Revision gegen Betrugsurteil: Aufhebung mehrerer Einzelstrafen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 804/82
- Datum
- 09.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Überlappende Tatzeiten erfordern, dass das Gericht prüft, ob der Gesamtvorsatz vor Beendigung des jeweiligen letzten Einzelakts auf weitere Taten ausgedehnt wurde; unterbleibt diese Prüfung, ist die Annahme selbständiger Taten nicht nachprüfbar und aufzuheben.
Werden einzelne Einzelstrafen aufgehoben, können die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Die Aufhebung mehrerer Einzelstrafen kann zum Wegfall der Gesamtstrafe führen; die Sache ist im Umfang der Aufhebung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision ist im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 804/82
in der Strafsache gegen ███ aus ███████, den Kaufmann Dieter Hermann, dort geboren am ████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1983 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Mai 1982 wird in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe jeweils der Tatteil ausgeschieden, der das unbefugte Führen der Bezeichnung „Professor“ zum Gegenstand hat,
1. das Urteil a) in den Fällen II 3 bis II 5 b der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen – ausgenommen den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in zwei Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Amtsbezeichnung und eines akademischen Grades zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Auf die Sachrüge muss die Verurteilung in den Fällen II 3 bis II 5 b aufgehoben werden. Die Urteilsgründe ermöglichen insoweit dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Annahme selbständiger Taten rechtsfehlerfrei ist. Die Tatzeiten in jenen Fällen überschneiden sich (S. 27 bis 29, 34, 35, 38 UA). Trotzdem hat die Strafkammer unerörtert gelassen, ob der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz, der vom Landgericht für die ein und denselben Geschädigten betreffenden Fälle festgestellt worden ist (S. 98 UA), vor Beendigung des jeweiligen letzten Einzelaktes auf Betrügereien zum Nachteil anderer Opfer ausgedehnt hat (BGHSt 23, 33). Die Verurteilung kann deshalb in diesen Fällen nicht aufrechterhalten werden.
Der Senat hat jedoch die von dem Sachmangel nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen lassen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Mit der Aufhebung jener Einzelstrafen verliert die Gesamtstrafe ihren Bestand. Unberührt bleiben jedoch die anderen Einzelstrafen und die Maßregel. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass sie von der Frage des Fortsetzungszusammenhangs in jenen Fällen irgendwie beeinflusst worden sind.
| Mezger | Meyer | Niese | |||
| Müller | Maier |