Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Glaubhaftmachung des Einziehungsanspruchs nach § 431 Abs. 2 StPO erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 801/51
Datum
25.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Dritte rügt die Einziehung eines Kraftwagens und beansprucht Eigentum; er machte sich damit als Nebenbeteiligter geltend und legte Revision ein. Zentrale Frage war, ob er als Nebenbeteiligter zuzuziehen und revisionsbefugt ist. Der BGH verneint dies, weil der behauptete Eigentumsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Revision wird daher verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nebenbeteiligter i.S.d. § 431 Abs. 2 StPO ist, wer einen rechtlichen Anspruch am Einziehungsgegenstand hat; erforderlich ist, dass dieser Anspruch glaubhaft gemacht wird, nicht ein vollständiger Nachweis.

2

Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln eines Einziehungsbeteiligten (z.B. Revision) setzt voraus, dass der Beteiligte seinen Einziehungsanspruch glaubhaft macht; bleibt die Glaubhaftmachung aus, ist das Rechtsmittel unzulässig.

3

Die Vorschrift des § 443 Abs. 2 AO über die Zuziehung Beteiligter gilt auch im gerichtlichen Steuerstrafverfahren; Nebenbeteiligte sind wie im selbständigen Einziehungsverfahren zuzuziehen.

4

Nebenbeteiligte können im gerichtlichen Verfahren die Befugnisse eines Angeklagten ausüben (vgl. § 431 Abs. 3, § 432 StPO), sofern sie als Nebenbeteiligte i.S.d. § 431 Abs. 2 StPO anzusehen sind.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus den Industriellen Gaston Henri de ████, dort geboren am ██████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 431 Abs. 2 StPO ist nicht so zu verstehen, dass Nebenbeteiligter nur sein kann, wer seinen Anspruch nachweist. Es genügt vielmehr, ist aber auch erforderlich, dass er ihn glaubhaft macht (im Anschluss an RGSt 69, 38, 39).

Tenor

Die Revision des Obersten Jean Gaston de ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom ████████ 1950 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Industriellen Gaston Henri de ██ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Steuerhinterziehung verurteilt und den bei diesen Straftaten von ihm benutzten Kraftwagen eingezogen.

Gegen diese Einziehung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Revision. Er behauptet, Eigentümer des Kraftwagens und deshalb Einziehungsbeteiligter zu sein.

Er rügt als Verletzung des § 443 AO, dass das Landgericht ihn nicht zu dem Verfahren zugezogen hat, und meint weiter, die Anwendung der §§ 401, 414 AO sei sachlich fehlerhaft.

Nach § 443 Abs. 2 AO ist zum Verfahren zuzuziehen, wer bei einer Einziehung beteiligt ist, wenn er sich meldet oder anzunehmen ist, dass es einer Vollstreckungshandlung gegen ihn bedarf. Diese Vorschrift gilt nicht nur für das Verwaltungssteuerstrafverfahren, sondern auch für das gerichtliche Steuerstrafverfahren (RGSt 63, 23, 273; 69, 32, 35, 36). In dem gerichtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten sind die Nebenbeteiligten unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise zuzuziehen wie im selbständigen Einziehungsverfahren (RGSt 63, 273; 69, 36). Sie können alle Befugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen, § 431 Abs. 3, auch Revision einlegen, § 432 StPO. Die Zulässigkeit der Revision hängt deshalb davon ab, ob der Beschwerdeführer Nebenbeteiligter ist. Diese Frage ist zu verneinen.

Nebenbeteiligte sind nach § 431 Abs. 2 StPO Personen, die einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben. Diese Bestimmung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass Nebenbeteiligter nur sein kann, wer seinen Anspruch nachweist. Es genügt vielmehr, ist aber auch erforderlich, dass er ihn glaubhaft macht (RGSt 69, 38, 39). Im ersten Rechtszug hat der Angeklagte eingewandt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Kraftwagens sei. Das Landgericht hält diese Einlassung für unglaubwürdig. Es führt mehrere Umstände an, nach denen es mindestens unwahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer ein Eigentumsanspruch zusteht.

Auch die Revisionsbegründung macht einen solchen Anspruch nicht glaubhaft, sondern behauptet ihn nur. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht Nebenbeteiligter i. S. des § 431 StPO, und seine Revision ist unzulässig.

Dr. Dotterweich Dr. Moericke Werner ███

Dr. Sauer
Dr. Ludwig
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