Revision verworfen: Urkundenfälschung durch Gebrauch einer verfälschten Abschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 79/79
- Datum
- 17.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine von einer verfälschten Urkunde abgenommene Abschrift oder Fotokopie kann durch ihr Anfertigen und Vorlegen als besondere Form des Gebrauchmachens der verfälschten Urkunde Urkundenfälschung verwirklichen.
Für die Verfolgungsverjährung gemäß § 78a StGB ist auf die Beendigung der Tat und nicht auf deren Vollendung abzustellen; erneute Verwendungsakte können die Beendigung hinausschieben.
Eine Verjährungsunterbrechung tritt durch einschlägige amtliche Maßnahmen (z. B. Durchsuchungsbeschluss) ein und hemmt damit die laufende Verjährungsfrist.
Ein ausdrücklicher Hinweis der Strafkammer, § 53 StGB in Betracht zu ziehen, genügt, um zu zeigen, dass die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe oder des Verzichts hierauf geprüft wurde; eine weitergehende Begründung hierzu ist nicht erforderlich.
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die tatrichterliche Beweiswürdigung in rein wertender Hinsicht zu ersetzen; Angriffe auf die innere Tatseite sind unzulässig, soweit sie nur die Würdigung der Tatbestandsfeststellungen beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 79/79
_in der Strafsache_ _gegen_
den Innenarchitekten Adam Arcadie ███████ aus ████, geboren am ███████ 1916 in [REDACTED] (Ungarn), wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Miller Dr. Meyer B. Maier
als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Oktober 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, außerdem wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg, da die Prüfung des Urteils keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergibt. Dabei sind nur folgende Einzelpunkte hervorzuheben:
1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer mit Recht – tateinheitlich mit versuchtem Betrug begangene – Urkundenfälschung angenommen. Zwar war die Fotokopie des Abschlusszeugnisses als solche keine Urkunde (vgl. BGHSt 24, 140). Sie war aber nach den Feststellungen von einer ihrerseits verfälschten Urkunde abgenommen worden, so dass es nur eine besondere Form des Gebrauchmachens von der verfälschten Urkunde war, als der Angeklagte eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Fotokopie anfertigen ließ und diese dann der Behörde vorlegte (vgl. BGHSt 5, 291; 24, 140, 142; BGH Urt. v. 9. Mai 1978 – 1 StR 104/78 –).
2. Die Verfolgung dieser Urkundenfälschung ist nicht verjährt. Zwar war die Tat vollendet, als der Angeklagte die Abschrift am 13. Oktober 1971 beim Ausgleichsamt einreichte. Für die Verfolgungsverjährung kommt es indessen nicht auf die Vollendung, sondern die Beendigung der Tat an (§ 78a StGB; vgl. für das früher geltende Recht BGHSt 24, 218, 220). Beendet aber war hier die Urkundenfälschung frühestens am 8. Mai 1972, als der Angeklagte seinen Antrag weiter begründete. Bei dieser weiteren Begründung hat der Angeklagte zumindest stillschweigend auch die bereits eingereichten Unterlagen in Bezug genommen. Darin lag ein erneutes Gebrauchmachen von der Zeugnisabschrift, das der Angeklagte nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch von vornherein ins Auge gefasst hatte. Unterbrochen wurde die Verjährung dann rechtzeitig durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1977 (Bd. I Bl. 15 d. A.).
3. Der ausdrückliche Hinweis auf § 53 StGB (UA S. 56) macht deutlich, dass sich die Kammer der Möglichkeit bewusst war, aus den Freiheitsstrafen und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden oder hiervon abzusehen. Näherer Begründung bedurfte die Entscheidung hierüber nicht.
4. Soweit die Revision in Einzelausführungen dem Schuldspruch wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, vor allem hinsichtlich der inneren Tatseite, entgegentritt, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
| Schumacher | Miller | Maier | |||
| Willms | Meyer |