Revision gegen Betrugsverurteilung wegen verweigertem Zeugenvorführungsbegehren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/69
- Datum
- 31.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge gilt als unerreichbar im Sinne von §244 Abs.3 StPO, wenn alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden gerichtlichen Ermittlungen erfolglos bleiben und keine begründete Aussicht besteht, ihn in absehbarer Zeit beizubringen.
Hat das Gericht die erfolglosen Ermittlungsschritte offenbart und der Beschuldigte keine weiteren konkreten Auffindungsmöglichkeiten dargelegt, rechtfertigt dies die Ablehnung des Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit.
Die Pflicht des Gerichts nach §244 Abs.2 StPO, von Amts wegen Beweismittel zu erheben, besteht nicht in jedem Fall; sie entfällt insbesondere, wenn das Vorbringen der Partei offensichtlich unwahrscheinlich ist und die übrige Beweislage eine eigene Ermittlung nicht erfordert.
Eine Sachrüge in der Revision führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn bei erneuter Prüfung Rechtsfehler festgestellt werden; bloße darum gebetene Neubeurteilung der Beweiswürdigung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 80/69 § 13
in der Strafsache gegen den Architekten Werner Gerhard Richard ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1934 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ferner ihm die Ausübung seines Berufes für die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, einen Maier ████, wohnhaft in ██, ████ zum Beweis für seine Behauptung zu vernehmen, dieser habe ihm die Zahlung von 40.000 bis 60.000 DM für Ende April/Anfang Mai 1967 zugesagt. Die Strafkammer hat den Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte vergeblich.
Ein Zeuge ist unerreichbar, wenn alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen des Gerichts zur Beibringung des Zeugen ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH GA 1954, 374 mit Nachweisen). Den vom Angeklagten gewiesenen Weg, die Anschrift des Zeugen über den Club █████████ in ██ ████ ███ zu ermitteln, hat die Strafkammer ergebnislos benutzt. Sie hat sich ebenso vergeblich an das Einwohnermeldeamt und dann an die Kriminalpolizei gewandt. Die Auskunft des Einwohnermeldeamts, in ██████ seien mehrere Personen namens G.███ gemeldet, kann nur dahin verstanden werden, dass darunter keine Person mit Vornamen Maier sei. Die Auskunft der Kriminalpolizei, sie könne ohne weitere Angaben den Zeugen nicht ausfindig machen, bestätigt das. Der Angeklagte, dem in der Hauptverhandlung die vergeblichen Bemühungen des Gerichts bekanntgegeben worden sind, hat keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten aufweisen können. Dass er nicht in diesem Zusammenhang auf die von ihm früher genannten Geschäftsleute ███ und K.███, die mit ihm und G.███ in Verbindung gestanden haben sollen, verwiesen hat, berechtigt zu dem Schluss, dass die Strafkammer den Aufenthalt des ███ auch von diesen Personen nicht hätte erfahren können. Da somit auch keine Aussicht bestand, den Zeugen in absehbarer Zeit ausfindig zu machen, war das Beweismittel unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.
2. Zu Unrecht sieht der Angeklagte eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer nicht von Amts wegen die Geschäftsleute ████ und ████████ als Zeugen über seine Behauptung vernommen hat, er habe als Grundstücksmakler und Architekt hohe Provisions- und Honorarforderungen gegen ███. Hierzu brauchte sich die Strafkammer angesichts des sonstigen Beweisergebnisses nicht gedrängt zu sehen, zumal das Vorbringen des Angeklagten, wie im Urteil erschöpfend ausgeführt wird, höchst unwahrscheinlich ist.
3. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Henning | Meyer | Miller | |||
| Baldus | Baumgarten |