Revision: Wertersatzstrafe aufgehoben, übrige Verurteilungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 805/51
- Datum
- 27.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe erfüllen § 267 Abs. 1 StPO, wenn sie Tathergang und die hierfür maßgeblichen Feststellungen so wiedergeben, dass die Nachprüfung der rechtlichen Würdigung möglich ist.
Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nicht vor, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung die vorprozessuale Aussage nicht als unrichtig rügt; vorprozessuale Angaben, die nicht in der Hauptverhandlung bestritten werden, können Grundlage der Verurteilung sein.
Ein Gesetz, das zur Tatzeit noch nicht in Kraft war, kann nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Strafe herangezogen werden; nachträgliche Strafnormen dürfen wegen des Gesetzesvorbehalts (§ 2a StGB) nicht rückwirkend zugrunde gelegt werden.
Eine Wertersatzstrafe setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in der zum Tatzeitpunkt geltenden Spezialvorschrift voraus; fehlt diese Regelung in der einschlägigen Verordnung, kann Wertersatz nicht aus allgemeinen Normen der RAO abgeleitet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Franz B., geboren am █ in ██,
wegen Abgabenhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seuer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 20. Dezember 1950 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Verurteilung zu einer Wertersatzstrafe von 950.— DM entfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung, begangen mit den früheren Taten, und wegen Vergehens, von denen eines in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung begangen ist, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu Geldstrafen von 2000.— DM, 2500.— DM, 2500.— DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von 950.— DM verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung der §§ 261, 264, 267 StPO und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Strafkammer bei den Vorfällen vom 11. Mai 1949 an Ufer der Our die gesetzlichen Merkmale des § 396 RAO gefunden hat, sind im Urteil angegeben. Nach dem in den Gründen geschilderten Tathergang haben der Angeklagte und M. die 3 Säcke Rohkaffee, die sie, wie ihnen nicht zu widerlegen ist, an der Zollgrenze gefunden hatten, mit dem PKW des M. abzutransportieren versucht, und hat der Angeklagte die Säcke dann, als er den Zollassistenten R. auf der Anhöhe gegenüber der Detteler Mühle stehen und das Grenzgebiet am Flussufer durch sein Fernglas beobachten sah, in die Our gelegt und mit Chlor abgedeckt, während M. mit dem Wagen leer losfuhr. Die Urteilsgründe entsprechen somit der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO. Fehl geht auch die Rüge, der von der Strafkammer für erwiesen erachtete Tathergang sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. In der Anklageschrift war ausgeführt, dass der Angeklagte in der Nacht zum 20. Mai 1949 etwa 200 kg Rohkaffee an dem deutschen Ufer der Our und M. mit Hilfe von Rehelfslieferungen abtransportieren wollten und, da dies an diesem Tage nicht möglich war, die Säcke besser zu verstecken versucht hätten. Zu diesem Punkte, dem Kernpunkt der Anklage, hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch geäußert. Nach der Sitzungsniederschrift hat er erklärt, er habe gelegentlich von Feldarbeiten die Säcke Kaffee im Wasser liegen gesehen, sich aber nicht um sie gekümmert, weil er nicht habe ins Wasser treten wollen und wegen seiner Feldarbeiten keine Zeit gehabt habe. Auch nach den Urteilsgründen hat er sich so eingelassen. Dass die Strafkammer nur im Verhalten des Angeklagten nach Auffindung des Kaffees die Abgabenhinterziehung erblickt hat, begründete weder eine andere rechtliche Beurteilung (§ 265 Abs. 1 StPO) noch eine Veränderung der Sachlage (§ 265 Abs. 2 StPO).
Die weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision bekämpfen ausschließlich die Revisionsvoraussetzungen der Strafkammer und sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Dies gilt auch von den Angriffen gegen die Feststellung der Strafkammer, dass bei dem Vorfall Anfang Januar 1950 der luxemburgische Geschäftspartner des Angeklagten die 5 Ztr. Kaffee mit Hilfe von 2 unbekannten Tätern über den Fluss an den Friedhof gebracht und dafür das vom Angeklagten bereitgelegte Saatgut mitgenommen hat. Diese Darstellung hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch die Zollfahndungsstelle am 27. Februar 1950 selbst gegeben und sie bei seiner richterlichen Vernehmung am nächsten Tag aufrechterhalten. Die Revision gibt nicht vor, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei seinen Vernehmungen behauptet habe, diese Darstellung sei unrichtig. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist daher nicht gegeben.
Es bestand auch kein Anlass, über die Vernehmung vor der Zollfahndungsstelle den Verfahrensbeamten als Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, wie die Revision meint; der Angeklagte hat auch keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt.
2.) Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in der Handlungsweise des Angeklagten am 11. Mai 1949 eine Abgabenhinterziehung (§ 396 Abs. 2 RAO) und in der Einschmuggelung der 5 Ztr. Kaffee Anfang Januar 1950 ein Vergehen des bandenmäßigen Schmuggels (§ 401 Abs. 2 RAO) gefunden. Bei dem Schmuggelunternehmen haben der Angeklagte und die 3 Luxemburger räumlich und zeitlich zusammengewirkt. Ebenso wenig begegnet die Anwendung des Art. I Abs. 2 in Verbindung mit Art. VIII der VO Nr. 235 vom 18. September 1949 (franz. JBL Nr. 305 vom 20. September 1949 S. 2155) auf die unerlaubte Einfuhr des Kaffees und die unerlaubte Ausfuhr der 2 1/2 Ztr. nicht abgabepflichtigen Kleesamens rechtlichen Bedenken. Auch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen der Einfuhr des Kaffees und der Ausfuhr des Kleesamens ist zu billigen.
3.) Dagegen ist am Strafausspruch rechtlich zu beanstanden, dass die Strafkammer auf Ersatz des Wertes des ausgeführten Kleesamens 950.— DM erkannt hat. Die Strafkammer stützt die Verurteilung zu Wertersatz auf den § 41 des MilRegG Nr. 53 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 b des AUK-Gesetzes Nr. 53, nach dem bei Devisen-, Ein- und Ausfuhrvergehen u. a. die §§ 35–38 des deutschen Wirtschaftsstrafgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Das AUK-Gesetz Nr. 53 (Gesetz Nr. 43 vom 2. August 1950, ABl. S. 2 vom 10. August 1950), in Kraft seit 16. August 1950, hat aber zur Zeit der Tat noch nicht gegolten. Dieses Gesetz kann daher als Rechtsgrundlage für die Verurteilung zu einer Geldstrafe in weiteren Fällen nicht herangezogen werden (§ 2a StGB). Die VO Nr. 235 selbst sieht jedoch eine Wertersatzstrafe nicht vor; lediglich, dass das Gericht auch die Einziehung der Vermögenswerte anordnen kann, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden. Die Verpflichtung des Angeklagten zum Wertersatz lässt sich auch nicht etwa aus den §§ 401 Abs. 2, 401a RAO ableiten; denn die VO Nr. 235 geht als Sondervorschrift den §§ 401 ff. RAO vor (§ 401a Abs. 3 RAO).
Hiernach muss die Verurteilung zu der Wertersatzstrafe von 950.— DM entfallen. Im Übrigen war die Revision auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) zu verwerfen.
| Verner | Dr. Hoericke | Seuer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig | Dr. Werner |