Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Verwertung einer Jugendvorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 797/75
- Datum
- 13.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung Erwachsener dürfen frühere Jugendstrafen nur dann bei der Strafzumessung verwertet werden, wenn die betreffende Verurteilung im Zentralregister in einer für die Verwertung maßgeblichen Form (insbesondere als Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel) eingetragen ist.
Fehlen im Urteil Feststellungen darüber, dass eine Jugendverurteilung als Eintragung im Zentralregister in der erforderlichen Form vorliegt, ist nicht auszuschließen, dass die Verwertung gegen das Verbot des § 49 BZRG verstößt.
Erhebt der Verurteilte in der Revision eine Sachrüge, die plausibel macht, dass bei der Strafzumessung eine unzulässige Verwertung einer Jugendvorstrafe erfolgt sein könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht prüft nur insoweit auf Rechtsfehler, als die Revision eine hinreichende Revisionsbegründung liefert; unbegründete Rügen bleiben folgenlos.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 18. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 797/75 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Edgar Franz Z. aus ███, geboren ██ ███████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da der Angeklagte bei seiner Aburteilung das 24. Lebensjahr vollendet hatte, hätte das Landgericht seine frühere Verurteilung zu Jugendarrest nach §§ 58, 55, 49 BZRG nur dann bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten verwerten dürfen, wenn im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen war. Da das Urteil keine entsprechende Feststellung enthält, ist nicht auszuschließen, dass die in den Urteilsgründen erwähnte Vorstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Führerschein nur eine Geldstrafe war und dass deshalb mit der Heranziehung der im Erziehungsregister verzeichneten Tat bei der Strafzumessung gegen das Verwertungsverbot des § 49 BZRG verstoßen wurde.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |