Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit von Vergewaltigung und sexueller Nötigung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 803/84
- Datum
- 18.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere sexuelle Handlungen durch einheitliche, während des gesamten Tatgeschehens fortwirkende Gewaltanwendung und entsprechende Drohungen erzwungen werden.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften erfüllt sind und dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, sofern sich der Angeklagte gegen den neuen Tatvorwurf nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Ändert sich der Schuldspruch in einer Weise, die das Strafmaß beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei anderer Qualifikation eine geringere Strafe erfolgt wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 31. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 803/84 in der Strafsache gegen Bekir Ç. geboren ██████████ 1951 in ██ ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Juli 1984 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen b) Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die zum Schuldspruch im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses. Der Angeklagte hat die Straftatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung tateinheitlich erfüllt, weil er den Geschlechtsverkehr und unmittelbar anschließend den Analverkehr mit der Geschädigten unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgeschehens fortwirkender Gewaltanwendung und entsprechender Drohung erzwang (BGH bei Holtz, MDR 1981, 99 mit Nachweisen).
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Gericht bei Annahme von Tateinheit auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
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