BGH: Gezuckertes obergäriges Getränk darf in Bayern nicht als „Bier“ verkauft werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/57
- Datum
- 15.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei regional abweichender Geltung bundesrechtlicher Strafnormen ist nach interlokalem Strafrecht das Recht des Tatorts anzuwenden, auch wenn die Tat am Gerichtsstand straflos wäre.
Schließt eine auf bundesrechtlicher Ermächtigung beruhende bayerische Rechtsverordnung die Zulässigkeit von Zucker, zuckerbasierten Farbmitteln oder Süßstoff bei obergärigem Bier aus, so darf in Bayern ein derart hergestelltes gegorenes Getränk nicht unter der Bezeichnung „Bier“ in Verkehr gebracht werden, auch wenn es außerhalb Bayerns zulässig hergestellt und dort als Bier anerkannt ist.
§ 18 BierStG erfasst bei bereits fertig hergestelltem und zum Versand gebrachtem Bier grundsätzlich nur das nachträgliche Zusetzen unzulässiger Stoffe, nicht aber eine bloße Nachbehandlung als „Verwenden bei der Bereitung“.
Die Verkehrsfähigkeit unter der Bezeichnung „Bier“ nach § 10 Abs. 1 BierStG richtet sich aufgrund der Verweisung nach den für das jeweilige Gebiet maßgeblichen Anforderungen des § 9 BierStG; eine regionale Sonderregelung zur Bierbereitung wirkt deshalb auf das Vertriebsverbot durch.
Für die lebensmittelrechtliche Beurteilung der Verfälschung und der Zulässigkeit des Inverkehrbringens kann die berechtigte Verbrauchererwartung im Absatzgebiet maßgeblich sein; der Herstellungsort ist insoweit unerheblich.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 5. November 1956
Leitsatz
Ein gegorenes Getränk, zu dessen Bereitung Zucker, ein aus Zucker hergestelltes Farbmittel oder Süßstoff verwendet worden ist, darf in Bayern nicht unter der Bezeichnung „Bier“ in den Verkehr gebracht werden, auch wenn es außerhalb seines Gebietes hergestellt ist und dort als Bier anerkannt wird.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 5. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Strafsache gegen den Brauereidirektor Georg B. aus H., geboren ██████████████ in K. (Bayern), wegen Vergehen gegen das Lebensmittel- und Biersteuergesetz hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. November 1957 in der Sitzung vom 15. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Dotterweich Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Hofbräuhaus ██ ███ in H. Diese stellt seit 1940 obergäriges Bier unter Verwendung von Zucker, Traubenzucker und Milchzucker her und bringt es als „NC Wahrbier“ in den Handel. Das Flaschenetikett lautet:
███ ██ Malz-Nährbier mit Milchzucker und Traubenzucker, alkoholarm Hofbräuhaus ████ ███ unter Zuckerverwendung hergestellt.
Der Angeklagte lieferte seit mehreren Jahren █████████████ Bier an verschiedene Firmen in Bayern.
Der Eröffnungsbeschluss legt ihm ein Vergehen nach den §§ Nr. 2, 11 LebMG in Verbindung mit den §§ 9, 10, 19 BierStG in der Fassung vom 14. März 1952, § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1919/9. Juli 1923 sowie der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Juni 1924 zur Last. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Der Eröffnungsbeschluss gründet den Vorwurf einer strafbaren Handlung darauf, dass der Angeklagte in Bayern geltende Sonderbestimmungen über Bereitung und Vertrieb von Bier verletzt habe. Dies hindert nicht die strafrechtliche Verfolgung durch ein außerbayerisches Gericht. Sowohl das Lebensmittelgesetz wie auch die nur subsidiär in Frage kommenden Bestimmungen des Biersteuergesetzes sind Bundesrecht, letztere allerdings mit unterschiedlicher Reichweite, da sie in Bayern in einer anderen Gestalt gelten als im übrigen Bundesgebiet. Der Strafrichter eines jeden Landes des Bundesgebiets muss in einem solchen Falle nach den Grundsätzen des interlokalen Strafrechts das Recht des Tatorts anwenden, hier das in Bayern geltende Recht, auch wenn die Tat in Hessen, dem Lande des erkennenden Gerichts, nicht mit Strafe bedroht ist (RGSt 74, 219; 75, 104; BGHSt 7, 53; vgl. auch Gutachten in BGHSt 4, 396).
Nach § 18 Abs. 1 BierStG in der Fassung vom 14. März 1952/10. Oktober 1957 (BGBl. 1952 I, 149; 1957 I, 1712) wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 9 BierStG zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt. § 19 BierStG bedroht Zuwiderhandlungen gegen § 10 BierStG mit Strafe. Beide Strafbestimmungen sind nur anwendbar, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3, 6, 9, die hier in Frage kommen, und § 10 Abs. 1 lauten:
§ 9 (1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von der Vorschrift des Abs. 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. (2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig. (3) Die Verwendung von Farbbieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen. (6) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer). (9) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier kann Süßstoff nach § 5 Nr. 3 der VO über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (RGBl. I, 336) verwendet werden.
§ 10 (1) Unter der Bezeichnung Bier – allein oder in Zusammensetzung – oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften in § 9 Abs. 1 bis 3 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich des Biers, zu dessen Herstellung Süßstoff verwendet ist. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finanzen.
Die Vorschriften stimmen mit § 10 Abs. 1 bis 3, 6, 9 und § 11 Abs. 1 des BierStG in der Fassung vom 9. Juli 1923 (RGBl. 1923 I, 557) überein, das allerdings die Verwendung von Süßstoff bei obergärigem Bier schlechthin, nicht nur, wie jetzt, bei obergärigem Einfachbier zuließ.
Nach § 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1919 (RGBl. 599) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1923 (RGBl. 1923 I, 563) kann die Anwendung der Vorschriften des Biersteuergesetzes über die Verwendung von Zucker und von aus Zucker hergestellten Farbmitteln sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Bieres und ferner der Vorschriften des § 10 Abs. 5 und 6 (jetzt § 9 Abs. 5 und 6) in den Gebieten dieser Freistaaten von der Obersten Landesfinanzbehörde ausgeschlossen werden.
Von der erteilten Ermächtigung hat Bayern Gebrauch gemacht, indem das Bayerische Staatsministerium der Finanzen am 29. Juni 1924 eine Bekanntmachung erließ, wonach „die Anwendung der Vorschriften des Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 über die Verwendung von Zucker und von aus Zucker hergestellten Farbmitteln, sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Bieres, ferner der Vorschriften in § 10 Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes für Bayern ausgeschlossen bleibt“. Die Bekanntmachung, die inzwischen nicht aufgehoben oder geändert wurde, ist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden (GVBl. 1924, 176). Sie ist trotz der mißverständlichen Bezeichnung als Bekanntmachung nicht nur eine ministerielle Verwaltungsanweisung, sondern eine Rechtsverordnung, die auf der vom Reich erteilten Ermächtigung beruht, von der berufenen Stelle erlassen und in der nach § 75 der Bayerischen Verfassungsurkunde vom 14. August 1919 für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Weise verkündet worden ist (GVBl. 1919, 531). Der Reichsgesetzgeber war nach der Weimarer Verfassung berechtigt, Länder oder einzelne Stellen der Länder zur Rechtsetzung oder zur Erlassung von Rechtsverordnungen insoweit zu ermächtigen (Anschütz, Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14. Aufl. Art. 6 Anm. 7; vgl. jetzt Art. 80 GG). Die gesetzliche Grundlage dieser Bekanntmachung ist nicht weggefallen, da das Eintrittsgesetz nach Art. 123 Abs. 1, 125 Nr. 1 GG in Verbindung mit Art. 74 Nr. 20 GG Bundesrecht geworden ist. Das Biersteuergesetz gilt demnach in Bayern nach Maßgabe des Eintrittsgesetzes, worauf auch § 3 der Durchführungsbestimmungen zum BierStG 1952 ausdrücklich hinweist (BGBl. 1952 I, 153).
Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die sich innerhalb der Grenzen der erteilten Ermächtigung gehalten hat, sind für Bayern rechtswirksam die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 9 BierStG ausgeschlossen worden, soweit sie die Verwendung von Zucker, zuckerhaltigen Farbmitteln und von Süßstoff bei der Bereitung von obergärigem Bier gestatten. Es darf daher in Bayern auch zur Bereitung eines solchen Biers nur Malz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Dieses Gebot gilt sogar für Hausbrauer, da auch die sie betreffende Vorschrift des § 9 Abs. 6 BierStG durch die Bekanntmachung für Bayern ausgeschlossen worden ist. Die Verletzung des Gebotes bedroht § 18 BierStG mit Strafe (BayObLGSt 26, 244). Insoweit ist die Wirkung des Ausschlusses allgemein unbestritten. Auch die Strafkammer geht hiervon aus. Zweifel bestehen jedoch, ob damit auch verboten ist, ein außerhalb Bayerns zulässigerweise unter Verwendung von Zucker, zuckerhaltigen Farbmitteln oder Süßstoff hergestelltes, gegorenes Getränk unter der Bezeichnung „Bier“ in Bayern in Verkehr zu bringen.
Hierüber herrscht seit mehreren Jahren im Schrifttum und in der Rechtsprechung Streit. Die Strafkammer ist zwar der Ansicht, dass § 10 Abs. 1 BierStG die bayerische Sonderregelung der Bierbereitung umfasse; sie will jedoch hieraus nur folgern, dass in Bayern unter Verletzung der Vorschriften bereitetes obergäriges Bier im Geltungsbereich des Biersteuergesetzes, also sowohl in Bayern als auch außerhalb Bayerns, nicht in Verkehr gebracht werden dürfe. Dagegen ist es nach ihrer Auffassung erlaubt, ein Getränk, das außerhalb Bayerns zulässigerweise unter Verwendung von Zucker hergestellt worden ist und dort als Bier angesehen wird, in Bayern als Bier zu vertreiben.
Der erkennende Senat hat nun über die Frage zu entscheiden, ob ein solches Getränk unter der Bezeichnung „Bier“ in Bayern in Verkehr gebracht werden darf. Er verneint sie.
Abzulehnen ist allerdings die zum Teil im Schrifttum vertretene Auffassung, die übliche Lagerung und Behandlung eines solchen eingeführten Bieres durch den Bierverleger oder Wirt sei als Teil der Bierbereitung anzusehen und werde von der Strafbestimmung des § 18 BierStG erfasst, so dass der außerbayerische Hersteller, der das Bier nach Bayern einführe, sich der Teilnahme an einer Zuwiderhandlung nach § 18 BierStG schuldig machen könne. Die Tatbestandshandlung nach § 18 BierStG besteht darin, dass der Täter unzulässige Braustoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt. Die Strafbestimmung unterscheidet somit zwischen dem Herstellungsvorgang, bei dem bestimmte Braustoffe nicht verwendet haben, und dem fertigen Bier, dem solche Stoffe nicht zugesetzt werden dürfen. Daraus folgt, dass bei fertigem und zum Versand gebrachtem Bier nur noch ein Zusetzen unzulässiger Stoffe, nicht mehr ein Verwenden bei der Bereitung möglich ist (vgl. RGSt 38, 355). Ein Einwirkenlassen der verwendeten Stoffe durch die Nachbehandlung ist daher kein Verwenden zur Bereitung im Sinne des Gesetzes. Dafür spricht auch, dass das Gesetz das Nachmachen und Verfälschen von Bier in § 18 BierStG dem Inverkehrbringen eines solchen Biers in § 19 BierStG gegenüberstellt. Demgegenüber kann nicht auf § 16 BierStDB (BGBl. 1952 I, 153) hingewiesen werden, wonach die Ausdrücke „Bereitung von Bier“ und „Bierbereitung“ im weitesten Sinne zu verstehen sind und alle Teile der Herstellung und Behandlung des Biers in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser beim Bierverleger, Wirt und dgl. bis zur Abgabe des Biers an den Verbraucher umfassen. Diese Vorschrift hat Bedeutung für die steuerrechtliche und lebensmittelpolizeiliche Prüfung, vermag aber die Tatbestände der §§ 18, 19 BierStG nicht abzuändern. Eine Verurteilung nach § 18 BierStG scheidet daher aus; sie ist jedoch nach § 19 BierStG möglich.
§ 19 BierStG bestimmt die Strafdrohung für eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Biersteuergesetzes über das Inverkehrbringen, führt jedoch nicht selbst die Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung an, sondern nimmt insoweit Bezug auf § 10 BierStG. Dieser wiederum verweist wegen der Voraussetzungen, die das Bier verkehrsfähig machen, auf § 9 Abs. 1 bis 3 BierStG. Die doppelte Verweisung schafft eine gewisse Unklarheit über den Inhalt der Strafvorschrift des § 19 BierStG; sie bedarf deshalb der Auslegung, die dadurch erschwert wird, dass sowohl die Ermächtigungsvorschrift des Eintrittsgesetzes wie auch die Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 nur allgemein von der Zuckerverwendung bei der Bereitung sprechen, auf die Vorschrift des Biersteuergesetzes über den Verkehr mit Bier jedoch inhaltlich nicht Bezug nehmen.
Der Bundesfinanzhof ist in seinem Gutachten vom 13. Februar 1955 (BFH 60, 220) zu dem Ergebnis gekommen, nach dem Wortlaut des Gesetzes sei es erlaubt, in Bayern obergäriges Bier zu vertreiben, das außerhalb des Landes unter Verwendung von Zucker hergestellt worden ist. Diese Auslegung ist möglich. Sie haftet jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats zu sehr am Wort und berücksichtigt zu wenig Sinn und Zweck des Gesetzes, wie sie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften und ihrer Entstehungsgeschichte ergeben (BGHSt 6, 131, 133). Diese sprechen nach seiner Ansicht für die gegenteilige Meinung; er folgt deshalb insoweit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass ein gegorenes, unter Verwendung von Zucker hergestelltes Getränk in Bayern nicht als Bier vertrieben werden darf, auch wenn es außerhalb des Landes hergestellt worden ist (BayObLGSt 1956, 114).
Bayern, wie auch den anderen Beitrittsstaaten Baden und Württemberg, war die Biersteuerhoheit in Art. 35 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 vorbehalten worden. Es hatte das seit langem bestehende, strenge Reinheitsgebot für die Bereitung des Bieres aufrechterhalten und dessen Verletzung mit Strafe bedroht, den Vertrieb eines ordnungswidrig hergestellten Bieres aber nicht durch eine Strafvorschrift in den einschlägigen Malzaufschlaggesetzen (zuletzt vom 18. März 1910; GVBl. 113) geschützt. Einer solchen Vorschrift bedurfte es auch nicht, da Bayern die Einfuhr durch eine Ausgangssteuer abwehrte und außerdem der Vertrieb eines mit Zucker hergestellten Bieres nach dem LebMG vom 14. Mai 1879 i. d. F. vom 29. Juni 1887 (RGBl. 1879, 145; RGBl. 1887, 276) für strafrechtlich erfasst gehalten wurde (vgl. Zapf, Malzaufschlaggesetz 1911 Art. 2 Anm. 2).
Die übrigen Staaten des Deutschen Reiches waren mit Ausnahme kleinerer, hinsichtlich der Bierbesteuerung an Bayern angeschlossener Gebietsteile in der Biersteuergemeinschaft zusammengeschlossen. Das für sie geltende Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (RGBl. 153) verband mit der Besteuerung noch keine Vorschriften über die Stoffe, die bei der Bierbereitung verwendet werden durften. Bestimmungen hierüber brachte erst das Brausteuergesetz vom 3. Juni 1906 (RGBl. 675). Sie entsprachen bei untergärigem Bier den in Bayern geltenden Anforderungen, ließen aber bei obergärigem Bier die Verwendung von Zucker zu. Das Gesetz stellte damit ebenfalls ein Reinheitsgebot auf, das allerdings gegenüber dem in Bayern geltenden eingeschränkt war. Die Verletzung dieses Gebotes war in § 37 unter Strafe gestellt. Eine Vorschrift für den Vertrieb von Bier enthielt das Gesetz noch nicht. Bei der Änderung und Neufassung des Brausteuergesetzes am 15. Juli 1909 (RGBl. 695 und 773) wurde dann dessen § 1 ein Absatz 4 beigegeben, der das Inverkehrbringen von Bier, das mit unzulässigen Stoffen hergestellt war, verbot; die Übertretung des Verbots wurde mit einer „Ordnungsstrafe“ bedroht (§ 47). Die Einfügung dieses Absatzes, die in dem Entwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen war, beruhte auf einem während der Beratungen gestellten Antrag. Er wurde damit begründet, „dass es nötig sei, den ungerechtfertigten Gebrauch des Wortes ‚Bier‘ zur Bezeichnung von Getränken, die nach dem herkömmlichen Begriff von Bier unter dieses Getränk nicht subsumiert werden könnten, zu verhindern“ (17. Bericht der 32. Kommission, Verhandlungen des Reichstages XII. Legislaturperiode I. Session, Aktenstück Nr. 1451 S. 9374). In den Biersteuergesetzen vom 26. Juli 1918 (RGBl. 863) und vom 9. Juli 1923 (RGBl. I, 557) fanden dann die Vorschriften über die Bierbereitung und über den Verkehr mit Bier ihre, dem jetzigen Gesetz entsprechende Fassung. Auf die Unentbehrlichkeit dieser Vorschriften zur Aufrechterhaltung des (beschränkten) Reinheitsgebots ist in den Materialien der genannten Gesetze wiederholt hingewiesen (vgl. Verhandlungen des Reichstages XIII. Legislaturperiode, II. Session, Drucksache Nr. 1455 S. 26 und I. Wahlperiode 1920/23, Aktenstück Nr. 5739).
Für das Gebiet der Biersteuergemeinschaft bestanden demnach bereits seit dem Jahre 1909 zum Schutze des (eingeschränkten) Reinheitsgebots nicht nur für die Bierbereitung, sondern auch für den Vertrieb von Getränken unter der Bezeichnung „Bier“ Vorschriften, deren Verletzung mit Strafe bedroht war. Diese lückenlose Regelung erfasste auch den Vertrieb von Bier, das außerhalb des Gebietes der Biersteuergemeinschaft hergestellt wurde, aber nicht den von ihr gestellten Anforderungen entsprach. Im Jahre 1919 erstrebte das Reich die unbeschränkte Steuerhoheit und deshalb auch die Beseitigung der bisherigen Sonderrechte der süddeutschen Staaten hinsichtlich der Biersteuer. Dies führte, wie bereits erwähnt, zu dem Gesetz vom 24. Juni 1919 (RGBl. 599) über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft. Dass es dem Gesetzgeber hierbei nur auf die einheitliche Handhabung der Biersteuer ankam, zeigt die in den Materialien angegebene Begründung für die Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 aaO: sie sollte die Aufgabe haben, die Beibehaltung und strenge Durchführung des in diesen Ländern geltenden unbedingten Reinheitsgebots zu sichern (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung Bd. 335 Aktenstück Nr. 172; Bd. 337, Aktenstück Nr. 393). Bayern hat bereits damals von der Ermächtigung Gebrauch gemacht (BayFinMinBl 1919, 215). Das Gesetz zur Änderung der Gesetze über den Eintritt der Freistaaten Württemberg, Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 9. Juli 1923 (RGBl. I, 563) und die erwähnte Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Juni 1924 haben den bestehenden Rechtszustand nicht geändert, sondern sich nur der Neufassung des Biersteuergesetzes im Jahre 1923 angepasst.
Hieraus folgt, dass das Reich nur in die Steuerhoheit der Länder eingreifen wollte, nicht auch in die lebensmittelrechtliche Regelung für die Bierbereitung und den Biervertrieb, die in den eintretenden Ländern bestand. Vielmehr sollte ganz offenbar dem in diesen Ländern geltenden unbedingten Reinheitsgebot der gleiche Schutz gewährt werden, wie den bisher der Biersteuergemeinschaft angehörenden Ländern hinsichtlich des eingeschränkten Reinheitsgebotes. Hiervon konnte auch Bayern ausgehen, als es der Biersteuergemeinschaft beitrat; denn es fand bereits einen Rechtszustand vor, der den Ländern der Biersteuergemeinschaft einen Schutz gewährte, der nicht nur die Bierbereitung, sondern auch den Verkehr mit Getränken unter der Bezeichnung „Bier“ erfasste. Dafür, dass insoweit den Eintrittsstaaten ein minderer Schutz hätte gewährt werden sollen, ist also nichts ersichtlich. Die Entstehungsgeschichte ergibt vielmehr das Gegenteil.
Wegen des inneren Zusammenhangs der §§ 9 und 10 BierStG ist es auch unbedenklich, den Umfang der Ermächtigung entsprechend dieser Entstehungsgeschichte auszulegen.
§ 10 Abs. 1 BierStG macht das Inverkehrbringen eines Getränkes unter der Bezeichnung „Bier“ davon abhängig, dass es mit den zulässigen Braustoffen bereitet worden ist. Diese zählt er selbst nicht auf, sondern verweist hierwegen auf § 9 Abs. 1 bis 3 BierStG. Er bindet somit die Verkehrsvoraussetzung an die Vorschrift über die Bereitung. Diese Bindung hat zur Folge, dass § 10 Abs. 1 BierStG nicht gesondert für sich allein betrachtet werden darf; sein Inhalt wird vielmehr durch die Vorschrift, auf die er Bezug nimmt, bestimmt. Aus diesem Grunde bedurfte es keiner ausdrücklichen „Ausdehnung“ der Ermächtigung auf die Regelung des Verkehrs mit Bier, um das unbedingte Reinheitsgesetz auch insoweit zu schützen. § 9 Abs. 2 BierStG hat nämlich durch die auf Grund der Ermächtigung des Eintrittsgesetzes erlassene Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 für das Land Bayern eine inhaltliche Änderung dahin erhalten, dass auch bei der Bereitung obergärigen Bieres das strenge Reinheitsgebot des § 9 Abs. 1 aaO zu gelten hat und nur Malz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden dürfen. Die §§ 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 BierStG bilden somit mit dem Eintrittsgesetz und der darauf beruhenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen eine Einheit, durch die die Bereitung und das Inverkehrbringen von Bier in Bayern geregelt wird. Da § 10 aaO das Inverkehrbringen eines Getränkes als Bier von der Güteanforderung abhängig macht und Bayern für sein Gebiet rechtswirksam bei der Bereitung obergärigen Bieres die Beachtung des unbedingten Reinheitsgebotes verlangt, darf infolgedessen unter der Bezeichnung „Bier“ in seinem Gebiet auch nur ein Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, das dieser Anforderung entspricht. Die Verweisung des § 10 Abs. 1 BierStG ermöglicht für Bayern und für die anderen Eintrittsstaaten, die von der ihnen gebotenen Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, eine auf Reichs- und Bundesrecht regional beschränkte Sonderregelung, die den in anderen Ländern des Bundesgebietes geltenden Vorschriften über die Bereitung und den Verkehr von Bier gleichwertig gegenüberstehen (BayObLGSt 1956, 114).
Dem steht nicht entgegen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BierStG unter Verwendung von Zucker hergestelltes Bier nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird. Diese Vorschrift setzt nur ein zusätzliches Erfordernis für den Verkehr mit ordnungsgemäß hergestelltem Bier, erweitert aber nicht den Kreis der nach ihrer stofflichen Beschaffenheit verkehrsfähigen Biere über § 10 Abs. 1 Satz 1 aaO hinaus.
Schließlich würde eine andere Auslegung dem lebensmittelrechtlichen Gehalt des Biersteuergesetzes nicht gerecht. In Bayern ist der Begriff „Bier“ untrennbar mit dem strengen Reinheitsgebot verbunden, das nur die Verwendung von Malz, Hopfen, Hefe und Wasser gestattet. Nur ein aus diesen Stoffen bereitetes Bier entspricht der Erwartung des Verbrauchers in Bayern und wird von ihm als Bier anerkannt. Es hat sich insoweit, wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ein allgemein anerkannter und nie bestrittener Rechtszustand gebildet und erhalten, der dazu geführt hat, dass in Bayern ein unter Verwendung anderer Braustoffe bereitetes Bier als verfälscht angesehen wird (RGSt 7, 314; 11, 294; 12, 94; 13, 97). Es ist kein Anhalt dafür gegeben, dass Bayern beim Eintritt in die Biersteuergemeinschaft auf die Anerkennung und den umfassenden Schutz dieser allgemeinen Auffassung hätte verzichten wollen. Unbedingt gewährleistet ist dieser Schutz aber nur, wenn das Herstellungsverbot durch das Vertriebsverbot ergänzt wird. Dies ist deshalb im Lebensmittelrecht auch regelmäßig der Fall (vgl. § 4 LebMG; §§ 13, 26 WeinG). Auch das Biersteuergesetz ist hinsichtlich des beschränkten Reinheitsgebots so gefasst, dass keine Lücke entstehen kann, wenn Herstellungsgebiet und Vertriebsgebiet auseinanderfallen und in beiden verschiedene Anforderungen an die Güte des Bieres gestellt werden, also beispielsweise „Bier“ aus dem weniger strengen Ausland zum Vertrieb eingeführt wird. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe dem unbedingten Reinheitsgebot in Bayern trotz grundsätzlicher Anerkennung den umfassenden Schutz durch Beschränkung der Ermächtigung auf die Herstellungsvorschrift verweigert.
Die Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 ist in der Folgezeit weder aufgehoben noch geändert worden. Bayern hat auch nicht auf die ihm erteilte Ermächtigung verzichtet. Die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. Juli 1943, seine Schreiben vom 21. März 1949 an das Bayerische Landesernährungsamt, vom 27. Mai 1949 an die Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (BFH 60, 220) und die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. Juli 1954 (Bayer. StAnz. vom 17. Juli 1954) und vom 17. Juli 1956 (Bayer. StAnz. vom 28. Juli 1956) sind für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Sie enthalten nur wechselnde Meinungsäußerungen über die Rechtslage; das Gesetz konnten sie nicht ändern. Im Übrigen hat der Reichsminister der Finanzen noch mit Schreiben vom 8. Januar 1942 an den Oberfinanzpräsidenten in Nürnberg die Auffassung vertreten, obergäriges, unter Verwendung von Zucker hergestelltes Bier dürfe in Bayern nicht dem Verbrauch zugeführt werden. Von einer Beseitigung dieses Rechtszustandes durch aufhebendes Gewohnheitsrecht kann bei der kurzen Zeit seit Ausnutzung der Ermächtigung keine Rede sein.
Der Anwendung der erörterten Vorschriften des Biersteuergesetzes steht Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen. Die dort vorgeschriebene gesetzliche Bestimmtheit eines Tatbestandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass er nicht sofort klar übersehbar ist; es genügt vielmehr, dass sein Sinn und Umfang durch Auslegung ermittelt werden kann.
Die Strafkammer hat somit rechtlich fehlerhaft den Vertrieb des von der Hofbräuhaus bereiteten gegorenen Getränks unter der Bezeichnung „Bier“ auch in Bayern für zulässig gehalten und eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 10, 19 BierStG verneint. Zu einer Erörterung, ob ein solches Getränk unter einer anderen Bezeichnung in Bayern in Verkehr gebracht werden darf, nötigt der Sachverhalt nicht.
