Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei falscher Anschuldigung und uneidlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 803/52
- Datum
- 09.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufforderung zum Meineid (§ 159 StGB) setzt voraus, dass der Täter das Opfer gezielt zu bestimmten unwahren Angaben bestimmt und mit der Möglichkeit der Vereidigung rechnet.
Begeht eine Person durch dieselbe Handlung sowohl eine fortgesetzte wissentliche falsche Anschuldigung (§ 164 StGB) als auch eine uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB), liegt Tateinheit vor; eine Anwendung des § 74 StGB (Tatmehrheit) ist insoweit nicht geboten.
Für die wissentliche falsche Anschuldigung (§ 164 StGB) genügt es, dass der Täter bewusst unwahre schwere Anschuldigungen erhebt und in der Absicht handelt, ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen; diese Absicht muss nicht der alleinige Zweck sein.
Zur wirksamen Erhebung prozessualer Rügen (z. B. wegen unzulässiger Besetzung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind konkrete Tatsachen darzulegen; pauschale Behauptungen über etwaige Übermüdung oder allgemeine Vermutungen genügen nicht (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 9. August 1952
Rubrum
2 StR 803/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren den Vertreter Fritz am ███████ 1916, 2 Zt. in Untersuchungshaft, wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dosterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. August 1952 dahin abändert, dass der Angeklagte wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage sowie wegen in Tateinheit mit fortgesetzter wissentlicher falscher Anschuldigung begangener uneidlicher Falschaussage verurteilt wird;
im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Einzelstrafen wegen wissentlicher falscher Anschuldigung und uneidlicher Falschaussage, b) im Übrigen einschließlich der dem Zollsekretär zugesprochenen Bekanntmachungsbefugnis.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen uneidlicher Falschaussage“ zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Ausserdem hat es dem Verletzten, dem Zollsekretär ██, gemäß § 165 StGB die Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen. Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensmängel und falsche Anwendung des sachlichen Rechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Hauptverhandlung am 8. August 1952 12 Uhr begonnen und bis 9. August 1952 früh 3 Uhr gedauert. Das Urteil wurde um 2 Uhr verkündet. Nach der Verlesung der Urteilsformel wurde die Sitzung von 2 Uhr bis 2 Uhr unterbrochen, „bis die noch anwesende Zeugin Frau Barbara ███████, die 69-jährige Mutter des Angeklagten – der es schlecht geworden ist, aus dem Sitzungssaal geschafft ist“.
Die Revision behauptet: „Die Folge (der langen Sitzungsdauer) war, dass unseres Erachtens alle Beteiligten außergewöhnlich übermüdet sein mussten und deswegen ohne Schuld nicht in der Lage waren, mit der nötigen Konzentration der Sitzung beizuwohnen. Z. B. erklärte die Zeugin Barbara ██████ in der Sitzung, sie habe noch soviel gewusst, sie sei aber so übermüdet, dass ihr nichts mehr einfiele. Hierauf wird ausdrücklich die Revision gestützt“.
a) Diesen Vorbringen kann als ordnungsmäßig erhobene Verfahrensrüge nur die Rüge der Verletzung der §§ 65 Abs. 3, 136 StPO entnommen werden, weil das Landgericht die Zeugin Barbara █████ trotz ihrer außergewöhnlichen Übermüdung vernommen habe. Die Rüge ist nicht begründet. Nach den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen hat Barbara ██████ während ihrer Vernehmung keine Anzeichen von körperlicher oder geistiger Erschöpfung gezeigt und die von der Revision behauptete Erklärung in der Sitzung nicht abgegeben. Der Vorsitzende hat ausweislich der Sitzungsniederschrift alle Zeugen um 15 Uhr bis 17 Uhr „entlassen“. Barbara █████ wurde dann als zweite Zeugin vernommen. Ihre Vernehmung war gegen 18 bis 19 Uhr beendet. Sie ist auch nicht am 8. August „in aller Frühe“ von Köln nach Trier gefahren, sondern hat die Reise, wie sie bei der Anforderung der Zeugengebühr selbst angegeben hat, an diesem Tage um 8 Uhr angetreten. Es bestehen deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den Begriff der Erschöpfung im Sinne der §§ 136a, 69 StPO verkannt hat, als es Frau ███████ am Abend des 8. August als Zeugin vernahm.
b) Eine weitere Rüge, insbesondere die der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO, kann dem Vorbringen der Revision nicht entnommen werden. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hatte ihn der Verteidiger in der Sitzungspause von 19 Uhr bis 20 Uhr gebeten, die Sitzung nicht bis zum nächsten Tag zu unterbrechen, sondern durchzuverhandeln, da er, der Verteidiger, am folgenden Tage (9.8.) rechtzeitig in Köln sein müsse. Wenn der Verteidiger gleichwohl die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) erheben wollte, so musste er dies klar unter Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zum Ausdruck bringen. Seine allgemein gehaltene Behauptung, „alle Beteiligten“, zu denen er auch die allein namentlich genannte Zeugin Barbara ███████ rechnet, hätten außergewöhnlich übermüdet sein müssen, ist keine vorschriftsmäßig erhobene Verfahrensrüge.
2. Fehl geht auch die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil nicht ersichtlich sei, weshalb die Zeugen S[REDACTED] und Se[REDACTED] nicht vereidigt worden seien. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihre Vereidigung „gemäß §§ 60, 3 StPO“ unterblieben, „weil sie der Begünstigung des Angeklagten ██████ verdächtig sind“.
Ebenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, weil das Gericht einer Aussage, die der Zeuge S[REDACTED] in einer Sitzungspause gemacht habe, nicht nachgegangen sei.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler nur bei der Anwendung der §§ 73, 74 StGB ergeben.
1.) Soweit die Revision die Verurteilung wegen eines Verbrechens der erfolglosen Aufforderung zum Meineid (§§ 159, 49a, 154 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48 StGB) mit Rechtsausführungen bekämpft, übersieht sie, dass der § 159 StGB durch die VO vom 29. Mai 1943 neu gefasst worden ist. Nach den Feststellungen hat bei dem Angeklagten auch nicht nur „die allgemeine Vorstellung“ bestanden, dass die ███ „irgendwie“ falsch aussagen werde. Vielmehr hat er das Mädchen gerade zu den falschen Aussagen vorbestimmt, die es bewußt wahrheitswidrig über den Zollsekretär ██ vor dem Schöffengericht Bitburg gemacht hat. Dabei rechnete er nach den Feststellungen auch mit der Möglichkeit der Vereidigung der ████████ auf ihre falschen Aussagen und war mit der Leistung eines Meineids durch sie voll einverstanden.
2.) Die Angriffe gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter wissentlicher falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 3 StGB) gehen ebenfalls fehl. Zwar hat der Zollsekretär ██ nach den Feststellungen der ███ bei ihrem ersten „Aufgriff“ (15. Juli 1949) das eine Pfund Kaffee, das sie bei sich trug, belassen und gegen sie keine Strafanzeige erstattet. Der Angeklagte hat aber bei seinen verschiedenen Vernehmungen nicht diesen wahren Vorgang, bei dem sich der Zollbeamte nach der Annahme des Landgerichts entsprechend seinen Dienstvorschriften verhalten hat, den Behörden mitgeteilt. Sondern er hat entgegen dem wirklichen Geschehen den Zollsekretär ganz anders gearteter, offensichtlich strafbarer Dienstverfehlungen bezichtigt, nämlich, dass dieser ihm und der ███ beim Schmuggeln geholfen und sie insbesondere mehrfach über die Grenze geschleust habe, wofür ihm dann die ███, wie er (der Angeklagte) mit eigenen Augen gesehen habe, geschlechtlich zu Willen gewesen sei.
Der Unwahrheit der schweren Anschuldigungen, die er gegen den Zollbeamten erhob, ist sich der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils bewusst gewesen. Er hat auch in der Absicht gehandelt, gegen ██ ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Dies stellt das Landgericht ausdrücklich, wenn auch erst bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 18 Mitte), fest. Diese zusammenfassende Feststellung wird auch durch die vorhergehenden tatsächlichen Feststellungen getragen. Danach hat der Angeklagte, als er im Sommer 1951 „wieder einmal“ beim Schmuggeln aufgegriffen wurde, von sich aus einem Beamten der Zollfahndungsstelle Aachen gegenüber bemerkt, dass „auch beim Zoll nicht alle Beamten eine saubere Weste hätten“, alsdann weitere Andeutungen gemacht und darauf erklärt, nähere Angaben erst dann zu machen, wenn ihm und seiner Braut für die damaligen Schmuggelfahrten auf seine Selbstanzeige hin Straffreiheit zugesichert würde. Er hat also nicht, wie die Revision vorbringt, seine Angaben über ██ nur gemacht, um selbst straffrei auszugehen und seine Straffreiheit gegen die Aussage „einzuhandeln“; die Absicht, gegen den Verdächtigten ein behördliches Verfahren herbeizuführen, braucht nicht der alleinige Zweck der Verdächtigung zu sein (RGSt 69, 173).
Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob der Angeklagte bei allen vier Vernehmungen, insbesondere auch noch bei seiner letzten vor dem Schöffengericht in Bitburg, wie das Landgericht anscheinend annimmt, auch in der Absicht gehandelt hat, sich einen Vorteil im Sinne des § 164 Abs. 3 StGB zu verschaffen. Durch einen etwaigen Rechtsfehler, der hier dem Landgericht unterlaufen sein könnte, wird jedoch der Schuldspruch nicht berührt; im Strafaussprach kann die Verurteilung wegen wissentlicher falscher Anschuldigung schon aus einem anderen Grunde (unten 4) nicht bestehen bleiben.
3.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen uneidlicher falscher Aussage (§ 153 StGB), begangen durch seine eigene uneidliche Zeugenaussage vor dem Schöffengericht Bitburg in dem Strafverfahren gegen ███, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.
4.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist das angefochtene Urteil dagegen insoweit, als es Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen der fortgesetzten falschen Anschuldigung und der uneidlichen Falschaussage annimmt. Denn das Landgericht erblickt das letzte Teilstück des fortgesetzten Vergehens nach § 164 StGB gerade in der falschen Zeugenaussage des Angeklagten vor dem Schöffengericht in Bitburg. Hiernach hat der Angeklagte durch eine und dieselbe Handlung (§ 73 StGB) gegen die beiden Strafgesetze § 164 StGB und § 153 StGB verstoßen. Insoweit war deshalb das angefochtene Urteil im Schuldspruch vom Senat gemäß § 354 StPO richtigzustellen. Im Strafaussprach war es hinsichtlich der beiden Einzelstrafen, die das Landgericht in Anwendung des § 74 StGB wegen der falschen Anschuldigung und der uneidlichen Falschaussage ausgeworfen hat, sowie im Gesamtstrafaussprach aufzuheben. In diesem Umfange war die Sache zur anderweiten Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im neuen Urteilsspruch wird die Bekanntmachungsbefugnis dem Zollsekretär ██ ████ insoweit zuzusprechen sein, als der Angeklagte wegen wissentlicher falscher Anschuldigung verurteilt ist (vgl. RG JW 1937, 2301 und das zu § 399 RAbgO ergangene Urteil des BGH vom 11.12.1952 – 2 StR 69/52, zum Abdruck bestimmt).
| Dr. Dosterweich | Sauer | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Werner | Ortlieb |