Revision: Umqualifikation von räuberischer Erpressung zu Nötigung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/68
- Datum
- 19.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass die Vermögensbeeinträchtigung auf einer unrechtmäßigen Bereicherungsabsicht bzw. auf der Verletzung eines Anspruchs beruht; fehlt ein entsprechender Anspruch oder die Rechtswidrigkeit, entfällt die Erpressung.
Für eine Verurteilung wegen versuchter Erpressung müssen die Feststellungen klar erkennen lassen, welche rechtliche Verpflichtung und welche Vorstellung vom Unrecht der Bereicherung der Täter hatte; unklare oder irrig verstandene Vorstellungen rechtfertigen keine Verurteilung wegen (versuchter) Erpressung.
Wer durch das Herbeirufen eines Dritten dessen Anwendung körperlicher Gewalt veranlasst, macht sich der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig; die vom Dritten ausgeübte Gewalt ist dem Herbeirufenden grundsätzlich zurechenbar (Zurechnung fremder Gewalteinwirkung).
Sind tragende Vorstellungen des Angeklagten zu den Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr klärbar, kann die Verurteilung wegen des ursprünglich angenommenen schwereren Delikts nicht aufrechterhalten werden; insoweit ist eine Umqualifikation oder Rückverweisung zur erneuten Feststellung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 80/68 URTEIL in der Strafsache gegen Frau Elfriede ███████ geborene BC__, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1939 in ██████████████, zur Zeit im Arbeitshaus, wegen räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Meyer Bundesrichter Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ aus ██ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. August 1967, soweit es 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Nötigung schuldig ist, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen (schwerer) räuberischer Erpressung nach den §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der mitangeklagte Ehemann Fritz ███████, der keine Revision eingelegt hat, wurde wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen eines mit der geschilderten Tat nicht zusammenhängenden Diebstahls bestraft. Folgendes ist festgestellt: Die Angeklagte, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, war von ihrem Manne im Kraftwagen zum Zülpicher Platz in Köln gebracht worden, wo sie ausstieg. Ihr Mann hielt sich verabredungsgemäß mit dem Wagen in ihrer Nähe auf, um ihr notfalls Schutz zu gewähren. Der Zahntechniker █████████ fuhr mit seinem Wagen über den Platz und hielt an. Die Angeklagte trat an den Wagen heran und erklärte sich zum Geschlechtsverkehr „für 30,-- DM im Wagen, für 50,-- DM in einer Pension“ bereit; mit dem Verkehr im Wagen um 30,-- DM war █████ einverstanden. Frau ███████ stieg ein und leitete █████████ zu einem anderen Parkplatz an der Staudenstraße; ihr Mann folgte mit dem Wagen zu diesem Platz. Dort übergab █████████ der Angeklagten zunächst nur 20,-- DM. Sie begann zur Vorbereitung des Verkehrs am entblößten Glied von █████ zu spielen. Schon dabei kam es zum Samenerguss. █████████ gab sich nicht zufrieden. Er händigte ihr weitere 50,-- DM aus, damit sie doch noch den richtigen Verkehr mit ihm ausübe. Sie nahm das Geld an und begann erneut am Geschlechtsteil des Mannes zu manipulieren. Es kam aber nicht mehr zur Erregung, so dass sie ihre Bemühungen einstellte. █████████ verlangte darauf die 50,-- DM zurück. Sie erklärte jedoch: „Du hast mich ja sowieso betrogen“, womit sie darauf anspielte, dass █████████ zunächst nur 20,-- DM übergeben hatte. Dieser beharrte unnachgiebig auf der Rückforderung der 50,-- DM. Daraufhin entschloss sie sich, ihn mit Hilfe ihres Mannes, den sie in der Nähe wusste, soweit zu bringen, von seiner Rückforderung abzusehen. Sie rief mit den Worten: „Fred, Fred, Hilfe!“ ihren Mann herbei. Sie rechnete damit und nahm billigend in Kauf, dass dieser mit körperlicher Gewalt, wenn auch nicht gerade mittels einer Eisenstange, ██████ dazu zwingen würde, die 50,-- DM im Stich zu lassen. Auf ihre Rufe erschien ihr Mann. Schnell rief sie ihm noch zu: „Fred, der Mann will mir das Geld abnehmen“. Daraufhin schlug dieser, der nicht genau wusste, was zwischen seiner Frau und █████████ vorgefallen war, █████████ mit einer Eisenstange vom Wagenheber derart auf den Kopf, dass er eine erheblich blutende Wunde davon trug und „zu Boden ging“. Die beiden Eheleute eilten zu ihrem Wagen und fuhren davon. █████████ folgte ihnen mit seinem Wagen. Sie konnten schließlich noch in der Stadt von einer Polizeistreife gestellt werden. Die Revision der Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Die Strafkammer geht davon aus, █████████ habe einen Anspruch gegen die Angeklagte auf Rückzahlung von wenigstens 40,-- DM gehabt, diese selbst habe sich zur Rückgabe von wenigstens 20,-- DM verpflichtet gefühlt und sei dazu auch bereit gewesen. Als █████████ auf der vollen Rückforderung beharrt habe und die beiden sich nicht hätten einigen können, habe sie mit Hilfe ihres Mannes, dem selbst eine Bereicherungsabsicht nicht nachzuweisen sei, █████████ dazu gezwungen, nicht weiter auf der Rückgabe der 50,-- DM zu bestehen; dadurch habe sie ihn am Vermögen geschädigt, nämlich die Durchsetzung seines Anspruchs gefährdet. Dieses habe sie mit dem Ziel getan, sich zu Unrecht um 20,-- DM zu bereichern. Diesen Ausführungen kann der Senat nicht folgen. 1.) Die Feststellungen ergeben, dass █████████ gegen die Angeklagte in Wahrheit keinen Anspruch auf Rückzahlung eines bestimmten Geldbetrages oder auf Herausgabe bestimmter Geldscheine hatte. Denn nach den geschilderten Vorgängen zwischen den beiden besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das Eigentum an den 20,-- DM oder den 50,-- DM nicht auf Frau ███████ übergegangen sei; sie durfte die empfangenen Beträge nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts behalten. Danach war aber jedenfalls eine etwa von ihr erstrebte Bereicherung nicht unrechtmäßig im Sinne des § 253 StGB. Schon damit entfällt der Vorwurf einer vollendeten Erpressung gegen die Angeklagte, ohne dass auf die übrigen Merkmale des Tatbestands (in diesem Zusammenhang) eingegangen zu werden braucht. 2.) Nun heißt es im Urteil freilich weiter, die Angeklagte habe sich für verpflichtet gehalten, wenigstens 20,-- DM an █████████ zurückzuzahlen, sei sich bewusst gewesen, ihn um diesen Betrag zu schädigen und habe sich in dieser Höhe bereichern wollen, wobei sie sich des Unrechts der Bereicherung bewusst gewesen sei. Danach hätte sie also in mehrfacher Hinsicht geirrt: Sie hatte fälschlich eine Rechtspflicht zur Rückzahlung, eine Vermögensschädigung █████████ und die Unrechtmäßigkeit einer etwaigen Bereicherung angenommen. Der Senat trägt indessen Bedenken, diese Ausführungen der Strafkammer als tatsächliche Feststellungen, an die er gebunden wird, gelten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer auf Grund ihrer eigenen irrigen Rechtsansicht, █████████ habe einen Anspruch gegen die Angeklagte auf Geldrückzahlung, Äußerungen der Angeklagten in diesem Sinn verstanden hat. Was sich die Angeklagte in dieser Hinsicht in Wirklichkeit vorgestellt hat, lässt sich nach der ganzen Sachlage auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr klären. Demnach kann darauf eine Verurteilung wegen versuchter Erpressung nicht gegründet werden. 3.) Es bleibt nach den Feststellungen die Nötigung nach § 240 StGB. Die Angeklagte muss sich die körperliche Gewalt seitens ihres von ihr zu Hilfe gerufenen Ehemannes gegen █████████ zurechnen lassen, allerdings nicht den Schlag mit der Eisenstange, da sie damit möglicherweise nicht gerechnet hat. Sie hat es nach ihrem Wissen und Willen geschehen lassen, dass sie sich schleunigst zusammen mit ihrem Mann entfernte (Nötigung zur Duldung). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Es ist ausgeschlossen, dass sich die Angeklagte gegen den Vorwurf der Nötigung anders als bisher verteidigen könnte.
Im Strafausspruch ist das Urteil mit den Feststellungen hierzu aufzuheben.
| Meyer | Baldus | Henning | |||
| Willms | Müller |