Aufhebung wegen unzureichender Schuldfähigkeitsfeststellungen beim versuchten sexuellen Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 798/78
- Datum
- 07.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch nach § 176 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter unter den konkreten Umständen bereits zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat, insbesondere wenn durch vorausgegangene Einstimmung der Opfer mit der Durchführung gerechnet werden durfte.
Feststellungen zur Schuldfähigkeit hat das Tatgericht eigenständig und in den Urteilsgründen darzulegen; die Verweisung auf Ausführungen in einem anderen Urteil ist unzulässig und verhindert die effektive Nachprüfung durch die Revisionsinstanz.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Schuldfähigkeit in den Urteilsgründen, macht dieser sachliche Mangel eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich.
Der Revisionssenat kann hingegen tragfähige Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, soweit sie durch die Aktenlage und die Beweiswürdigung gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Adolf Philipp █████████ aus ███, dort geboren am ████████ 1936, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Meisl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie die innere Tatseite und den Strafausspruch betreffen, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von zwei noch nicht vierzehn Jahre alten Knaben zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die nur den Strafausspruch berührende Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchgreift.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Landgericht das von ihm festgestellte Handeln des Angeklagten als Versuch eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB bewertet hat. Als der Angeklagte sich am 2. Juni 1978 mit den beiden Kindern von dem gemeinsamen Treffpunkt am Schwimmbad zu der Stelle begab, wo er die sexuellen Handgreiflichkeiten vornehmen wollte, hatte er damit jedenfalls nach den hier gegebenen besonderen Umständen schon „unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt“. Denn nach der bereits am Vortag von ihm bewerkstelligten, vom Landgericht näher dargestellten Einstimmung der Kinder ging er davon aus, nunmehr ohne weiteres zur Tat schreiten zu können.
Dagegen sind die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten unzureichend. Das Landgericht begnügt sich insoweit damit, auf Ausführungen in einem anderen Urteil Bezug zu nehmen. Eine solche Verweisung ist unstatthaft und nicht geeignet, eigene Feststellungen der Strafkammer und ihre Wiedergabe in den Urteilsgründen zu ersetzen (vgl. BGH JR 1956, 307; BGH LM Nr. 3 und Nr. 19 zu § 267 Abs. 1 StPO). Sie macht dem Senat die Nachprüfung der Rechtsanwendung zur Frage der Schuldfähigkeit unmöglich und zwingt deshalb als sachlicher Mangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Dem Senat erschien es angebracht, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten (BGHSt 14, 30).
| Schumacher | Meisl | Meyer | |||
| Willms | Müller |