Mittäterschaft bei Drogenschmuggel: BGH hebt Urteil auf und verweist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 799/83
- Datum
- 29.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung von Mittäterschaft ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen; die Tatherrschaft ist lediglich ein Indiz unter mehreren.
Alleinbesitz von Betäubungsmitteln über einen erheblichen Zeitraum kann auf eine Tatherrschaft schließen lassen und damit für Mittäterschaft sprechen.
Die bloße Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beteiligten schließt Mittäterschaft nicht aus, wenn andere Umstände (z. B. Entgeltversprechen, genaue Anweisungen, Übernahme der Transporttasche) ein verantwortliches Mitwirken nahelegen.
Steht die rechtliche Würdigung der Tat in Widerspruch zu den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Juli 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Corlis Lavaughn M. geboren ███████ 1939 in ███ ██████████, ohne festen Wohnsitz, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchter Einfuhr mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des sichergestellten Haschischs angeordnet.
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung, aufgrund deren die Strafkammer zur Verneinung der Mittäterschaft des Angeklagten gelangt ist. Nach den Urteilsfeststellungen erklärte er sich in den USA bereit, gegen Bezahlung Haschisch von Neu-Delhi nach Toronto zu bringen. Sein Auftraggeber ließ ihm das Flugticket, 1.000 US-Dollar und eine Reisetasche übergeben, in der das Betäubungsmittel versteckt werden sollte. Als Entgelt wurden ihm 10.000 US-Dollar versprochen. Für die Ausführung des Vorhabens erhielt er genaue Anweisungen. U. a. wurde ihm aufgegeben, beim Rückflug die Reisetasche über Frankfurt am Main nach Toronto durchzuchecken. In Neu-Delhi händigte ihm sein Bruder, der an den Geschäften des Auftraggebers beteiligt war, das Rauschgift aus. Danach hielt sich der Angeklagte noch weitere fünf Tage in dieser Stadt auf. Sodann flog er mit dem Bruder nach Frankfurt am Main, wo sie am 31. Januar 1983 um 8.50 Uhr landeten. Während der Bruder in der alsbald nach New York weiterfliegenden Maschine blieb, stieg der Angeklagte aus, hielt sich aber im Transitbereich des Flughafens auf; die Maschine nach Toronto sollte erst um 11.50 Uhr starten. Nach einiger Zeit traf er die Mutter des Auftraggebers, mit der vereinbart war, dass sie in Toronto die Reisetasche des Angeklagten übernehmen sollte. Gegen 10.30 Uhr wurde bei der Zollkontrolle das Haschisch entdeckt; es handelte sich um insgesamt 10,725 kg.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe wegen der versprochenen hohen Entlohnung zwar ein unmittelbares eigenes Interesse an dem Kurierflug gehabt, nicht aber eine eigene Tatherrschaft; die Reise sei ohne sein Tun eingeteilt worden; für ihn habe weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit irgendwelcher eigener Entscheidungen bestanden; auch habe er keinen Willen zur Tatherrschaft gehabt.
Diese Würdigung steht teilweise in Widerspruch zu den Tatfeststellungen. Wie bereits erwähnt wurde, befand sich das Haschisch während des Aufenthalts des Angeklagten in Neu-Delhi an mindestens fünf Tagen in seinem Alleinbesitz. Damit besaß er innerhalb dieser Zeit die Tatherrschaft. Hiervon abgesehen hat die Strafkammer verkannt, dass die Tatherrschaft nur einer der Anhaltspunkte ist, aus denen bei der wertenden Gesamtbetrachtung auf Mittäterschaft geschlossen werden kann (BGHSt 16, 12, 15; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 – 2 StR 527/81 – m. w. N.). Wegen dieser Sachmängel muss das Urteil aufgehoben werden.
Eines Eingehens auf das sonstige Revisionsvorbringen bedarf es danach nicht mehr.
| Mösl | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |