Revision: Aufhebung des Einzel- und Gesamttausspruchs bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 806/79
- Datum
- 09.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt es an konkreten Feststellungen, die aus dem Verhalten des Täters nach der Tat Rückschlüsse auf eine besonders verbrecherische Gesinnung erlauben, ist ein daraus abgeleitetes strafschärfendes Merkmal nicht zu berücksichtigen.
Die Nichtwiedergutmachung eines irreversiblen Schadens (z. B. der Tod eines Opfers) begründet ohne näheren Sachvortrag keinen eigenständigen Strafschärfungsgrund; allenfalls kommt der Milderung der Folgen Bedeutung zu.
Aus nachträglichen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (z. B. Zusammenleben mit Dritten, Unterbringung der Kinder bei Dritten) dürfen strafschärfende Schlüsse nicht ohne nähere Feststellungen gezogen werden; solche Umstände können ebenso auf Verantwortungsbewusstsein hindeuten.
Begründet die Urteilswürdigung über das Strafmaß rechtliche Mängel, die das Strafmaß zu Ungunsten beeinflusst haben können, ist der Strafmaßausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 806/79
in der Strafsache gegen den Malermeister Rainer Otto K. aus ███, dort geboren am ██ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1979, soweit es ihn betrifft, 1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht bestehen bleiben. Insoweit leiden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 1979 zutreffend darlegt, die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach der Tat würdigt, an durchgreifenden rechtlichen Mängeln.
Hervorzuheben sind folgende Einzelpunkte:
Daß der Angeklagte „angesichts seiner Tat und ihrer Folgen kein Entsetzen gezeigt, vielmehr kühl und schnell überlegt hat, wie er seine Tat verdecken könne“, dürfte strafschärfend nur dann gewertet werden, wenn hieraus negative Rückschlüsse auf die Tat als solche, etwa eine besonders verbrecherische Gesinnung des Angeklagten bei ihrer Ausführung, gezogen werden können. Solche Schlüsse sind indessen nach den Feststellungen nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang spricht im Gegenteil für den Angeklagten, daß er nach dem Auffinden seiner in der Badewanne liegenden Ehefrau sofort alles versucht hat, sie durch zweckentsprechende Maßnahmen zu retten; auf welche Weise er dabei hätte Entsetzen zeigen sollen, läßt das Urteil offen. Daß er versucht hat, sich selbst so weit wie möglich zu entlasten, ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund.
Wie den Ausführungen auf S. 72 UA entnommen werden muß, legt die Kammer dem Angeklagten auch zur Last, daß er sich nicht bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen. Auch hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Angeklagte den Schaden – den Tod seiner Ehefrau – nicht wiedergutmachen kann. Er kann allenfalls die Folgen seiner Tat mildern. Daß er seinen Kindern Unterhalt zahlt, spricht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht gegen ihn.
Schließlich ist mangels näherer Darlegungen im Urteil nicht erkennbar, warum es auf besondere Eigensucht des Angeklagten hindeuten soll, daß er „mit der Zeugin ███████████ zusammengezogen ist“ und „seine Kinder seinen Eltern überlassen hat“. Der Angeklagte hat den Tod seiner Ehefrau fahrlässig, nicht vorsätzlich bewirkt; es kann also nicht Ziel seiner Tat gewesen sein, ein Zusammenleben mit Frau ███████████ zu ermöglichen. Die Unterbringung seiner jetzt mutterlosen Kinder bei seinen Eltern aber kann ebenso auf Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten seinen Kindern gegenüber beruhen wie auf Egoismus.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die genannten Mängel das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Der Einzelstrafausspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge mußte deshalb aufgehoben werden. Dies hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
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