Revision gegen Totschlagsurteil verworfen; redaktionelle Änderung im Urteilsspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/60
- Datum
- 06.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dolmetscher nach §185 GVG ist nur zu bestellen, wenn ein Verfahrensbeteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig ist; bloßes eingeschränktes Verfolgen des Verfahrens begründet den Dolmetscherbedarf nicht zwingend.
Ein psychiatrischer Sachverständiger kann sein Gutachten nach pflichtgemäßem Ermessen auch auf Beobachtungen während der Hauptverhandlung stützen, wenn ihm dadurch ausreichende Grundlagen zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
Eine Aufklärungsrüge nach §344 Abs.2 StPO erfordert die Angabe konkreter, dem Gericht noch zur Verfügung stehender Beweismittel; allgemeine Vorwürfe der unzureichenden Sachaufklärung genügen nicht.
Nicht-pathologischer Affekt kann die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit (§51 StGB) begründen; maßgeblich sind jedoch die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters zum Tatentschluss.
Bedingter Tötungsvorsatz kann vorliegen, wenn ein Täter entschlossen handelt, jemanden zurechtzuweisen oder zu verletzen und den Eintritt des Todes zumindest billigend in Kauf nimmt; spätere verminderte Zurechnungsfähigkeit ist dem ursprünglichen Vorsatz nicht ohne Weiteres entgegenstehend.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kassel, 7. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ den ████████████████ █████ in ████████ ████ ██ geboren am [REDACTED], zur Zeit in ███████ █████ in ██████████ wegen Totschlags u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 7. November 1959 wird verworfen.
Jedoch entfallen in den Absätzen 1 und 4 des Urteilsspruchs die Worte „die damit in Wegfall kommt“ und „die damit in Wegfall kommen“.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Der Angeklagte hat den 1921 geborenen Maschinenisten ████, mit dem er schon vorher Zusammenstöße gehabt hatte, mit fünf Messerstichen niedergestochen. Kurz zuvor hatte █████ den Angeklagten niedergeschlagen. Der Überfallene starb unmittelbar nach der Tat.
Welche Messerstiche tödlich waren, hat nicht festgestellt werden können. Bei den letzten Stichen befand sich der Angeklagte möglicherweise in einem Wutrausch, dagegen war er bei dem Entschluss zur Tat noch nicht bewusstseinsgestört.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Ihr bleibt der Erfolg versagt.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. § 185 GVG ist nicht verletzt. Diese Bestimmung schreibt vor, dass ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, wenn ein an der Verhandlung Beteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die Revision führt nun selbst aus, der Angeklagte sei der deutschen Sprache mächtig, er habe jedoch nicht in vollem Umfange dem Gang der Verhandlung folgen können. Aus den Darlegungen des Schwurgerichts im Urteil, die durch dienstliche Äußerungen der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter bestätigt werden, ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision dem Gang der Hauptverhandlung folgen konnte. Zwar ist er ███ und in ██████ geboren. Da er aber seit 14 Jahren schon in Deutschland lebt und davon zehn Jahre mit einer deutschen Frau verheiratet war, er außerdem an seinen verschiedenen Arbeitsstellen ständig mit Deutschen zusammenkam, beherrscht und versteht er die deutsche Sprache recht gut, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt. Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Schwurgericht keinen Dolmetscher hinzugezogen hat.
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass der psychiatrische Sachverständige den Angeklagten nicht vor der Hauptverhandlung gesehen und untersucht hat. Sie meint, das Gericht habe nur mit einem schriftlichen Gutachten ein gerechtes Urteil finden können.
Ob ein Sachverständiger lediglich auf Grund der Beobachtung in der Hauptverhandlung sein Gutachten abgeben kann, hat er selbst nach vernünftigem Ermessen zu entscheiden. Da er der mehrtägigen Verhandlung beigewohnt hat, konnte er sich im vorliegenden Falle genügend sichere Unterlagen für die Abgabe seines Gutachtens verschafft haben.
Soweit die Revision ein schriftliches Gutachten als Grundlage der Entscheidung für nötig ansieht, beachtet sie nicht, dass das Schwurgericht nur auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, also des mündlichen Gutachtens, entscheiden durfte. Im Übrigen bekämpft die Revision mit ihren weiteren Ausführungen hierzu die Feststellung, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig gewesen ist. Darauf wird bei der Sachrüge einzugehen sein.
3. Auf eine Überschreitung der Frist des § 275 StPO zur schriftlichen Begründung des Urteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Revision nicht gestützt werden.
