Revision: Änderung von schwerem auf einfachen Diebstahl bei Schaukasten-Entwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/55
- Datum
- 20.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gegenstand gilt nicht als Teil eines Gebäudes, wenn er nicht durch das Mauerwerk in das Gebäude einbezogen oder von diesem umschlossen ist.
Die Entwendung aus einem nicht in das Mauerwerk eingeschlossenen Schaukasten begründet keinen Diebstahl aus dem Gebäude, sondern einfachen Diebstahl.
Ist die rechtliche Qualifikation der Tat (z. B. schwerer versus einfacher Diebstahl) fehlerhaft, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit ändern.
Beeinflusst die fehlerhafte Rechtsqualifikation den Strafausspruch, hat das Revisionsgericht Strafausspruch und gegebenenfalls Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 31. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ festen Wohnsitz den Friseur Gottfried L[REDACTED], geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. August 1954, soweit es ihn und den Angeklagten H[REDACTED] ███████ im Falle drei der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass sie eines einfachen ██████████ schuldig sind, und mit den Feststellungen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen verurteilt. Mit der Revision behauptet er zu Unrecht, das Urteil lasse nicht genügend erkennen, warum die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang annehme; denn sie hat einen Gesamtvorsatz mit besonders eingehender (nicht mit dem kurzen von der Revision angeführten Satz) und rechtlich einwandfreier Begründung verneint (vgl. hierzu BGHSt 1, 313).
Die allgemeine Nachprüfung des Urteils ergibt, dass es nur an folgendem Fehler leidet:
Im Fall drei haben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ██ ██████ die Scheibe eines Schaukastens am Eingang des Geschäfts ████ eingeschlagen und dann aus ihm Wäsche entwendet. Danach befindet sich der Schaukasten am Eingang des Geschäfts; er ist also nicht von dem Mauerwerk des Hauses umschlossen und deshalb nicht Teil des Gebäudes. Somit liegt nur ein einfacher Diebstahl vor (RGSt 54, 211; RG JW 1930, 920 Nr. 25).
Der Senat hat den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch, der im Fall drei von dem Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, und den Gesamtstrafausspruch aufgehoben, und zwar nach § 357 StPO auch gegenüber dem Mitangeklagten ████.
| Koeniger | Werner | Maaß | |||
| Busch | Dr. Arndt |