Revision: Verletzung von §§ 57 ff. StPO bei Zeugeneinvernahme – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 80/53
- Datum
- 20.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Äußert sich eine zur Sache gehörende Person in der Verhandlung zu einer Beweisfrage, ist die Vernehmung nach den Förmlichkeiten der §§ 57 ff. StPO durchzuführen; eine bloß informatorische Behandlung genügt nicht.
Verletzt die Durchführung der Zeugenvernehmung die Vorschriften des § 59 und der §§ 57 ff. StPO, kann das Urteil aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Einhaltung der Förmlichkeiten für den Angeklagten günstige Aussagen gebracht hätte.
Ist der Tatzeitpunkt unklar und dadurch die Verjährung nach §§ 66, 67 Abs. 2 StGB möglich, hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen so zu klären, dass über Verfolgung und Verjährung sicher entschieden werden kann.
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO ist nur zulässig, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit oder offensichtliche Bedeutungslosigkeit des Beweises feststellt; eine fehlerhafte Ablehnung kann das Urteil beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidermeister Barthel ██ ███ dort, geboren am ██████ 1919, wegen fortges. Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren – Gisela ████ –, fortgesetzter tätlicher Beleidigung sowie wegen Verletzung eines über 14 Jahre alten Mädchens – Margarethe █████ – zu der Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
I.
Die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung kann deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafverfolgung möglicherweise verjährt ist. Wie in dem angefochtenen Urteil (UA S. 8 u.) ausdrücklich gesagt wird, hat sich nicht genau klären lassen, ob sich die Vorfälle, die das Landgericht █████████████████ als tätliche Beleidigung der am ██ 1932 geborenen Margarethe █████ wertet, im Jahre 1947 oder 1948 ereignet haben. Der Senat muss daher zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass er die Tat schon im Jahre 1947 begangen hat. Die erste richterliche Untersuchungshandlung hierwegen hat gegen ihn am 22. Februar 1952 stattgefunden (Bl. 14 GA). Die Strafverfolgung wäre daher nach den §§ 66, 67 Abs. 2 StGB wegen Verjährung ausgeschlossen, wenn auch die letzte Einzelhandlung der fortgesetzten Beleidigung vor dem 22. Februar 1947 verübt ist. Dies lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen.
Der Sachverhalt wird daher in dieser Richtung noch aufzuklären sein. Sollte auch die neue Hauptverhandlung zu keinen anderen Feststellungen hierzu führen, so müsste das Verfahren wegen Beleidigung der Margarethe █████ nach § 269 Abs. 3 StPO eingestellt werden.
II.
Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit der zur Zeit der Tat noch nicht 14 Jahre alten Gisela verurteilt ist, greift die auf Verletzung der §§ 57 ff. StPO gestützte Verfahrensrüge durch.
1.) Auf S. 3 der Sitzungsniederschrift (Bl. 47 ff. GA) wird zunächst der Beschluss angeführt, durch den das Landgericht „vor der Urteilsverkündung“ die Beweisanträge des Verteidigers auf Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen und Vernehmung des Schneidermeisters Leeser als Zeugen abgelehnt hat. Dann heißt es in der Niederschrift weiter:
„Der Angeklagte erhielt erneut das letzte Wort. Der Angeklagte erklärte sich noch dazu. Die im Gerichtssaal anwesende Mutter der verletzten Gisela ████ äußerte sich dazu. Hiernach erhielt der Angeklagte nochmals das letzte Wort. Er erklärte sich des weiteren zur Sache. Von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wurden hierzu keine Erklärungen mehr abgegeben. Hierauf wurde das Urteil verkündet.“
Die Revision behauptet: Der Angeklagte habe sich nach Ablehnung seiner █████████████ dahin geäußert, der eigene Bruder der Gisela ████ wisse, dass die Angaben seiner Schwester unrichtig seien; hierzu sei dann die Mutter der Gisela vernommen worden; auf ihre Aussagen habe der Angeklagte erwidert.
Diese Darstellung, die durch die oben wiedergegebenen Angaben der Sitzungsniederschrift jedenfalls nicht widerlegt, sondern eher bestätigt wird und für deren Richtigkeit der Angeklagte den Rechtsanwalt D., seinen Verteidiger vor der Strafkammer, als Zeugen benennt, ist glaubhaft. Die dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer stehen nicht entgegen. Sowohl der Vorsitzende wie die beiden Beisitzer haben erklärt, sich an den Verlauf der Verhandlung im einzelnen nicht mehr oder nur noch schwach erinnern zu können. Sie haben ihre Äußerungen auch erst jetzt, ein Jahr nach der Hauptverhandlung, auf Ersuchen des Senats abgegeben. Bei dieser Sachlage kann der von dem zweiten Beisitzer geäußerten Meinung, die Erklärungen, die der Angeklagte und die Mutter der Gisela ███ nach Verkündung des „Beweisbeschlusses“ abgegeben haben, hätten sich unmittelbar auf die abgelehnten Beweisanträge bezogen, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
b) Darnach kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Mutter der Gisela ████ zur Sache selbst Angaben gemacht hat. Es konnte für die Schuldfrage von möglicherweise entscheidender Bedeutung sein, ob der Bruder der Gisela bestätigen konnte, dass seine Schwester den Angeklagten der Wahrheit zuwider belastete. Indem sich die Mutter ██ hierzu äußerte, machte sie Bekundungen zu der █████████████ Beweisfrage, also zur Sache selbst. Bei ihrer Einvernahme hätten daher, wie die Revision zutreffend vorbringt, die für die Vernehmung eines Zeugen vorgeschriebenen Förmlichkeiten (§§ 57 ff. StPO) beachtet werden müssen (RGSt 63, 873; 66, 113). Das gegenteilige Verfahren der Strafkammer verstieß gegen das Gesetz.
c) Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Zwar kann die Revision nicht auf die Verletzung der §§ 57 (Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit und Hinweis auf die Bedeutung des Eides) und 68 StPO (Vernehmung des Zeugen zur Person) gestützt werden. Auch hätte die Strafkammer von der Vereidigung der Mutter der Verletzten Gisela ████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO nach ihrem Ermessen absehen können. Eine solche Entscheidung ist jedoch offenbar deshalb nicht ergangen, weil der Vorsitzende und das Gericht die Befragung der Mutter █████████████ als eine rein „informatorische“ angesehen haben. Ob die Vereidigung auch dann unterblieben wäre, wenn die Strafkammer den Begriff der „Vernehmung“ im Sinne des § 59 StPO richtig verstanden hätte, entzieht sich der Beurteilung. Ebensowenig ist auszuschließen, dass die Mutter ████ unter Eid andere, dem Angeklagten günstige, Aussagen über den Gegenstand ihrer Vernehmung gemacht hätte. Das angefochtene Urteil musste daher wegen Verletzung des § 59 StPO aufgehoben werden.
2.) Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Insbesondere kann unerörtert bleiben, ob der offensichtliche Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO – Ablehnung des „Alibi-“ Beweisantrags auf Vernehmung des Schneidermeisters L. als „nicht beweiskräftig“ –, der dem Landgericht unterlaufen ist, angesichts der späteren Einlassung des Angeklagten das Urteil beeinflusst haben kann.
III. Sachlichrechtlich wäre die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB weder im Schuld- noch im Strafausspruch zu beanstanden.
IV. Für die neue Hauptverhandlung wird zum Falle Margarethe █████ noch auf folgendes hingewiesen. Es fehlen bisher feststellungen darüber, dass der gesetzliche Vertreter des Mädchens den Strafantrag wegen Beleidigung seiner Tochter rechtzeitig (§ 61 Satz 2 StGB) gestellt hat; nach dem Akteninhalt ist dies nicht ganz unzweifelhaft. Ferner wird die Strafkammer die Ausführungen der Revision daraufhin zu prüfen haben, ob es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens nach pflichtgemäßem richterlichen Ermessen der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen bedurfte.
Die Strafkammer wird dabei Gelegenheit haben, die eingehenden Ausführungen zu berücksichtigen, die die Revision in § 6 ff. der Rechtfertigungsschrift unter Verwertung des Akteninhalts hierzu macht.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Menges | |||
| Sauer | Dr. Arndt |