Revision verworfen – Keine Pflicht zur Einholung weiteren Gutachtens bei Widersprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/63
- Datum
- 20.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt im Sitzungsprotokoll ein Antrag auf Verlesung eines früheren Gutachtens, kann über einen solchen Antrag im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden, weil kein Beschluss hierüber ergangen ist.
Stellt ein vernommener Sachverständiger ein anderes Ergebnis fest als frühere Gutachter, besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Widersprüche zwischen dem jetzigen und früheren Gutachten sind in der Hauptverhandlung mit dem vernommenen Sachverständigen aufzuklären; Verteidigung und Gericht können ihm die früheren Gutachten vorhalten und ihn hierzu befragen.
Das Gericht darf das Urteil auf die Überzeugung stützen, dass das aktuelle Gutachten zutreffend ist, sofern die Anhörung des Sachverständigen dies überzeugend darlegt; eine gesonderte Erörterung früherer Gutachten im Urteil ist nicht erforderlich, wenn das Urteil die fehlenden Zweifel an der Richtigkeit des jetzigen Gutachtens klar zum Ausdruck bringt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Heinz ██, zuletzt wohnhaft ████, geboren am █████ in Rod, geweesen in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur Unzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. November 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. November 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision bleibt erfolglos.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass nicht über einen Beweisantrag auf Verlesung eines am 27. Juni 1956 erstatteten Gutachtens entschieden worden sei (§ 244 Abs. 6 StPO), und dass die Strafkammer Widersprüche zwischen dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen und mehreren in früheren Verfahren erstatteten Gutachten nicht durch Einholung eines weiteren Gutachtens aufgeklärt habe (§ 244 Abs. 2 StPO). Darin, dass sich das Urteil entgegen der mündlichen Begründung nicht mit diesen Widersprüchen auseinandersetzt, sieht er eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO.
Da ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Antrag auf Verlesung eines Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, konnte schon deshalb kein Gerichtsbeschluss über einen solchen ergehen; es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, ob ein solcher Antrag überhaupt ein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO wäre.
Zur angeblichen Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO genügt es, auf RGSt 43, 298 zu verweisen. Wenn im Übrigen ein vernommener Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommt als Sachverständige in früheren Verfahren, so braucht das dem Gericht nicht Anlass zu geben, ein weiteres Gutachten einzuholen. Solche Widersprüche sind in der Hauptverhandlung mit dem vernommenen Sachverständigen zu klären. Der Verteidiger hat Gelegenheit, dem Sachverständigen diese Gutachten vorzuhalten und Fragen zu stellen. Falls die Anhörung des Sachverständigen dem Richter die Überzeugung vermittelt, dass abweichende frühere Gutachten falsch sind und das jetzige Gutachten zutrifft, darf er das Urteil auf diese Überzeugung stützen. Dass die Strafkammer an der Richtigkeit des jetzigen Gutachtens keinerlei Zweifel hatte, ist im Urteil klargestellt. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob überhaupt Widersprüche zwischen dem jetzigen und den früheren Gutachten in dem von der Revision behaupteten Umfange bestehen. Nach Ansicht des Senats ist das nicht der Fall.
Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
| Kirchhof | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Henning |