Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur fahrlässigen Tötung bei Abtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 80/54
Datum
30.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Arzt, wurde wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, weil unzureichende Feststellungen dazu vorliegen, ob der Arzt bei dem Eingriff oder in der Nachbehandlung die gebotene ärztliche Sorgfalt verletzt hat. Ferner betont das Gericht die Erforderlichkeit der Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs und klärt die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Rechtswidrigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung nach § 218 StGB begründet nicht ohne Weiteres eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB; es muss zusätzlich festgestellt werden, dass der Arzt die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat.

2

Fahrlässigkeit im Sinn von § 222 StGB setzt voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten den Erfolg verursacht hat und der Erfolg für den Täter voraussehbar war.

3

Zur Beurteilung ärztlicher Pflichtverletzungen ist neben der Durchführung des Eingriffs auch die Pflicht zur angemessenen Nachbehandlung zu würdigen; Unterlassen von Untersuchung, Facharztüberweisung oder Hospitalisierung kann pflichtwidriges Verhalten begründen.

4

Tateinheit ist nur anzunehmen, wenn die Tathandlungen als ein einheitlicher Tatbestand zu würdigen sind; wenn der tödliche Erfolg ausschließlich auf einer nachfolgenden unsachgemäßen Behandlung beruht, liegt Tatmehrheit vor.

5

Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich Tatbestand und Verschulden ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Anton Kerl █████ ██, geboren am █████ in ██████ (Sargebiet), wegen Abtreibung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Dezember 195[REDACTED] mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Abtreibung gleich fahrlässiger Tötung“ verurteilt. Seine Revision rügt Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Erwägungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte die Leibesfrucht der Frau █████████ durch einen Eingriff unter Einspritzung eines Giftstoffes getötet und dabei die Gebärmutterhalswand durchtrennt hat. Nach den Feststellungen führte diese Verletzung in Verbindung mit der Einspritzung eines Giftstoffes den Tod herbei.

Es war deshalb zu prüfen, ob der Angeklagte bei der Verletzung der Gebärmutterhalswand oder bei dem Einführen des Giftstoffes die Sorgfaltspflicht verletzt hat, die ihm als Arzt oblag. Die Unterbrechung der Schwangerschaft als solche war zwar rechtswidrig und erfüllt den Tatbestand des § 218 StGB; falls sie jedoch der Angeklagte kunstgerecht ausführte, handelte er noch nicht ohne weiteres fahrlässig unter dem Gesichtspunkt des § 222 StGB. Da erfahrungsgemäß auch Schwangerschaftsunterbrechungen zum Tode führen können, die der Arzt kunstgerecht vornimmt, kann der Todeserfolg eine Verurteilung nach § 222 StGB nur rechtfertigen, wenn der Angeklagte bei seinen Eingriffen die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt verletzt hat. Hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen.

Ist der Angeklagte nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung bei dem Eingriff nicht fahrlässig vorgegangen, so

kann er dadurch pflichtwidrig gehandelt haben, dass er nach dem Eingriff Frau █████████ trotz der schweren Krankheitserscheinungen nicht mit der gebotenen ärztlichen Sorgfalt behandelte, sie nicht einmal untersuchte, was der später herangezogene Arzt sofort tat, sich auch nicht vergewisserte, die von ihm selbst angeregte Übernahme der Behandlung durch einen Spezialarzt vergewisserte oder dass er eine Einweisung in das Krankenhaus unterließ. Von dieser Verpflichtung hätte ihn nicht befreit, dass er durch den strafbaren Eingriff sich selbst in eine Zwangslage gebracht hatte.

Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt nach diesen Gesichtspunkten aufzuklären und zu prüfen haben. Bejaht sie auf Grund der neuen Verhandlung ein pflichtwidriges Verhalten, muss sie weiter prüfen, ob der Angeklagte die Folgen seines Handelns voraussehen konnte; denn Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn das Verhalten pflichtwidrig und der Erfolg voraussehbar war.

Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen Abtreibung und fahrlässiger Tötung angenommen. Die Aufhebung des Urteils erfasst daher auch die Verurteilung wegen Abtreibung, die keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten zeigt. Auf das weitere Vorbringen der Revision war deshalb nicht einzugehen.

Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten nicht in der Einspritzung eines Giftstoffes oder der Durchbohrung der Gebärmutterhalswand, vielmehr nur in der unsachgemäßen Behandlung der Kranken nach der Schwangerschaftsunterbrechung feststellen sollte, läge nicht Tateinheit, sondern

Tatmehrheit zwischen Abtreibung und fahrlässiger Tötung vor.

Dr. DotterweichWernerDr. Menges
MoerickeDr. Arndt
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur fahrlässigen Tötung bei Abtreibung — Themis