Revision: Verurteilung wegen Untreue mangels tatrichterlicher Feststellungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 804/78
- Datum
- 06.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt konkrete, tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen sich das tatsächliche Aneignen oder die sonstige Verfügung zum Nachteil des Betreuten ergibt; pauschale Schlussformeln genügen nicht.
Die bloße Veranlassung von Geldabhebungen durch die Betreuerin begründet noch keinen Schuldspruch; es ist darzulegen, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt sie über die Mittel verfügt oder sie sich angeeignet hat.
Fehlende Verwendungsnachweise für abgehobene Beträge können nicht durch Allgemeinbehauptungen ersetzt werden; es ist vielmehr zu prüfen, ob Dritte (z.B. die begünstigte Familie) die Mittel verbraucht oder verantwortlich verwandt haben.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass für eine Verurteilung erforderliche Feststellungen fehlen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 26. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 804/78 vom 6. Juni 1979
in der Strafsache gegen die Hausfrau Elfriede ███ geboren am █████ in ████ geb. ███ aus █████ wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
- Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, - Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, - Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt Dr. █████████ ██ als Verteidiger der ███████████ in der Verhandlung, - Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue zu zehn Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer Revision, die sie auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts stützt, wendet sich die Angeklagte gegen ihre Verurteilung. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen übernahm die Angeklagte im Mai 1976 die Betreuung der ihr bekannten Familie ███ außer in persönlichen auch „in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten“. In der Folgezeit veranlasste sie, dass Frau ███ von den Sparkonten ihres Vaters ███ insgesamt mehr als 30.000 DM abhob, von denen unter Mitwirkung der Angeklagten größere Teilbeträge für die Familie verwendet wurden.
Die Strafkammer hält die Angeklagte der Untreue (§ 266 StGB) schuldig, weil sie von den abgehobenen 30.000 DM mindestens 10.000 DM „an sich“ gebracht und dadurch der Familie ██ ████████ zugefügt habe. Diese Auffassung findet in den Feststellungen keine hinreichende Grundlage.
So begnügt sich die Kammer zur Begründung der Verurteilung mit der formelhaften Wendung, „es stehe außer jedem Zweifel“, dass die Angeklagte einen Teil der von Frau ███████ abgehobenen Beträge an sich gebracht habe. Sie teilt jedoch nicht mit, wie im Einzelnen dies geschehen ist, ob etwa Frau ███████████ abgehobenes Geld der Angeklagten jeweils sofort oder später ausgehändigt hat oder welchen sonstigen Zugang die Angeklagte hierzu hatte. Insbesondere aber gibt das Urteil auch nicht die notwendige Auskunft darüber, wann und in welcher Weise die Angeklagte über einzelne Beträge zum Nachteil der betreuten Familie für sich verfügt hat. Nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 3.000 DM ist auf S. 5 UA festgestellt, dass er der Angeklagten übergeben worden ist. Auch damit sollten jedoch, erkennbar für die Familie ██████████, Möbel angeschafft werden. Ob dies dann geschehen ist, bleibt wiederum offen.
Wie hieraus deutlich wird, stellt das Urteil keine Tatsachen fest, die den Schuldspruch wegen Untreue rechtfertigen könnten. Der Umstand allein, dass die Angeklagte es war, die die Geldabhebungen veranlasste, kann solche Feststellungen ebensowenig ersetzen wie das Fehlen von Verwendungsnachweisen für nicht mehr vorhandene Beträge. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass, wovon die Strafkammer offenbar als zutreffend ausgegangen ist (UA S. 9 unten), „die Familie █████████ verschwenderisch mit dem Geld umging und ‘enorme Beträge’ ausgab“, also auch selbst für die nicht belegte Ausgabe der Restbeträge verantwortlich sein kann.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die vermissten Feststellungen noch nachgeholt werden können. Er hat deshalb nicht abschließend entschieden, sondern die Sache unter Aufhebung des Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
| Willms | Hürxthal | Maier | |||
| Müller | Meyer |