Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Mengenbewertung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 802/83
- Datum
- 13.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einstufung von Haschisch als "nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG ist der Wirkstoffgehalt (THC-Gehalt) maßgeblich; der Tatrichter hat diesen festzustellen oder nachvollziehbar zu würdigen.
Allein das Bruttogewicht von Haschisch rechtfertigt ohne Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht zwingend die Annahme einer nicht geringen Menge; selbst bei erhöhtem THC-Gehalt kann die Schwelle zur nicht geringen Menge unterschritten bleiben.
Bei der Strafzumessung wegen uneidlicher Falschaussage darf eine routinemäßige Belehrung über die Wahrheitspflicht nicht zu Lasten des Angeklagten als strafschärfender Umstand gewertet werden; das Unterlassen einer Belehrung kann mildernd wirken.
Fehlen konkrete Feststellungen darüber, dass der Zeuge trotz Vorhalte und erneuter Ermahnung beharrlich bei Falschangaben verblieb, dürfen derartige Umstände nicht zu seinen Lasten verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 12. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 802/83
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Raimund ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. August 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die verschiedenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz tateinheitlich und fortgesetzt begangen, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der Strafausspruch ist jedoch fehlerhaft.
a) Die Ansicht des Landgerichts, die 100 g Haschisch, welche der Angeklagte im Sommer 1981 verkaufte, seien als nicht geringe Menge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 3 BtMG aF zu bewerten, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Wirkstoffgehalt des Haschischs nicht festgestellt. Auf diesen kommt es jedoch wesentlich an (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983 – 1 StR 648/83). Betrug der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) – was hier nicht auszuschließen ist – z. B. nur 2 %, so handelte der Angeklagte nicht mit einer nicht geringen Menge des Betäubungsmittels im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nF (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1984 – 2 StR 789/83). Selbst wenn er Haschisch mit einem wesentlich höheren Wirkstoffgehalt verkauft haben sollte, so wäre damit die Grenze zur nicht geringen Menge in diesem Sinne noch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 1983 – 3 StR 294/83 – und 28. Oktober 1983 – 3 StR 418/83). Diese Bewertung muss der Tatrichter auch dann beachten, wenn er die Strafe der inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 11 BtMG aF zu entnehmen hat.
b) Bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen uneidlicher Falschaussage durfte das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte als Zeuge „eingehend über seine Wahrheitspflicht belehrt worden war“, nicht zu seinen Lasten bewerten. Eine solche Belehrung ist regelmäßig geboten und üblich; unterbleibt sie, so kann sich daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben. Das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Mösl, NStZ 1982, 148, 151). Dass der Angeklagte während seiner Zeugenaussage, die das Gericht für unglaubwürdig hielt, etwa trotz entsprechender Vorhalte und erneuter Ermahnung zur Wahrheit an seinen Falschangaben festgehalten habe, hat das Landgericht nicht festgestellt.
| Mösl | Meyer | Theune | |||
| Miller | Maier |