Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs zu Geldstrafen und Zurückverweisung wegen fehlender Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 80/58
Datum
19.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten im Prozess wegen gemeinschaftlicher Untreue und Betrug wurden teilweise erfolgreich. Der BGH bestätigt die Verurteilungen in den Tatsaussprüchen, hebt aber den Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafen auf und verweist die Sache zurück. Grund ist die unzureichende Feststellung und Begründung der wirtschaftlichen Lage nach § 27c StGB. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Geldstrafe hat der Tatrichter die wirtschaftliche Lage des Täters zum Zeitpunkt der Verurteilung darzulegen und zu berücksichtigen; unterbleibt diese Feststellung, fehlt die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung und der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Wer beim Abschluss eines Vertrags gegenüber dem Gläubiger seine Zahlungsfähigkeit vortäuscht, obwohl er sich der mangelnden Zahlungsfähigkeit bewusst ist, kann dadurch Betrug begründen; für die Bemessung des Vermögensschadens ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

3

Untreue liegt vor, wenn vereinbarte Verwendungsbeschränkungen von Verkaufserlösen in entgegenstehender Weise verletzt werden und dadurch dem Berechtigten ein Vermögensnachteil entsteht; die Rechtswirksamkeit einer dazu erteilten weiteren Vollmacht ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht entscheidend, wenn die abredewidrige Verwendung des Erlöses feststeht.

4

Das gemeinsame, vorsätzliche und bewusst gewollte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter begründet eine gemeinschaftliche Begehung der Untreue; die tatrichterliche Beweiswürdigung hierzu ist grundsätzlich verbindlich und nur eingeschränkt zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Rechtsanwalt Karl-Heinz ███, geboren am ████, 2. die Hausfrau Heika Griffin ██, geboren am █ in █████,

wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberbundesanwalt ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1957 im Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

den angeklagten Ehemann wegen gemeinschaftlicher Untreue zu zehn Monaten Gefängnis und zu 1000 DM Geldstrafe, ersatzweise 50 Tagen Gefängnis,

die angeklagte Ehefrau wegen gemeinschaftlicher Untreue und wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu 1000 DM Geldstrafe, ersatzweise 50 Tagen Gefängnis.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt; die Revision der angeklagten Ehefrau ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Untreue und wegen Betruges im Falle „Vereinigte Werkstätten ████████“ beschränkt. Die Rechtsmittel führen nur im Strafausspruch zu einem Teilerfolg.

Verfahrensrechtlich machen beide Revisionen lediglich geltend, dass die Strafkammer die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Diese Rügen werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde behandelt.

a) Schuldspruch:

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Untreue ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Strafkammer sieht die Untreue zutreffend darin, dass die Angeklagten ein für ihren Privatgebrauch bestimmtes Kraftfahrzeug mit dem Verkaufserlös für das Grundstück der Frau ██ finanziert haben, indem sie deren Forderung gegen die █████████-Werke in Höhe von 9000 DM zur Sicherung des ihnen für den Ankauf des Fahrzeuges gewährten Kredits an die Nationalbank abgetreten haben.

Auf Grund der vertraglichen Absprachen durften sie aber den Verkaufserlös, soweit er nicht Frau ██ zufloss, nur zur Tilgung der gemeinschaftlichen Geschäftsschulden verwenden und mussten den Überschuss in eine Bausparkasse einzahlen oder durch den Ankauf eines neuen Grundstücks gesichert anlegen. Daran sollte auch durch die ihrem Inhalte nach weitere Fassung der notariellen Vollmacht nichts geändert werden. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten bedeutete die Sicherungsabtretung für Frau ██ einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten auch vorsätzlich und in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gehandelt. Bei der klaren Sachlage bedurfte es hierzu keiner weiteren Begründung.

Die Ausführungen der Revision gehen fehl. Sie gründen sich auf die Annahme, dass die Strafkammer die Untreue in einer Erschleichung der erweiterten (notariellen) Vollmacht zur Grundstücksveräußerung und in einem Missbrauch dieser Vollmacht gesehen habe. Diese Annahme ist aber, wie oben ausgeführt ist, falsch. Der Zweck der notariellen Vollmacht, ihr Zustandekommen und ihre Rechtswirksamkeit sind für die in der abredewidrigen Verwendung des Verkaufserlöses liegende Untreuehandlung ohne Bedeutung. Deshalb kam es auch auf die von der Revision vermisste Vernehmung des Notarbürovorstehers nicht an. Was die Revision im Übrigen in diesem Zusammenhang vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

2. Die Verurteilung der angeklagten Ehefrau wegen Betruges im Falle „Vereinigte Werkstätten ████████“ ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Strafkammer sind zwar nicht immer eindeutig. Insbesondere ist zweifelhaft, was sie unter einem Gefährdungsbetrug versteht. Diese Unklarheiten beeinträchtigen indessen den Bestand des Urteils nicht.

Nach den Feststellungen verpflichtete sich die Angeklagte gegenüber den Vereinigten Werkstätten in ██████████, die bestellten Möbel durch Einlösung der zu diesem Zweck begebenen vier Wechsel an den zuvor festgelegten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. Mit dieser Erklärung täuschte sie die Lieferfirma. Denn sie war angesichts ihrer schlechten Vermögenslage nicht imstande, die Zahlungstermine einzuhalten. Dessen war sie sich bei Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung bewusst. Sie war sich auch dabei klar, dass die Vereinigten Werkstätten die Möbel nicht ausgeliefert hätten, wenn ihnen dies bekannt gewesen wäre. Denn sie waren nur kurzfristig, d. h. im Umfang der vereinbarten Zahlungstermine kreditbereit.

Indem die Vereinigten Werkstätten durch die Täuschung veranlasst wurden, die Möbel auszuliefern, haben sie zu ihrem Schaden über ihr Vermögen verfügt. Denn die Hingabe solcher Wechsel war keine entsprechende Gegenleistung für die Besitzübertragung der Möbel. Auch das wusste die Angeklagte nach den Feststellungen. Ohne Bedeutung ist es für die Entscheidung, dass sich die Angeklagte in der Folgezeit durch andere Geschäfte in die Lage versetzte, einen Wechsel tatsächlich am Fälligkeitstage einzulösen. Bei Bemessung des Vermögensschadens bei einem Betrug, der, wie hier, bei der Eingehung eines Vertrages begangen wird, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend (RGSt 68, 379, 380). Die Strafkammer brauchte deshalb auch nicht aufzuklären, inwieweit die Vereinigten Werkstätten im Endergebnis geschädigt blieben und ob, wann und in welchem Umfang die Angeklagte die Wechsel tatsächlich später eingelöst hat. Im Übrigen ergeben die Urteilsfeststellungen entgegen der Behauptung der Revision, dass nach der Überzeugung der Strafkammer nur ein Wechsel am Fälligkeitstage eingelöst wurde. Ein zweiter Wechsel musste prolongiert werden. Die restlichen beiden Wechsel wurden jedenfalls nicht eingelöst. Das ergibt sich aus der Feststellung, dass die Wechsel „auch das erwartete Schicksal genommen hätten“.

Keinen Einfluss hat es auf die Entscheidung, dass die Wechsel die Unterschrift der Frau ██ als Akzeptantin trugen. Das wäre nur anders, wenn Frau ██ – worauf auch die Strafkammer hinweist – ihrerseits in der Lage und willens gewesen wäre, die Wechsel am Fälligkeitstage einzulösen. Das war aber nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Frau ██ besaß an in Betracht kommenden Werten nur noch das bereits belastete Grundstück, über das sie wegen einer zugunsten des angeklagten Ehemanns eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht einmal frei verfügen konnte. Damals wollte sie mit diesem Grundstück für die Wechselverpflichtungen der angeklagten Ehefrau auch noch nicht einstehen.

b) Strafausspruch:

Hinsichtlich der erkannten Freiheitsstrafen enthält das Urteil keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch insofern durchgreifende Bedenken, als die Strafkammer die Höhe der wegen der Untreue ausgesprochenen Geldstrafen nicht begründet hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Strafkammer bei der Bemessung der Geldstrafen die zwingende Vorschrift des § 27c Abs. 1 StGB beachtet hat. Wie schon dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist, hat der Tatrichter die Höhe der Geldstrafen nach der zur Zeit der Verurteilung gegebenen wirtschaftlichen Lage des Täters zu bemessen. Denn es soll verhindert werden, dass der Täter die Geldstrafe nicht aufbringen kann, mit der weiteren Folge, dass er in Wirklichkeit zu einer Freiheitsstrafe in Gestalt einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wird (BGH NJW 1952, 34). Die Geldstrafen sind hier nicht so niedrig, dass der Betrag als solcher schon den Schluss zuließe, die Strafkammer habe § 27c Abs. 1 StGB beachtet. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lassen sich die erforderlichen genauen Unterlagen für die Vermögenslage der Angeklagten nicht gewinnen. Festgestellt ist lediglich, dass die Angeklagten überschuldet sind und für ein Kleinkind zu sorgen haben. Ob sie sich noch beruflich betätigen und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist nicht ersichtlich.

Die Strafkammer wird aus diesem Grunde in neuer Verhandlung die Vermögensverhältnisse der Angeklagten aufklären und die Geldstrafen danach festsetzen müssen, wie die Angeklagten den Eingriff in ihr Vermögen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage zur Zeit der Verurteilung trifft. Da der aufgezeigte Mangel die Strafzumessung im Übrigen nicht beeinflusst, bleibt die Aufhebung des Urteils auf den Ausspruch über die Geldstrafen beschränkt.

BaldusScharpenseelMenges
BuschDr. Schalscha
BGH: Aufhebung des Strafausspruchs zu Geldstrafen und Zurückverweisung wegen fehlender Strafzumessung — Themis