Revision: Aufhebung wegen unterlassener wörtlicher Übersetzung abgehörter Telefongespräche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 804/84
- Datum
- 29.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei außerhalb des Prozessverkehrs aufgezeichneten fremdsprachigen Tonaufnahmen gehört zur Aufklärungspflicht des Gerichts die Kenntnis des Wortlauts; bei Zweifeln an Zusammenhang oder Bedeutung ist die wörtliche Übersetzung einzuholen.
Die Übertragung fremdsprachiger, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebener Äußerungen ist regelmäßig Sachverständigentätigkeit; Dolmetscher können eingesetzt werden, sind aber nicht automatisch für inhaltliche Wertungen sachkundig.
Bei verschlüsselten oder schwer verständlichen Gesprächen genügt eine sinngemäße Wiedergabe nur, wenn eindeutig feststeht, dass der Wortlaut für den Verfahrensgegenstand bedeutungslos ist; sonst ist der Wortlaut zu ermitteln.
Das Gericht darf sich für seine Überzeugungsbildung nicht allein auf die wertende Wiedergabe von Dolmetschern stützen; unterlassene wörtliche Übersetzungen können die Entscheidung beeinflussen und sind revisionsbegründend.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 804/84
in der Strafsache gegen den Maurerpolier Abdulleh ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Mai 1985 in der Sitzung vom 4. Juni 1985, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B. Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Mai 1985, Justizangestellte ██ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
I. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der (von Mehmet KC, einem Vertrauensmann des Hessischen Landeskriminalamts) provozierte türkische Staatsangehörige Yilmaz KO den mit seiner Ehefrau in Frankfurt am Main wohnhaften Angeklagten nach dessen Bereitschaft gefragt, 3,5 kg Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zu befördern. Dies hatte der Angeklagte abgelehnt, jedoch wirkte er in der Folgezeit bei der Organisation des Herointransports mit.
Er fuhr mit seinem Pkw zusammen mit KO nach München, wo beide den Taxifahrer RC als Fahrer anwarben und (am 28. Januar 1981) einen für den Einbau des Heroins geeigneten VW-Bus besorgten. Um von KO einen für den Kauf zusätzlich erforderlichen Betrag von 2.500 DM zu holen, fuhr er nochmals nach Frankfurt am Main und erneut nach München. Anschließend besprachen er und KO mit RC die Einzelheiten der Fahrt, wobei der Angeklagte für die beiden anderen Gesprächspartner übersetzte. Darauf begab sich der Angeklagte wieder nach Hause.
Als Kontaktstelle für die Organisation des Herointransports wurde den Beteiligten der auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten in der Frankfurter Ehewohnung eingerichtete Fernsprechanschluss angegeben. In einem Gespräch mit Haydar S, an dem sich auch der Angeklagte aktiv beteiligte, wurde dieser dafür gewonnen, seine Wohnung in Frankfurt am Main-Kalbach als Aufbewahrungsort für das Heroin bis zu dessen Weiterverkauf zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 4. März 1981 wurden über den genannten Fernsprechanschluss teils vom Angeklagten, teils von KO, mehrere Gespräche entgegengenommen und geführt, mit denen in verschlüsselter Form die Rückkehr RCs angekündigt und besprochen wurde. Auf Grund einer solchen Mitteilung fuhr der Angeklagte zusammen mit KO am 5. März 1981 nach München; beide kehrten
jedoch sofort wieder nach Frankfurt am Main zurück, weil RC entgegen ihren Erwartungen noch nicht eingetroffen war. Dieser kam mit dem VW-Bus, in dem 3.452,4 kg Heroingemisch mit einem Heroinbasenanteil von 925,3 g verborgen war, am 6. März 1981 in München an. Der Mittäter SC begleitete ihn auf der Weiterfahrt nach Frankfurt am Main und lotste ihn zur Wohnung Ss, wo die Polizei zugriff. Der Angeklagte leugnet jegliche Tatbeteiligung.
II. Zur Erörterung eines Verfahrenshindernisses gibt der Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass. Das gilt auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass unzulässiges Drängen eines polizeilichen Lockspitzels ein Strafverfolgungsverbot begründe (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85).
III. 1. Mit Recht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Gericht in der Hauptverhandlung abgespielte Ferngespräche nicht wörtlich übersetzen ließ.
a) Sein durch den Akteninhalt und teilweise durch die Urteilsgründe bestätigter Sachvortrag ergibt hierzu folgendes:
Auf richterliche Anordnung gemäß §§ 100a, 100b StPO waren die in der Zeit vom 23. Februar bis 9. März 1981 über den genannten Anschluss geführten Gespräche überwacht und auf Tonträger aufgenommen worden. In
der Hauptverhandlung hat das Gericht insgesamt 27 Ferngespräche abgespielt. Es hat sodann durch eine Dolmetscherin für die türkische Sprache und einen Dolmetscher für die kurdische Sprache die abgespielten Äußerungen in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Überwiegend geschah dies jedoch nur „inhaltlich“, nach ihrem „wesentlichen Inhalt“ oder „sinngemäß“; lediglich das Gespräch vom 7. März 1981, Gesprächsende 19.06 Uhr, hat es wörtlich übersetzen lassen. Der Verteidiger hatte hinsichtlich 25 weiterer Gespräche die wörtliche Übersetzung beantragt; in 23 dieser Fälle haben auch die Vertreterin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Antrag auf wörtliche Übersetzung gestellt. Die Strafkammer hat in den genannten Fällen
„die Anträge auf (vollständige) wörtliche Übersetzung des soeben abgespielten Telefongesprächs ... zurückgewiesen, da es auf den Wortlaut nicht ankommt“.
In den Urteilsgründen hat sie 10 abgehörte Telefongespräche erwähnt und inhaltlich mitgeteilt. Soweit in den Gesprächen z. B. die Ankunft eines „Kranken“, „Ding“, „Wagen“ oder „TIR“ mitgeteilt wurde oder von einem „Unfall“ die Rede war, betrachtet die Strafkammer dies als verschlüsselte Bezeichnung für den Herointransport und dessen Verlauf, während der Angeklagte hierfür eine unverfängliche Erklärung gibt.
b) Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft.
Die auf einem Tonträger aufgezeichneten Gespräche können als Beweismittel im Wege des Augenscheinbeweises (Abspielen) oder des Urkundenbeweises (schriftliche Wiedergabe) in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 27, 135). Fremdsprachige Äußerungen müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. In Fällen der vorliegenden Art, in denen es sich um außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachige Äußerungen handelt, ist die Übertragung keine Dolmetschertätigkeit – jene hat nur die Übersetzung der zum Verfahren abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen zum Gegenstand – sondern Sachverständigentätigkeit (BGHSt 1, 4, 6). Allerdings kann dafür der Dolmetscher eingesetzt werden, ohne dass er von jener Aufgabe abgelöst werden müsste (RGSt 45, 304; BGH NJW 1965, 643).
Ob die Übertragung wörtlich erfolgen muss, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Bei unverschlüsselten und gut verständlichen Unterhaltungen wird je nach dem Thema z. B. ein mit dem Verfahrensgegenstand nicht zusammenhängendes Gespräch schon bei Kenntnis seines wesentlichen Inhalts als bedeutungslos ausgeschieden werden können. Soweit aber Zweifel bestehen, ob eine Äußerung den Verfahrensgegenstand betrifft oder welche Bedeutung ihr in diesem Zusammenhang zukommt, wird das Gericht seiner Aufklärungspflicht in der Regel nur gerecht werden, wenn es wörtlich übersetzen lässt.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht hinsichtlich der in den Urteilsgründen angesprochenen Ferngespräche angenommen, dass sie in verschlüsselter Form geführt wurden. Unter diesen Umständen durfte es nicht darauf verzichten, sie im Wortlaut, soweit er zu ermitteln war, übersetzen zu lassen. Seiner Aufgabe, sich selbst – wenn auch mit Hilfe von Sachverständigen – von der Bedeutung der gesprochenen Worte eine Meinung zu bilden, konnte es nicht dadurch gerecht werden, dass es lediglich den wesentlichen nur davon Kennt-Inhalt übersetzen ließ. Damit hat es nis erlangt, was die Dolmetscher als wesentlichen Inhalt betrachteten. Es kann offenbleiben, ob diese nicht schon mit der Aufgabe, die schwer verständlichen Gespräche unvorbereitet sofort zu übersetzen, überfordert waren; der dahingehende Vortrag des Beschwerdeführers findet eine Stütze in der von der Staatsanwältin gegebenen Anregung, der Dolmetscherin die Tonbänder mit nach Hause zu geben. Jedenfalls in der Frage, ob die Äußerungen der Gesprächsteilnehmer dem objektiven Wortlaut nicht entsprechende Mitteilungen enthielten und gegebenenfalls welche, waren die Dolmetscher nicht sachkundig. Das Gericht konnte sich insoweit nicht auf deren Wertung stützen. Grundlage für seine Überzeugungsbildung waren vielmehr ausschließlich die Gespräche selbst, die es dazu aber im Wortlaut kennen musste. Bei dem von der Strafkammer gewählten Verfahren ist somit nicht auszuschließen, dass sie Gesprächsinhalte in geringerem Umfang als möglich und geboten aufgeklärt hat.
Das gilt auch für die anderen (in den Urteilsgründen nicht erwähnten) Gespräche, die das Gericht abspielen, aber entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht wörtlich übersetzen ließ. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene und durch den Akteninhalt bestätigte Sachverhalt lässt nicht den Schluss zu, dass sie mit dem Gegenstand des Verfahrens in keinem Zusammenhang gestanden hätten. So hat die Strafkammer bezüglich des Gesprächs vom 23. Februar 1981 Ende 13.08 Uhr in einem Beschluss „zunächst Übersetzung unter Vorbehalt einer sinngemäßen“ späteren wörtlichen Übersetzung angeordnet. Nach Anhörung der sinngemäßen Übertragung haben der Verteidiger – weil das Gespräch „die Einlassung des Angeklagten unterstützt“ – und die Staatsanwaltschaft erneut wörtliche Übersetzung beantragt. Auch diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, dass es „weder zur Belastung noch Entlastung des Angeklagten auf den Wortlaut des inhaltlich wiedergegebenen Gesprächs ankommt“. Hätte kein Zusammenhang bestanden, so wäre eine andere Beschlussformulierung zu erwarten gewesen. Das gilt auch für die übrigen Fälle. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Verteidigung und Staatsanwaltschaft nicht in allen Fällen wörtliche Übersetzung beantragt, sondern eine Auswahl getroffen haben. Betrafen aber die in Rede stehenden Gespräche den Verfahrensgegenstand, so liegt die Annahme nahe, dass sie ebenfalls in verschlüsselter Form geführt wurden,
Der Verfahrensfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, was keiner Erörterung bedarf. Damit war das Urteil aufzuheben. Auf die weiteren Rügen, auch auf die Frage, ob zugleich eine Verletzung des Beweisantragsrechts vorliegt, braucht danach nicht eingegangen zu werden.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |