Vorlage nach § 121 GVG: Zurückverweisung wegen zwischenzeitlicher BGH-Entscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 806/76
- Datum
- 01.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG kommt in Betracht, wenn ein Oberlandesgericht durch eine entgegenstehende Entscheidung gehindert erscheint, eine Rechtsfrage selbst zu entscheiden.
Ist die betreffende Rechtsfrage durch eine zwischenzeitlich ergangene, veröffentlichte Entscheidung des BGH geklärt, kann die Sache dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben werden.
Die Bestimmung eines Vernehmungstermins und die Anordnung der Ladung durch einen ersuchten Richter können als richterliche Handlung angesehen werden, die die Verfolgungsverjährung unterbrechen kann.
Gegenteilige oberlandesgerichtliche Entscheidungen begründen grundsätzlich Vorlegungsbedarf nach § 121 Abs. 2 GVG, sofern keine obergerichtliche Einheitlichkeit besteht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 806/76
in der Ordnungswidrigkeitensache
gegen
den Kraftfahrer Peter ██████ aus ███, geboren am █████ ███ 1946 in ███
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. April 1977
Tenor
Die Sache wird dem vorlegenden Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
In einem Bußgeldverfahren, mit dem das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main als Beschwerdegericht befasst ist, hing die Entscheidung darüber, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, von der Frage ab, ob die Bestimmung eines Termins zur Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen und die Anordnung der Ladung durch einen ersuchten Richter als eine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung anzusehen ist. Das Oberlandesgericht will diese Frage bejahen. Es sieht sich daran durch eine gegenteilige Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1976, 1760) gehindert und hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs angetragen. Seiner Entscheidung bedarf es jedoch nicht mehr, weil er inzwischen bereits in anderer Sache mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des 1. Strafsenats vom 1. Februar 1977 – 1 StR 741/76 – im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat. Es genügt deshalb, die Sache dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1955 – 1 StR 45/55 – LM Nr. 11 zu § 121 GVG).
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