Revision: Verabredung zum (schweren) Raub – Beisichführen einer Schusswaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 7/98
- Datum
- 04.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des § 250 Abs. 1 StGB genügt, dass dem Täter eine Schusswaffe zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zur Verfügung steht.
Beisichführen einer Schusswaffe umfasst auch deren Bereithalten in einem Fahrzeug, wenn der Täter während der Tatausführung ohne nennenswerten Zeitaufwand darauf zugreifen kann.
Zur Beurteilung einer Verabredung zum schweren Raub sind das in der Verabredung liegende Bedrohungspotential und die Nähe der Vorbereitung zur Tatausführung maßgebliche Strafzumessungs- und Tatbestandsgesichtspunkte.
Die Beweiswürdigung darf nicht auf rein theoretischen, nach Lebenserfahrung ganz unwahrscheinlichen Möglichkeiten beruhen; das Gericht hat angemessene Anforderungen an seine Überzeugungsbildung zu stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 7/98 vom 4. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode, Dr. Rothfuß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1997, soweit der Angeklagte P. wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Raubes in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist, aufgehoben. Die tatsächlichen Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zur geplanten Verwendung einer Schusswaffe bzw. eines Werkzeuges oder einer Waffe, Mittels im Sinne von § 250 StGB – bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie wegen eines weiteren schweren Raubes unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und weiter wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Raubes in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die sichergestellte Schusswaffe wurde eingezogen.
Die – insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zu einem (einfachen) Raub. Sie vertritt die Ansicht, der Angeklagte hätte wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt werden müssen. Im Übrigen wendet sie sich nur gegen den Strafaussprache. Insoweit vertritt der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB verurteilt. Die Begründung, mit der es das geplante Verbrechen nur als (einfachen) Raub und nicht als schweren Raub beurteilt, hält rechtlicher Überprüfung indessen nicht stand.
Der Angeklagte verabredete mit anderen einen Raubüberfall auf den Gold- und Antiquitätenhändler K. Sie wollten in das Haus des K. eindringen, ihn überwältigen, mit Gewaltanwendung und Drohungen zur Herausgabe des Safeschlüssels zwingen und Schmuck sowie Wertgegenstände rauben (UA S. 73). In der Nähe des Tatortes sollten eine Leiter und Einbruchswerkzeug bereitliegen. Der Mittäter B. sollte den Angeklagten und die anderen Mittäter zum Tatort fahren und während der Tat vor dem Anwesen des K. „Schmiere stehen“.
Der Angeklagte war im Begriff, in dem von B. gesteuerten Pkw mit den anderen Mittätern zum Haus des K. zu fahren. Er führte eine geladene und schussbereite Pistole FN Marke Browning im Hosenbund mit (UA S. 74). Der Mittäter I. hatte in seiner Jacke eine Knallgaspistole. Der Pkw wurde auf der Fahrt zum Tatort von der Polizei angehalten, bevor der Angeklagte und die Mittäter das Ziel erreichten.
Das Landgericht hat eine Verurteilung wegen Verabredung zum schweren Raub abgelehnt, weil nicht habe aufgeklärt werden können, ob der Angeklagte die Waffe bei Ausführung der Tat mitsichführen wollte, oder ob Gegenstände im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingesetzt werden sollten. Zugunsten des Angeklagten sei deshalb davon auszugehen, dass (lediglich) ein Raub im Sinne des § 249 StGB verabredet worden sei (UA S. 77).
Bei dieser Beurteilung ist das Landgericht von einem rein theoretischen und nach der Lebenserfahrung ganzlich unwahrscheinlichen Sachverhalt zugunsten des Angeklagten ausgegangen. Es hat zu hohe Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt (vgl. BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 22, 25). Es ist außerdem zu besorgen, dass die Strafkammer den Begriff des „Beisichführens einer Schusswaffe“ im Sinne von § 250 Abs. 1 StGB verkannt hat.
Der Angeklagte führte die Schusswaffe an seinem Körper mit sich, als er mit den anderen bereits auf der Fahrt zum Tatort war. Anhaltspunkte dafür, dass er sich der Waffe vor Begehung der Tat entledigen wollte, sind nicht vorhanden. Bei einer früheren gleichartigen Tat zum Nachteil der Eheleute G. hatte der Angeklagte eine Schusswaffe eingesetzt; außerdem waren ein Elektroschockgerät, Gasspray und Klebeband verwendet worden. Es spricht hiernach alles dafür, dass der Angeklagte die Schusswaffe und auch andere Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB während der geplanten Tat bei sich führen und notfalls einsetzen wollte.
Selbst wenn man den ganzlich fernliegenden Fall zugunsten des Angeklagten unterstellen würde, in dem B. die Mittäter zum Tatort fuhr, um dann während der Tat vor dem Anwesen „Schmiere zu stehen“, und der Angeklagte beabsichtigte, die Schusswaffe im Pkw zurückzulassen, läge eine Verabredung zum schweren Raub vor.
Zur Anwendung des § 250 StGB ist nämlich zum einen nicht erforderlich, dass der Täter die Schusswaffe während des gesamten Zeitraums des Tatherganges bei sich hat; es genügt vielmehr, dass sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt zur Verfügung steht. Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale selbst bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Beisichführen 1; BGH, Urt. v. 22. Juni 1995 – 5 StR 249/95). Wäre die Schusswaffe im Pkw geblieben, mit dem die Täter den Tatort nach geglückter Tat verlassen wollten, dann hatte sie ihnen zumindest noch vor Beendigung der Tat – während der Flucht – zur Verfügung gestanden.
Im Übrigen reicht es zur Anwendung des § 250 StGB auch aus, dass sich die Waffe so in der Nähe des Täters befindet, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2). Selbst wenn der „Schmiere“ stehende Mittäter B. von der im Pkw verbliebenen Schusswaffe nichts gewusst haben sollte und deswegen die Waffe während der Tatbegehung nicht im Sinne des § 250 StGB bei sich geführt hatte, so hatte der Angeklagte deshalb, weil er die Waffe noch während der Tatbegehung im Bedarfsfalle aus dem Fahrzeug holen und bei der Tatausführung selbst einsetzen konnte, den Tatbestand des § 250 StGB erfüllt. Nach allem kann die Verurteilung wegen Verabredung zum (einfachen) Raub nicht bestehen bleiben. Das gilt auch für die Feststellungen, die den Qualifikationsbestand des § 250 Abs. 1 begründen könnten. Die Feststellungen im Übrigen werden davon nicht berührt und können bestehen bleiben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Bemessung der neuen Einzelstrafe vor allem zwei tatbestandsspezifische Gesichtspunkte zu beachten haben: Das ist einmal die Beschaffenheit der Verabredung selbst, insbesondere das in ihr enthaltene Bedrohungspotential, dessen Stärke wesentlich von der Zahl der daran Beteiligten, aber auch vom Grad der Entschlossenheit abhängt. Zum anderen ist das Ausmaß zu beachten, in dem die Verabredung schon ins Werk gesetzt wurde, insbesondere die Nähe zur Tatausführung (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1989 – 2 StR 232/89, NStZ 1989, 571).
Die Strafzumessung weist im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die wegen schweren Raubes u. a. verhängten Strafen sind zwar in Anbetracht der Schwere der Rechtsgutsverletzungen sehr milde, liegen aber noch innerhalb des dem Tatrichter zuzubilligenden Beurteilungsrahmens.
Jahnke Theune Detter RiBGH Dr. Bode Rothfuß ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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