Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 80/50 (II 57/50)
Datum
05.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter sexueller Beziehungen mit seiner 16‑jährigen Stieftochter nach §§ 174 Nr.1, 173 Abs.2 StGB verurteilt. Er rügte fehlende Verteidigerbestellung und Unterlassung der Belehrung über das Antragsrecht. Der BGH verwirft die Revision: Zum Zeitpunkt der Anklagezustellung bestand nach Landesrecht keine Hinweispflicht, §140 Abs.2 StPO war nicht einschlägig, und die Feststellungen zum Abhängigkeitsverhältnis genügen zur tatrichterlichen Würdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenshandlungen sind nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit ihrer Vornahme galt; spätere Gesetzesänderungen wirken für zuvor abgeschlossene Verfahrensakte grundsätzlich nicht zurück.

2

Die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn Staatsanwaltschaft oder Angeklagter einen entsprechenden Antrag stellen; fehlt ein solcher Antrag, liegt darin kein Verfahrensfehler.

3

Eine Hinweispflicht des Vorsitzenden auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, besteht nur nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Prozessrecht und ist an die Mitteilung der Anklageschrift gebunden.

4

Ein Überordnungsverhältnis mit Verpflichtung zur Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung kann tatrichterlich aus der tatsächlichen Gestaltung des familiären Zusammenlebens (z. B. Aufwachsen ‚wie ein Kind im Hause‘) geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 20. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kellner Wilhelm ███████ aus ███, geboren am ████ 1910 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 5. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 20. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat seit Ende Februar 1950 mit seiner 16-jährigen Stieftochter mehrmals geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 173 Abs. 2 StGB zu Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Die Revision beanstandet, dass dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt, der Angeklagte auch über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht belehrt worden sei.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO wäre die Mitwirkung eines Verteidigers nur dann notwendig gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätte. Dass ein solcher Antrag gestellt worden wäre, behauptet die Revision nicht. Sie geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt gerade davon aus, dass ein solcher Antrag unterlassen worden ist. Es ist somit kein Verfahrensfehler, dass die Bestellung eines Verteidigers unterblieben ist.

Auch darin, dass der Angeklagte auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht hingewiesen worden ist, liegt kein Verfahrensverstoß.

Zwar schreibt § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO in der seit dem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) einen solchen Hinweis als Bestandteil der vom Vorsitzenden bei der Mitteilung der Anklageschrift zu erlassenden Aufforderungen und Hinweise ausdrücklich vor. Indessen ist dem Angeklagten die Anklageschrift bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich am 29. August 1950, zugestellt worden, und zu diesem Zeitpunkt bestand nach dem im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Verfahrensrecht (Landesverordnung vom 1. Dezember 1949 GVBl. S. 599) keine solche Hinweispflicht. Der Vorsitzende der Strafkammer hat also, als er im August 1950 bei der Mitteilung der Anklage einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne, unterließ, das damals für ihn geltende Prozessrecht nicht verletzt. Darauf allein aber kommt es an.

Denn entsprechend einem allgemeinen Grundsatz sind Verfahrensvorgänge nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit ihrer Verwirklichung galt. Die Ordnungsmäßigkeit des vom Vorsitzenden bei der Mitteilung der Anklage beobachteten Verfahrens wird deshalb nicht dadurch berührt, dass vom 1. Oktober 1950 ab anders zu verfahren gewesen wäre. Der Vorsitzende war auch nicht verpflichtet, den Angeklagten noch nachträglich auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Denn selbst nach dem jetzt geltenden Recht ist die Hinweispflicht aus Gründen der Prozessökonomie an die Mitteilung der Anklageschrift gebunden, und diese war, wie bereits dargelegt, ohne Verfahrensfehler bewirkt.

2.) Auch die Sachbeschwerde ist nicht begründet.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Begründung der Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB sind zwar außerordentlich knapp, indessen reichen die getroffenen Feststellungen für die sachlich-rechtliche Nachprüfung aus.

Das Landgericht stellt tatsächlich fest, dass zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter nach natürlicher Lebensanschauung ein auf Vertrauen beruhendes Abhängigkeitsverhältnis bestand.

Dieses Abhängigkeitsverhältnis schließt das Gericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung aus dem Umstand, dass die Stieftochter wie ein Kind im Hause bei dem Angeklagten, zusammen mit dessen Kindern, aufgewachsen ist. Hieraus wird dann gefolgert, dass der Angeklagte zur Beaufsichtigung und Erziehung der Stieftochter verpflichtet gewesen sei.

Diese Darlegungen ergeben, dass das angefochtene Urteil nicht etwa auf der rechtsirrtümlichen Auffassung beruht, die bloße Aufnahme der Stieftochter in den ehelichen Haushalt habe schon eine Verantwortung des Angeklagten für ihre Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung begründet. Das Abhängigkeitsverhältnis der Stieftochter und die ihm entsprechende Verantwortung des Angeklagten wird vielmehr in zulässiger Weise aus der tatsächlichen Gestaltung der Lebensbeziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter gefolgert. Denn wenn die Stieftochter wie ein Kind im Hause bei dem Angeklagten zusammen mit dessen Kindern aufgewachsen ist, so umschreibt das ein Überordnungsverhältnis in der Familiengemeinschaft, das die Stieftochter als Erziehung, Aufsicht und Betreuung des Angeklagten anvertraut erscheinen lässt (vgl. RGSt Bd. 79 S. 20).

Da die allgemeine sachlich-rechtliche Überprüfung auch im Übrigen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben hat, war seine Revision zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

KrummeEngels
Dr. GeierWerner
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