Treffer
BGH Beschluss

Wahrunterstellung und Aufklärungspflicht bei Beweiswürdigung im Strafprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 798/81
Datum
18.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs: das Landgericht hatte eine von einer Zeugin behauptete Tatsache als wahr unterstellt und deshalb Beweisanträge des Verteidigers abgelehnt. Der BGH hob auf und verwies zurück, weil das Gericht den Angeklagten nicht darüber aufklärte, dass es die Beweiserheblichkeit anders bewertete, was dessen Verteidigungsstrategie beeinflussen konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahrunterstellung durch das Gericht ist nur zulässig, wenn die betreffende Tatsachenbehauptung beweiserheblich ist.

2

Erkennt das Gericht eine Unerheblichkeit einer zuvor thematisierten Tatsache oder unterstellt eine Tatsache als wahr, so muss es den Angeklagten rechtzeitig darüber unterrichten, wenn naheliegt, dass er deshalb von der Geltendmachung entgegenstehender Beweismittel absieht.

3

Der allgemeine Grundsatz, dass ein Tatrichter bei einer späteren Beurteilungsänderung nicht zu unterrichten braucht, findet keine Anwendung, wenn die Wahrunterstellung die Entscheidung beeinflussen und den Angeklagten von substantiierten Beweisanträgen abhalten kann.

4

Verletzt die Unterlassung einer solchen Aufklärung das rechtliche Gehör und ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Fehler das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. August 1981

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: 28 StPO 1975 § 244 Abs. 2 und 3 Zur Aufklärungspflicht bei Wahrunterstellung.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 798/81 in der Strafsache gegen den Baumaschinenführer Rudolf Gerhard Bo███ — geboren am █████ in ████ —, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Zeugin Klinger hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, der Angeklagte habe nach dem gemeinsamen Sommerurlaub 1980 während der Abwesenheit ihrer Mutter, die damals in München gewesen sei, versucht, knieend mit ihr, der Zeugin, geschlechtlich zu verkehren. Der Sachverständigen (Diplom-Psychologin) gegenüber hatte sie diese Bekundung dahin präzisiert, dass dies geschehen sei, als sich ihre Mutter im Sommer 1980 einige Tage zu einem Lehrgang der Lufthansa in München aufgehalten habe. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin ausgesagt, sie sei sowohl von dem Polizeibeamten als auch der Sachverständigen missverstanden worden; der geschilderte Vorfall habe sich vor den Sommerferien 1980 und nicht während der Münchenreise ihrer Mutter ereignet; zu jenem anderen Zeitpunkt sei es zu sonstigen Geschlechtshandlungen durch den Angeklagten gekommen. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung geltend gemacht, der Angeklagte sei zu dem von der Zeugin behaupteten Versuch eines Geschlechtsverkehrs im Knien nicht in der Lage gewesen, da er sich im Sommerurlaub 1980 in Österreich eine Knieverletzung mit der Folge einer monatelangen Versteifung seines rechten Beines zugezogen habe. Durch den Verteidiger ist die Vernehmung von zwei Zeugen zum Beweis dafür beantragt worden, dass das rechte Knie des Angeklagten infolge der damals erlittenen Verletzung mindestens doppelt so dick wie das (gesunde) linke Knie gewesen sei, dass er das rechte Knie nicht habe anwinkeln können und die Verletzung bis zu seinem Verlassen der gemeinschaftlichen Wohnung bestanden habe.

Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung könne so behandelt werden, als sei die behauptete Tatsache wahr.

Zu Recht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, ihn vor der Urteilsverkündung darüber zu unterrichten, dass es diese Beweistatsache nicht oder nicht mehr als beweiserheblich ansehe. Stand die Unerheblichkeit des Beweisthemas für das Gericht schon von Anfang an fest, so war die Wahrunterstellung unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung (u. a. BGHSt 1, 51, 53) nur eine beweiserhebliche Tatsachenbehauptung als wahr unterstellt werden darf. Falls die Strafkammer die Unerheblichkeit erst später erkannt haben sollte, gilt hier nicht der von der Rechtsprechung in derartigen Fällen sonst angewendete Grundsatz (BGH GA 1972, 272 f.), dass der Tatrichter den Angeklagten über einen solchen Beurteilungswandel nicht zu unterrichten braucht. Auf einen dahingehenden Hinweis darf dann nicht verzichtet werden, wenn es naheliegt, dass der Angeklagte wegen der Wahrunterstellung davon absieht, Beweisanträge zu einem Thema zu stellen, das mit der als wahr unterstellten Tatsache im Zusammenhang steht und das im Gegensatz zu dieser Tatsache – für die Entscheidung möglicherweise von Bedeutung ist. Der Angeklagte bringt vor, dass er im Falle eines solchen Hinweises beantragt hätte, den Polizeibeamten, der am 22. September 1980 die Zeugin K[REDACTED] vernommen hatte, zu der Behauptung zu vernehmen, dass die Zeugin damals unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, der Vorfall habe zur Zeit der Reise ihrer Mutter nach München stattgefunden, und dass ein Missverständnis auf Grund der gesamten Vernehmungssituation auszuschließen sei. Ferner führt er aus, zur Befragung durch die Sachverständige hätte er sich ebenfalls entsprechend eingerichtet. Ein solches Vorgehen drängte sich auf, da die Zeugin sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber der Sachverständigen erklärt hatte, jener Vorfall habe sich nach dem gemeinsamen Sommerurlaub 1980 während der Münchenreise ihrer Mutter ereignet. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer von sich aus im Urteil darauf eingehen müssen, dass die Bekundung, die von der Zeugin hierzu in der Hauptverhandlung gemacht worden ist, nur dann richtig sein konnte, wenn sowohl der Polizeibeamte als auch die Sachverständige und damit zwei in Vernehmung und Exploration besonders geschulte Fachkräfte die Zeugin missverstanden hatten, und dies zudem gerade bezüglich des am schwersten wiegenden Vorwurfs. Vor allem aber war die Strafkammer zu einer rechtzeitigen Unterrichtung des Angeklagten über ihre wirkliche Bewertung jenes Beweisthemas verpflichtet. Da das Landgericht dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, muss das Urteil aufgehoben werden. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass es durch den Fehler beeinflusst ist.

Auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden, insbesondere nicht auf seine Rüge, das Landgericht hätte den (bereits geladenen) Polizeibeamten vernehmen müssen.

MezgerMeyerNiemöller
MüllerMaier
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