Revision verworfen; Schuldspruch als Verabredung eines Mordes berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 79/99
- Datum
- 28.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen verstößt gegen § 60 Nr. 2 StPO nur, wenn zum Zeitpunkt der Vereidigung ein hinreichender Verdacht seiner Tatbeteiligung bestanden hat.
Die tatrichterliche Feststellung, dass ein Zeuge die Ernsthaftigkeit eines Tatvorhabens erst nachträglich erkannte und sich daher nicht wissentlich beteiligt hat, unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Der Schuldspruch kann berichtigt werden, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Qualifikation als Verabredung zum Mord tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 30. Oktober 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Juli 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. Oktober 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass die Angeklagten der Verabredung eines Mordes schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Zu der Rüge, durch die Vereidigung des Zeugen B. sei § 60 Nr. 2 StPO verletzt, merkt der Senat an, dass ein Verstoß gegen das Vereidigungsgebot nicht gegeben ist.
Der Tatrichter hat bei der Verneinung des Verdachts der Tatbeteiligung beim Zeugen B. keine Rechtsbegriffe verkannt. Das Landgericht ist aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass sich der Zeuge erst nach den Versuchen, das Opfer zu erreichen, der Ernsthaftigkeit des Vorhabens bewusst wurde (UA S. 19, 32, 50). Der Zeuge B. hat sich somit nicht wissentlich und willentlich an einer Tat beteiligt.
Ein entsprechender Verdacht der Tatbeteiligung bestand danach jedenfalls zu dem für ein Vereidigungsverbot maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 110) nicht.
2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass die Angeklagten der Verabredung eines Mordes schuldig sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 573/97).
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