Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung in Strafsache wegen Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 804/51
Datum
02.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Beweiswürdigungsfehler nach Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH hält den Vorsitz eines dienstältesten Landgerichtsrats für zulässig und verlangt keinen Sachverständigen nach §244 Abs.4 StPO, sofern keine konkreten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Kindes bestehen. Die Urteilsgründe genügen §267 Abs.1 StPO. Zur Prüfung eines möglichen freiwilligen Rücktritts nach §46 StGB wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der vorsitzende Richter dienstlich verhindert, kann das dienstälteste Mitglied der Kammer den Vorsitz übernehmen, ohne dass dies per se eine Verletzung des §338 Nr.1 StPO darstellt.

2

Die Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Kindes obliegt grundsätzlich dem Gericht; ein psychologisches Sachverständigengutachten nach §244 Abs.4 StPO ist nur erforderlich, wenn aufgrund der Umstände die richterliche Beurteilung als zweifelhaft erscheint.

3

Die Urteilsgründe müssen gemäß §267 Abs.1 StPO die für den inneren Tatbestand als erwiesen erachteten Tatsachen angeben, sodass die Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung gewährleistet ist.

4

Bei nicht zur Ausführung gelangter Tatausführung ist zu prüfen, ob ein beendeter Versuch vorliegt oder der Täter die Tatausführung freiwillig aufgegeben hat; ein freiwilliger Abbruch schließt die Strafbarkeit des Versuchs aus (vgl. §46 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 2. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus HO, dort den Tischler ███, geboren am ██ 1908, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ ██████████████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der █████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der █████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

I. Verfahrensrüge

Die Revision beanstandet zunächst, dass ein Landgerichtsrat den Vorsitz geführt hat. Nach der Erklärung des Landgerichtspräsidenten waren der Vorsitzende der Kammer, Landgerichtsdirektor Dr. Küngel, und sein Stellvertreter, Landgerichtsdirektor Dr. [REDACTED], am 2. August 1951 dienstlich verhindert, den Vorsitz zu führen. Es entsprach deshalb § 66 Abs. 1 GVG, dass das dienstälteste Mitglied der Kammer, Landgerichtsrat Dr. Vomend, den Vorsitz übernahm. § 338 Nr. 1 StPO ist also nicht verletzt.

Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der als Zeuginnen vernommenen elfjährigen Mädchen keinen psychologischen Sachverständigen vernommen habe. Die Gerichte haben im Allgemeinen die Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch eines Kindes. Nur wenn dies den Umständen nach zweifelhaft ist, ist nach § 244 Abs. 4 StPO die Anhörung eines Sachverständigen geboten. Die Revision behauptet nun, dass die Aussagen der Mädchen „im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung im wesentlichsten Punkt nicht übereinstimmten und die Hauptzeugin in Tränen ausgebrochen war“.

Diese Umstände, so meint die Revision, hätten es der Strafkammer zur Pflicht gemacht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Der „wesentlichste Punkt“ ist für die Revision die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe auf den Geschlechtsteil der Roswitha ███ gezeigt, als er sie fragte, ob sie mit ihm spielen wolle. Hierzu hat nur Roswitha ausgesagt. Nach den Urteilsgründen weicht ihre Aussage in der Hauptverhandlung von ihrer Darstellung des Vorgangs im Ermittlungsverfahren nicht ab. Vielmehr hat die Kriminalbeamtin ihre Bekundungen zu diesem Punkt in der Niederschrift nur unrichtig wiedergegeben. Dass sie in Tränen ausgebrochen sei, ergeben weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift. Im Übrigen ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass Kinder aus Scham weinen, wenn sie über geschlechtliche Dinge vernommen werden. Es lagen also keine Umstände vor, die die Strafkammer dazu drängen mussten, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO greift ebenfalls nicht durch. Die Gründe geben auch zum inneren Tatbestand der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB die für erwiesen erachteten Tatsachen an.

II. Sachbeschwerde

Der Angeklagte hat Roswitha ███ gefragt, ob sie mit ihm spielen wolle, und hierbei auf ihren Geschlechtsteil gezeigt. Die Strafkammer nimmt an, er habe sie mit dieser Frage zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleiten wollen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat seinen Entschluss nicht ausgeführt, als Roswitha die Frage verneinte. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass ein beendeter Versuch vorlag, § 46 Nr. 2 StGB. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Ausführung der beabsichtigten Handlung freiwillig aufgegeben hat und deshalb gemäß § 46 Nr. 1 StGB nicht nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB bestraft werden darf. Die Strafkammer muss diese Frage in der neuen Verhandlung prüfen und hat dann Gelegenheit, den Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.

WernerDr. MoerickeDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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