Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung Hehlerei/Abgabenhinterziehung bei Schmuggelkaffee unklar – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 807/52
Datum
18.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei ein. Streitpunkt war, ob der geschmuggelte Kaffee bereits "zur Ruhe gekommen" und damit die Hehlerei vollendet war oder ob noch Teilnahme an Abgabenhinterziehung vorlag. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer Zeitpunkt und Abgrenzung nicht klar festgestellt hatte, und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuerhehlerei setzt voraus, dass die strafbare Vortat nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet (zurruhe gekommen) ist.

2

Die Abgrenzung zwischen Hehlerei und Beteiligung an Abgabenhinterziehung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die geschmuggelten Sachen zur Ruhe gekommen sind; vor diesem Zeitpunkt handelt es sich regelmäßig noch um Abgabenhinterziehung.

3

Fehlt eine klare Feststellung des Zeitpunkts der Beendigung der Vortat oder eine eindeutige Abgrenzung, ist das Urteil aufzuheben und der Sachverhalt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Vermittlung oder Unterstützung eines Schmuggelgeschäfts, die vor dem Zurruhekommen erfolgt, kann Teilnahme an Abgabenhinterziehung begründen; bei Beteiligung mehrerer Personen können besondere Normen (vgl. § 401b Abs. 2 Nr. 13 RAbgO) einschlägig sein.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Gerd ██████ aus ███████, geboren am ██████████ in ███████████, wegen Bandenschmuggels hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

██████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Oktober 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Metzger ███ suchte geschmuggelten Kaffee für Abnehmer in Düsseldorf. Gegen die Zusage einer Provision verwies ihn der Angeklagte an den Bauunternehmer █████ in Köln, der eine Sendung erwartete. Als sie aus Lüttich eingetroffen war, wurde sie in dessen Auftrag zur Weiterleitung nach Düsseldorf von einem Spediteur zweimal umgeladen. Hierbei war der Angeklagte zugegen. Vor der Abfahrt beschlagnahmten Zollbeamte den Kaffee.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe das Kaffeegeschäft „zwischen ███████████, dessen Hintermann und ███ bezw. dessen Hintermännern zustande und bis zur Abwicklung gebracht“.

Sie ist der Ansicht, dass der Kaffee bei ██ ████████████ zur Umladung zur Ruhe gekommen sei. Sie findet in der Vermittlung des Geschäfts eine Mitwirkung zum Absatz des Kaffees. Sie hat deshalb den Angeklagten, der nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt habe, wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist begründet.

I. Verfahrensrüge

Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer nicht die Ehefrau oder den Sohn des Angeklagten über den Inhalt eines Telefongesprächs vernommen habe, das diese mit der Zollfahndungsstelle führten. Der Angriff geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer bei der Erörterung dieses Gesprächs von dem Inhalt ausgeht, den es nach der eigenen Einlassung des Angeklagten gehabt haben soll.

II. Sachbeschwerde

Was die Revision ausdrücklich vorbringt, richtet sich nur gegen die rechtlich einwandfreie Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte bei dem Kaffeegeschäft nicht als Spitzel, sondern als echter Vermittler tätig gewesen ist. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann.

Steuerhehlerei ist begrifflich nur möglich, wenn die strafbare Vortat nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet ist. Die Strafkammer meint, dass der Kaffee bei ████████████ zur Ruhe gekommen sei. Sie sieht aber die Beihilfe zur Hehlerei in der Vermittlung des Geschäfts, also möglicherweise auch in der Tatigkeit, die vor diesem Zeitpunkt lag. Jedenfalls fehlt eine klare Abgrenzung. Bevor der Kaffee in Sicherheit war, konnte der Angeklagte jedoch sich nur an einer Abgabenhinterziehung beteiligen (RGSt 69, 193).

Im Übrigen ist die Ansicht der Strafkammer über den Zeitpunkt des „Zurruhekommens“ unrichtig. Es war nach den Feststellungen von vornherein beabsichtigt, den Schmuggelkaffee über ████ ███ in Düsseldorf abzusetzen. Dort sollte er deshalb erst zur Ruhe kommen (RGSt 69, 193). Das gesamte Verhalten des Angeklagten kann deshalb nur als Teilnahme an der Abgabenhinterziehung der Ausländer strafbar sein, die den Kaffee unverzollt und unversteuert von Lüttich nach Köln brachten. Wenn der Angeklagte nicht nur das Geschäft vermittelt, sondern auch die Weiterleitung des Kaffees von Köln ab irgendwie unterstützt hat, so ist möglicherweise § 401 b Abs. 2 Nr. 13 RAbgO gegeben, weil hierbei mindestens drei Personen tätig gewesen sind. Unter diesen Gesichtspunkt ist der Sachverhalt zu prüfen.

WernerDr. LudwigDr. Ortlieb
DotterweichDr. Moericke
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