Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetztes Handeltreiben mit Heroin bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 803/82
Datum
15.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte sachliche Rechtsfehler gegen das Urteil des LG Frankfurt, das den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilte und die Einziehung sichergestellten Heroins anordnete. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die als fortgesetzte Handlung bewerteten Einzeltaten für rechtsfehlerfrei, weil der Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Verkäufe erweitert werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn aufeinanderfolgende selbstständige Einzelakte durch einen einheitlichen Tatentschluss verbunden sind und als einheitliche Tat angesehen werden können.

2

Der auf den Gesamterfolg gerichtete Vorsatz kann sich bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf Verkäufe an weitere Abnehmer erweitern; solche späteren Verkäufe gehören dann zur fortgesetzten Handlung.

3

Verkäufe von Betäubungsmitteln an verschiedene Abnehmer können Teilakte einer fortgesetzten Tat sein, sofern Lieferbereitschaft und -fähigkeit sowie ein einheitlicher Tatentschluss nachgewiesen sind.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Verletzung sachlichen Rechts in der rechtlichen Würdigung des Tatbestands und der Beweiswürdigung feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. März 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 803/82

in der Strafsache gegen █████████████████ Ali ███████, geboren am █████████ 1953 in ██ █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Juni 1983 in der Sitzung vom 16. Juni 1983, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten ███████ hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und auf die Einziehung sichergestellten Heroins erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Angeklagte hätte wegen Handeltreibens mit Heroin in drei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, verurteilt werden müssen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „Der Angeklagte ████████ verkaufte in der Zeit von August 1979 bis zu seiner Festnahme im März 1980 an den Zeugen Gerd █████████ in mindestens elf Fällen Heroin in einer Gesamtmenge von ca. 600 g. Der Zeuge ███ kaufte bei ███ 10 Mal Mengen von 50 g, einmal sogar 100 g. Wann immer ██████ Heroin von ███████ beziehen wollte, war dieser lieferbereit und -fähig“ (UA S. 3). Am 3. November 1979 verkaufte der Angeklagte der Zeugin Gudrun ███████ drei Gramm Heroin zum Preise von 750 DM (UA S. 5). Am 24. Januar 1980 wollte der Angeklagte durch Vermittlung des Zeugen Mustafa █████ 500 g Heroin an █████ ███ zum Preise von 40.000 DM verkaufen. In seiner Wohnung zeigte er das von ihm beschaffte Heroin dem Zeugen ████, der es prüfte und akzeptierte. Zur Übergabe des Rauschgifts an ███ und zur Bezahlung kam es nicht, weil die vom Angeklagten mit dem Transport des Heroins Betrauten, die Mitangeklagten ███ und ████████ und der Zeuge Tircan ████ auf der Fahrt zum vorgesehenen Übergabeort festgenommen wurden (UA S. 5 bis 7). Der Angeklagte handelte mit „einem auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatz“ (UA S. 17).

Die Wertung dieser Rauschgiftgeschäfte durch das Landgericht als eine fortgesetzte Handlung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies bedarf für das Handeltreiben mit dem Zeugen ████, das auch von der Beschwerdeführerin als eine Fortsetzungstat angesehen wird, keiner Erörterung. Dann aber konnte der Angeklagte bis zur Beendigung des letzten Teilakts dieser Handlungsreihe im März 1980 den Gesamtvorsatz auf Verkäufe auch an andere Abnehmer erweitern (BGHSt 23, 33 im Anschluss an BGHSt 19, 323), sodass das Landgericht den Heroinverkauf an Gudrun ████████ am 3. November 1979 und das Rauschgiftgeschäft mit ███ ██ ███ am 24. Januar 1980 zu Recht als weitere Teilakte dieser fortgesetzten Handlung angesehen hat.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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