angeklagten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Denn er ist und war zur Zeit der Tat deutscher Staatsangehöriger.

Im Übrigen hat er im Wesentlichen dieselben Rügen wie der Angeklagte █████████ erhoben (§ 7 StGB, § 136a StPO). Deshalb kann auf die Ausführungen zu dessen Revision (B I und II) verwiesen werden.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf.

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