Soweit die Revision mangelnde Sachaufklärung geltend macht, fehlt es an der Angabe der Beweismittel, die dem Schwurgericht noch zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten. Diese ist für eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich. Die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang beschäftigen sich mit der Beweiswürdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Schwurgericht hat auch die von der Revision vermiste Prüfung vorgenommen, ob der Angeklagte von dem Zeitpunkt an, in dem █████ ihn auf der Straße niederschlug, sämtliche weiteren Handlungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Es stellt ausdrücklich fest, dass er bei dem Entschluss zur Tat, also nach dem Niederschlag durch ███████, die Fähigkeit hatte, das Verbotene einzusehen und dass er sich dieser Einsicht entsprechend verhalten konnte.
II. Die Sachbeschwerde.
1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Schwurgericht ein Handeln des Angeklagten aus Notwehr verneint hat. Dies entfällt schon deswegen, weil der Angeklagte gar nicht mit Verteidigungsvorsatz gehandelt hat, sondern sich hat rächen wollen.
Dies haben seine tscherkesische Ehrauffassung und sein mohammedanischer Glaube nach seiner Ansicht erfordert. Außerdem war der rechtswidrige Angriff ███ auf der Straße bereits beendet. Einem etwaigen neuen Angriff konnte der Angeklagte dadurch entgehen, dass er in seiner Wohnung blieb, in die er sich inzwischen begeben hatte. Eine Putativnotwehr scheidet nach den Feststellungen ebenfalls aus.
2. Die Ansicht der Revision, der Tötungsvorsatz des Angeklagten sei nur widersprüchlich festgestellt, geht fehl. Einwandfrei festgestellt ist der bedingte Tötungsvorsatz. Wenn der Angeklagte schon vorher entschlossen war, mit ████ abzurechnen und sei es auch nur in der Form, dass er ihm einen gehörigen Denkzettel verabreichen wollte, kann er sich bei dem erneuten Überfall doch entschlossen haben, ihn mit dem Messer niederzustechen und seinen Tod billigend in Kauf genommen haben. Der bedingte Vorsatz scheidet auch nicht deswegen aus, weil das Schwurgericht davon ausgeht, der Angeklagte habe die Tötung nicht beabsichtigt. Dadurch ist nur gesagt, dass der Angeklagte nicht von vornherein mit dem unmittelbaren Tötungsvorsatz handelte.
3. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Schwurgerichts auch ein nicht pathologischer Affekt eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB auslösen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHSt 11, 20 mit weiteren Nachweisen). Diese fehlerhafte Ansicht des Schwurgerichts gefährdete den Bestand des Urteils jedoch nicht. Denn es stellt fest, dass der Angeklagte trotz der Erregung zur Zeit seines Entschlusses, den ██ ████████████████ noch die volle Einsicht dafür besaß, dass es verboten ist, einen Menschen niederzustechen, und dass er auch seinen Willen entsprechend ganz bestimmen konnte. Diese Feststellungen können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Für die Entscheidung war es daher nicht von Bedeutung, ob der vorhandene Affekt Krankheitswert hatte, da trotz des gegebenen Affekts beim Entschluss zur Tat die volle Einsichts- und Willensbestimmung fähigkeit des Angeklagten vorlag. Möglicherweise ist der Angeklagte zwar nach den ersten Messerstichen in eine Art Wutrausch gekommen. Deswegen kann bei den späteren Stichen die Zurechnungsfähigkeit weggefallen oder erheblich vermindert gewesen sein. Aber auch dann ist sein gesamtes Verhalten von seinem ursprünglichen Vorsatz, ███████ niederzustechen, umfasst.
4. Mit ihrem Vorbringen, in anderen ähnlich liegenden Verfahren gegen andere Täter seien erheblich mildere Strafen ausgesprochen worden, kann die Revision nicht gehört werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des mit dem Einzelfall befassten Tatrichters.
Andere Fälle können damit nicht verglichen werden. Zulässig ist auch die Strafzumessungserwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe einen in der Blüte des Lebens stehenden, genau so wie er heimatlos gewordenen Mann getötet und dadurch einer aus Ehefrau und drei minderjährigen Kindern bestehenden Familie den Ehemann, Vater und Ernährer genommen. Diese gesamte Folge seines Tuns konnte der Angeklagte übersehen, da er den Getöteten und seine Familie kannte. Auch der Schutz- und Abschreckungsgedanke ist im Gesamtzusammenhang zulässigerweise von dem Schwurgericht strafschärfend verwertet worden.
5. Da auch die Nachprüfung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
Jedoch kommen die Einzelstrafen aus den früheren Urteilen, die das Schwurgericht zur Bildung von Gesamtstrafen herangezogen hat, nicht in Wegfall. Sie bleiben als Einzelstrafen bestehen. Weg fällt nur die aufgehobene frühere Gesamtstrafe (BGHSt 12, 99). Dies konnte der Senat von sich aus ändern.
| Justizangestellter C_ | Dotterweich | Dr. Menges | |||
| Baldus | Schalscha | Dr. Kirchhof |