Revision verworfen: Verwertbarkeit von Vernehmungsprotokollen und Anrechnung nach §81 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/66
- Datum
- 04.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Vernehmungsniederschrift dem Beschuldigten vorgelesen und von ihm danach genehmigt und unterschrieben, steht dessen mangelnde Lese- und Schreibfähigkeit der Verwertbarkeit der Niederschrift nicht entgegen.
Die richterliche Vernehmung ist verwertbar, wenn der Beschuldigte die Niederschrift genehmigt; es besteht dann keine Notwendigkeit, den vernehmenden Richter als Zeugen zur Entstehung der Niederschrift zu vernehmen.
Die Unversehrtheit des Hymen schließt mehrmaligen Geschlechtsverkehr nicht zwingend aus; ein sachverständiges Gutachten über anatomische Besonderheiten kann das stattgefundene sexuelle Geschehen begründen.
Für die Strafbarkeit wegen Unzucht mit einer Abhängigen oder mit einem Kinde ist die tatsächliche Abstammung des Kindes ohne Bedeutung, wenn das Kind als eheliches Kind gilt und dem Beschuldigten zur Erziehung anvertraut war.
Die Unterbringungszeit nach § 81 StPO ist auf eine verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 80/66 in der Strafsache gegen den Maschineniter Jakob █ ███ R geboren am █████████████████ in Krs. 1925 wegen fortgesetzter Blutschande u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. November 1965 wird verworfen; jedoch wird dem Angeklagten die Zeit der Unterbringung nach § 81 StPO auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer brauchte sich die Vernehmung des Hausarztes Dr. █████ nicht aufzudrängen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers soll dieser bekunden, dass die Tochter Anneliese des Angeklagten, mit der dieser nach den Urteilsfeststellungen mindestens sechsmal geschlechtlich verkehrt hat, keinen Riss des Hymen habe. Von dieser Tatsache ist die Strafkammer im Urteil ausgegangen. Sie hat jedoch nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen, dass Anneliese deswegen noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Vielmehr hat sie auf Grund des Gutachtens des sachverständigen Facharztes Dr. Schrank rechtlich einwandfrei festgestellt, dass trotz der Unversehrtheit des Hymen mehrmaliger Geschlechtsverkehr stattgefunden haben könne, weil Anneliese eine ungewöhnlich weite Scheide habe und deshalb ein Geschlechtsverkehr nicht zu einem Einriss des Hymen führen müsse.
Die Strafkammer hält den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung zwar einen Geschlechtsverkehr mit seinen Töchtern Anneliese und Rosemarie bestritten, aber unzüchtige Handlungen mit allen Töchtern zugegeben hat, auf Grund seiner Einlassung vor dem Amtsrichter am 27. Februar 1964 in vollem Umfang für überführt. Das Vernehmungsprotokoll ist verlesen worden. Der Angeklagte hat sich dazu erklärt. Die Revision meint, das richterliche Protokoll und das polizeiliche Protokoll vom 26. Februar 1964, das Inhalt des richterlichen Protokolls vom 27. Februar 1964 geworden ist, sei nicht so zustande gekommen, wie das Urteil es feststelle. Entgegen den Ausführungen im Urteil und den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Heinrich könne der Angeklagte weder lesen noch schreiben. Da das polizeiliche Protokoll den Vermerk: „selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben“ enthalte, hätte der Angeklagte dem Vernehmungsrichter gegenüber gestellt werden müssen. Dies war jedoch nicht erforderlich.
Über die Vorgänge bei der Aufnahme des Protokolls hinsichtlich der polizeilichen Vernehmung ist der vernehmende Polizeibeamte, Kriminalhauptmeister █████████, gehört worden. Das Protokoll über die richterliche Vernehmung vom 27. Februar 1964, bei der der Angeklagte sich zu den Taten im Einzelnen geäußert und sie so, wie im Urteil festgestellt wird, zugegeben hat, ist ihm vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben worden. Nach seiner eigenen Einlassung kann er seine Unterschrift leisten. Da ihm das Protokoll vorgelesen worden ist und er es dann genehmigt hat, ist es für diese Niederschrift ohne Bedeutung, ob er sonst lesen und schreiben kann. Deshalb brauchte der vernehmende Richter dazu nicht gehört zu werden.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im Falle seiner Tochter Hildegard hatte der Angeklagte sich dahin eingelassen, Hildegard stamme nicht von ihm ab. Auf diese Einlassung ist die Strafkammer nicht eingegangen. Das brauchte sie aber auch nicht; denn in diesem Falle ist der Angeklagte nicht wegen Blutschande, sondern wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden. Dafür ist die tatsächliche Abstammung ohne Bedeutung. Da Hildegard als eheliches Kind gilt und sich zudem im Haushalt des Angeklagten befand, war sie dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut.
Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist es angezeigt, auch die Zeit der Unterbringung nach § 81 StPO auf die Strafe anzurechnen.
| Willms | Kirchhof | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |