Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung von schwerem auf einfachen Diebstahl bei Schaukasten-Entwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 80/55
Datum
20.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls ein. Im Fall drei entwendete er nach Einschlagen der Scheibe eines Schaukastens Waren; der BGH stellte fest, dass der Schaukasten nicht durch Mauerwerk umschlossen und damit nicht Teil des Gebäudes war. Daraus folgt einfacher Diebstahl; der Schuldspruch wurde geändert, Strafausspruch und Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gegenstand gilt nicht als Teil eines Gebäudes, wenn er nicht durch das Mauerwerk in das Gebäude einbezogen oder von diesem umschlossen ist.

2

Die Entwendung aus einem nicht in das Mauerwerk eingeschlossenen Schaukasten begründet keinen Diebstahl aus dem Gebäude, sondern einfachen Diebstahl.

3

Ist die rechtliche Qualifikation der Tat (z. B. schwerer versus einfacher Diebstahl) fehlerhaft, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit ändern.

4

Beeinflusst die fehlerhafte Rechtsqualifikation den Strafausspruch, hat das Revisionsgericht Strafausspruch und gegebenenfalls Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 31. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ festen Wohnsitz den Friseur Gottfried L[REDACTED], geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. August 1954, soweit es ihn und den Angeklagten H[REDACTED] ███████ im Falle drei der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass sie eines einfachen ██████████ schuldig sind, und mit den Feststellungen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen verurteilt. Mit der Revision behauptet er zu Unrecht, das Urteil lasse nicht genügend erkennen, warum die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang annehme; denn sie hat einen Gesamtvorsatz mit besonders eingehender (nicht mit dem kurzen von der Revision angeführten Satz) und rechtlich einwandfreier Begründung verneint (vgl. hierzu BGHSt 1, 313).

Die allgemeine Nachprüfung des Urteils ergibt, dass es nur an folgendem Fehler leidet:

Im Fall drei haben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ██ ██████ die Scheibe eines Schaukastens am Eingang des Geschäfts ████ eingeschlagen und dann aus ihm Wäsche entwendet. Danach befindet sich der Schaukasten am Eingang des Geschäfts; er ist also nicht von dem Mauerwerk des Hauses umschlossen und deshalb nicht Teil des Gebäudes. Somit liegt nur ein einfacher Diebstahl vor (RGSt 54, 211; RG JW 1930, 920 Nr. 25).

Der Senat hat den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch, der im Fall drei von dem Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, und den Gesamtstrafausspruch aufgehoben, und zwar nach § 357 StPO auch gegenüber dem Mitangeklagten ████.

KoenigerWernerMaaß
BuschDr. Arndt
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