Revision: Aufhebung von Kfz-Diebstahlsverurteilungen vor dem 1.4.1970
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 798/76
- Datum
- 03.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO ist bei Tatbegehung vor Inkrafttreten einer Strafrechtsreform das mildere, frühere Recht anzuwenden.
Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten lagen, dürfen nicht nach einer später eingeführten, schärferen Strafnorm (z.B. § 243 StGB n.F.) beurteilt werden, wenn die frühere Norm milder ist.
Die Qualifizierung als „besonders schwerer Fall" nach § 243 StGB kann nur Anwendung finden, wenn die Tat nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage entsprechend einzuordnen ist; andernfalls ist die frühere Norm (§ 242 StGB a.F.) heranzuziehen.
Soweit eine später eingefügte Vorschrift nur Regelungen der Strafzumessung enthält und nicht den Schuldspruch selbst begründet, ist ihre gesonderte Hervorhebung im Urteilsspruch nicht erforderlich; die Aufnahme der Vorschrift in die Aufzählung der angewendeten Normen genügt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Josef H. aus █, geboren am ██████████ in ██████████ wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. August 1976 im Strafausspruch in den Fällen II 1 und II 5 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen fallen im Urteilsspruch die Worte „davon in 10 Fällen in einem besonders schweren Fall“ weg.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls in 11 Fällen, davon in 10 Fällen in einem besonders schweren Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kostenpflichtig verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge.
Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen nicht. Dagegen dringt die Rüge im Strafausspruch in den Fällen II 1 und II 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte Kraftwagen gestohlen hat, durch. Diese Diebstähle hat der Angeklagte am 29. November 1969 und am 4. März 1970, also vor dem 1. April 1970, dem Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 30. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), begangen. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist daher das mildere Gesetz anzuwenden (§ 354a StPO). Da vor dem 1. April 1970 der Diebstahl eines Kraftwagens, auch wenn er zu diesem Zweck aufgebrochen wurde, nicht ein schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 StGB a.F., sondern nur ein einfacher Diebstahl war, kann er auch jetzt nicht nach der schwereren Strafbestimmung des § 243 StGB n.F. bestraft werden. Vielmehr kommt insoweit die Vorschrift des § 242 StGB a.F. zur Anwendung. Deshalb war der Strafausspruch in diesen beiden Fällen aufzuheben. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird der Strafausspruch in den übrigen Fällen nicht berührt.
Weil § 243 StGB nur eine Strafzumessungsregel enthält und nicht den Schuldspruch betrifft, braucht die Kennzeichnung als besonders schwerer Fall nicht in den Urteilsspruch aufgenommen zu werden (vgl. BGHSt 23, 254, 256/257 und Urteil vom 18. Februar 1976 – 2 StR 747/75 –).
Es reicht die Aufnahme des Paragrafen in die Aufzählung der angewendeten Bestimmungen aus.
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