Das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 1955 (BFH 60, 220) bindet den erkennenden Senat nicht, da die Voraussetzungen des § 468 AbgO nicht vorliegen.
Die §§ 18, 19 BierStG sind indessen nur anwendbar, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Eine solche schwerere Strafdrohung enthalten die §§ Nr. 2, 11 LebMG. Obergäriges, mit Zucker hergestelltes Bier gilt, wie bereits ausgeführt, in Bayern als verfälscht. Der Herstellungsort ist dabei belanglos; denn für das Vertriebsgebiet ist maßgebend die dort herrschende berechtigte Verbrauchererwartung. Die Beurteilung, ob ein Lebensmittel echt oder verfälscht ist und daher sein Vertrieb erlaubt oder verboten ist, kann deshalb bei einem Absatz in verschiedenen Gebieten verschieden sein. Diese Verbrauchererwartung wird von der Rechtsprechung anerkannt, auch wenn weder Gesetz noch Verordnungen ein Güteerfordernis aufstellen (RGSt 31, 72; 46, 63); umso mehr hat dies zu gelten, wenn, wie hier, gesetzliche Bestimmungen die Anforderungen an die Beschaffenheit des Lebensmittels festsetzen.
Es ist dabei ohne Bedeutung, ob „NC-Nährbier“ wegen der Verwendung von Fruchtsucker gegenüber einem dem Reinheitsgebot entsprechenden Bier einen höheren diätetischen Wert hat; denn es entspricht keinesfalls der maßgeblichen durchschnittlichen Erwartung des Verbrauchers in Bayern. Mag auch die Umschichtung der Bevölkerung nach dem Krieg dazu geführt haben, dass ein solches Getränk mehr begehrt wird, es darf also ein solches Bier in Bayern weder bereitet noch unter der gewählten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden. Letzteres wird nicht dadurch erlaubt, dass das Flaschenetikett auf die Verwendung von Zucker hinweist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Hinweis hier ausreichend ist, da nicht ersichtlich wird, inwieweit der Zucker das Malz ersetzt; denn auch bei ausreichender Kenntlichmachung ist nach § 4 Nr. 2 LebMG das Inverkehrbringen ausgeschlossen, falls eine Festsetzung nach § 5 Nr. 5 LebMG dies verbietet. Eine solche enthält zwar nicht die erwähnte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. Juli 1954, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, da sie nur eine Meinungsäußerung ist und sich allein an die Verwaltungsstellen wendet, wohl aber in Verbindung mit dem Biersteuergesetz und dem Eintrittsgesetz die als Bekanntmachung bezeichnete Rechtsverordnung vom 29. Juni 1924. Der Ausschluss des Vertriebes auch bei Kenntlichmachung kann nicht nur durch Verordnungen geschehen, die auf § 5 Nr. 5 LebMG beruhen; eine solche Regelung kann erst recht durch Gesetz oder Rechtsverordnung getroffen werden. Das ist selbstverständlich und allgemein anerkannt (vgl. Holthöfer-Juckenack, Lebensmittelgesetz, 3. Aufl. § 4 Anm. 13 a und 22, § 5 Anm. 1 b). Die §§ 9 und 10 BierStG sind eine Festsetzung, wie sie § 4 Nr. 2 Halbsatz 2 LebMG erfordert: § 10 Abs. 1 Satz 1 wird durch die Bekanntmachung vom 29. Juni 1924, die auf dem Eintrittsgesetz beruht, ergänzt. Es ist damit durch eine dem § 5 Nr. 5 LebMG entsprechende gesetzliche Regelung bestimmt, dass obergäriges gezuckertes Bier in Bayern nicht in Verkehr gebracht werden darf. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 LebMG sind daher gegeben. Der Angeklagte hat durch den Vertrieb des „NC-Nährbieres“ in Bayern den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach den §§ Nr. 2, 11 LebMG erfüllt.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann nicht selbst entscheiden, da die Strafkammer keine Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat.
Der Generalbundesanwalt hatte die Verwerfung der Revision beantragt.
Dr. Dotterweich Busch Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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