Erinnerung gegen nachträglichen Gebührenansatz als unzulässige Nachforderung (§5 GKG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 805/51
- Datum
- 16.06.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachforderung im Sinne des §5 GKG liegt auch vor, wenn der Kostenbeamte nach Abschluss des Verfahrens Gebühren nacherhebt, die er zuvor in der Kostenrechnung außer Ansatz ließ, ohne dies dem Kostenschuldner als Vorbehalt erkennbar zu machen.
§5 GKG verfolgt den Zweck, den Kostenschuldner vor überraschenden und nachgelagerten Gebührenforderungen zu schützen; entscheidend ist, ob die erste Kostenrechnung dem Schuldner als endgültig erscheinen durfte.
Wurde eine bereits fällige Gebühr aufgrund von Aussichtslosigkeit der Beitreibung vorläufig nicht angesetzt (vgl. §10 KostVerfg), muss dieser Umstand in der ersten Rechnung durch einen ausdrücklichen Vorbehalt kenntlich gemacht werden; fehlt ein solcher Vorbehalt, ist spätere Geltendmachung als Nachforderung unzulässig.
Die Fristwirkung des §5 GKG bewirkt, dass nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht noch solche Gebühren gefordert werden dürfen, die in der ursprünglichen Abrechnung nicht erkennbar vorgesehen waren.
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GKG § 5; KostVerfg. d. RJM vom 20. November 1940, § 10
Beschluss
In der Strafsache gegen den Landwirt Franz ███ aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen Abgabenhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955
Leitsatz
Eine „Nachforderung wegen irrigen Ansatzes“ im Sinne des § 5 GKG ist es auch, wenn der Kostenbeamte nachträglich Gebühren in Rechnung stellt, von deren Ansatz er nach Beendigung des Verfahrens in der früheren Kostenrechnung gemäß § 10 KostVerfg. abgesehen hat, ohne dies dem Kostenschuldner erkennbar zu machen.
Aktenzeichen: 2 StR 805/51
Beschluss des BGH vom 16. Juni 1955
Vorinstanz: LG Trier
Tenor
Auf die Erinnerung des Angeklagten wird der Gebührenansatz der Kostenrechnung vom 9. Februar 1955 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.
Gründe
Der Beschwerdeführer war wegen Abgabenhinterziehung und Wirtschaftsvergehen zu einer Gefängnisstrafe, zu Geldstrafen und Wertersatzstrafe verurteilt worden; das Urteil hatte gleichzeitig auf Einziehung, u. a. von 450 kg Kaffee, erkannt. Die Revision des Angeklagten hatte nur insoweit Erfolg, als die Wertersatzstrafe entfiel; der Senat hatte ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Der Kostenbeamte des Revisionsgerichts erteilte dem Angeklagten unter dem 5. Juni 1952 eine schriftliche Kostenrechnung. In dieser wurden als „Gegenstand des Kostenansatzes“ bezeichnet: „Gebühr für das Revisionsverfahren (Urteil) §§ 49, 52, 55 Abs. 1 GKG“ und als die nach diesen Vorschriften geschuldeten Beträge für die Gefängnisstrafe 80 DM und für die drei Geldstrafen zusammen 700 DM an Gebühren berechnet. Gleichzeitig vermerkte der Kostenbeamte in den Akten: „Bzgl. Einziehung außer Ansatz, da insoweit mit Kosteneingang unmöglich zu rechnen ist. Auf die Kostenforderung siehe Bl. 1 ff. SenA.“
Auf die Kostenforderung waren bis zum Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 insgesamt 150 DM, nach dem 17. Juli 1954 weitere 100 DM eingegangen. Der Beschwerdeführer bat im Februar 1955 um Rückerstattung der nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes gezahlten Beträge. Nunmehr erteilte der Kostenbeamte unter dem 9. Februar 1955 eine zweite Kostenrechnung, in der als Gegenstand des Kostenansatzes „Gebühr für das Revisionsverfahren (Urteil) §§ 49, 52, 55 Abs. 1 GKG“ genannt und für das die Einziehung von 450 kg Kaffee betreffende Revisionsverfahren eine Gebühr von 100 DM berechnet wurde. Mit Verfügung vom selben Tage teilte er dem Anwalt des Beschwerdeführers mit, dass der nach dem 17. Juli 1954 gezahlte und ihm zurückzuzahlende Betrag mit der Gebührenforderung für die Einziehung verrechnet werde.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und sich zu ihrer Begründung auf § 12 Satz 1 StFG 1954 berufen. Im Gegensatz zu der in dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1954 (NJW 1954, 1777) vertretenen Rechtsmeinung ist er der Ansicht, dass der Kostenerlass nach dieser Vorschrift auch die Kosten einer Einziehung umfasse. Auf diese Rechtsfrage kommt es hier aber nicht an, weil der erneute Gebührenansatz der Kostenrechnung vom 9. Februar 1955 nach § 5 GKG unzulässig war. Für die Frage, was unter „Nachforderung wegen irrigen Ansatzes“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist ihre Entstehungsgeschichte von Bedeutung. Aus ihr ergibt sich, wie schon das Kammergericht (KGJ 13, 201) hervorgehoben hat, als Gesetzeszweck, dass der Rechtsuchende nach Verlauf einer gewissen Frist seit Beendigung des Verfahrens endgültig darüber unterrichtet sein soll, welche Kostenansprüche der Staat gegen ihn zu erheben gedenkt. § 5 GKG will „die Beteiligten dagegen sicherstellen, dass sie nach längerer Zeit, nachdem eine Angelegenheit erledigt ist und auch die vom Gericht dafür erforderten Kosten bezahlt sind, mit Nachforderungen behelligt werden“ (RG HRR 39 Nr. 1425; KG in KGJ 53, 280 /282/). Eine Nachforderung setzt voraus, dass vorher schon eine Kostenrechnung erteilt worden ist, die den endgültigen Kostenansatz enthalten sollte (RG JW 1888, 234 Nr. 14). Dabei kommt es, wie sich aus dem Zweck der Vorschrift ergibt, entscheidend darauf an, ob die Kostenrechnung dem Schuldner als endgültige erscheinen musste. Mit Recht hält es das OLG Dresden daher für entscheidend, ob dem Schuldner schon einmal eine vorbehaltlose Kostenrechnung erteilt wurde (DJ 1940, 824). Hatte der Empfangsberechtigte Grund zu der Annahme, dass es mit der früheren Abrechnung über die Gebühren sein Bewenden habe, so bedeutet für ihn auch das Nachschieben einer bisher nicht in Ansatz gebrachten, damals aber schon fälligen Einzelgebühr eine Nachforderung wegen irrigen Ansatzes (vgl. auch KG JW 1937, 2802). Das muss auch dann gelten, wenn der Kostenbeamte gemäß § 10 der Kostenverfügung (AV des RJM vom 20.11.1940, Nr. 22 der amtlichen Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz) den Ansatz dieser Gebühr wegen Aussichtslosigkeit der Beitreibung unterließ. Um zu vermeiden, dass die erste Kostenrechnung dem Kostenschuldner als endgültige erscheint, muss ihr in solchen Fällen ein Vorbehalt hinzugefügt werden, aus dem der Schuldner erkennen kann, dass mit dem Ansatz weiterer Gebühren noch zu rechnen ist.
Im vorliegenden Falle durfte der Beschwerdeführer die Kostenrechnung vom 5. Juni 1952 als vorbehaltlose Abrechnung über alle zu dieser Zeit fälligen Gerichtsgebühren ansehen, die bei dem Revisionsgericht erwachsen seien. Sie ließ nicht erkennen, dass für das die Einziehung betreffende Verfahren die nach §§ 49 Abs. 4, 52, 55 GKG bereits fällige Gebühr vorläufig außer Ansatz geblieben war. Für einen rechtsunkundigen Kostenschuldner war das umso weniger erkennbar, als die Kostenrechnung vom 5. Juni 1952 als Gegenstand des Kostenansatzes schlechthin „Gebühr für das Revisionsverfahren“ nannte, dabei § 49 GKG mit aufführte, dessen Abs. 4 aber nicht ausdrücklich ausgenommen hatte. Da die Frist des § 5 GKG mit dem 31. Dezember 1953 abgelaufen war, erhob die Kostenrechnung vom 9. Februar 1955 im Sinne dieser Vorschrift eine unzulässige Nachforderung. Ihr Kostenansatz ist daher aufzuheben.
| Dr. Moericke | Schalscha | Dr. Hoepner | |||
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