Revision verworfen: Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin – Einziehung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 805/83
- Datum
- 04.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn weder der Schuldspruch noch die Entscheidung über die Rechtsfolgen Rechtsfehler aufweisen.
Bei der Strafzumessung ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nicht ausdrücklich darlegt, welche Bedeutung es einer Nebenstrafe (z. B. Einziehung eines Fahrzeugs) für die Bemessung der Freiheitsstrafe beilegt.
Die Entscheidung, keinen besonders schweren Fall im Sinne des Betäubungsmittelrechts anzunehmen, gehört zur Strafzumessung und wird durch die Revision nur auf Rechtsfehler überprüft.
Die Einziehung eines bei der Tat benutzten Gegenstands kann als Nebenfolge angeordnet werden; ihre Anordnung begründet nicht ohne weiteres einen Mangel in der Begründung der Freiheitsstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. April 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 805/83
in der Strafsache gegen die Kassiererin Lucia Agnes E aus ██████████████, geboren am █ 1932 in ██, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1983 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin ist im Schuldspruch rechtskräftig.
Die angefochtene Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat ist frei von Rechtsfehlern.
Das Landgericht hat nunmehr einen besonders schweren Fall verneint, statt der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren auf eine solche von zwei Jahren erkannt und den bei der Tat benutzten Kraftwagen der Angeklagten wiederum eingezogen. Dass die Strafkammer dabei nicht ausdrücklich angibt, welche Bedeutung sie der verhängten Nebenstrafe für die Bemessung der Freiheitsstrafe zuerkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1983 – 1 StR 28/83 = NJW 1983, 2710), ist hier nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1983 – 1 StR 681/83 = NStZ 1984, 181 (LS)).
| Möls | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |