Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher Verwertung einer Jugendvorstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 797/75
Datum
13.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision erhob eine Sachrüge. Kernfrage war, ob eine im Erziehungsregister verzeichnete Jugendvorstrafe bei einem über 24‑jährigen Angeklagten verwertet werden darf. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück, weil nicht festgestellt ist, ob eine im Zentralregister eingetragene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel vorlag (§49 BZRG). Sonstige Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung Erwachsener dürfen frühere Jugendstrafen nur dann bei der Strafzumessung verwertet werden, wenn die betreffende Verurteilung im Zentralregister in einer für die Verwertung maßgeblichen Form (insbesondere als Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel) eingetragen ist.

2

Fehlen im Urteil Feststellungen darüber, dass eine Jugendverurteilung als Eintragung im Zentralregister in der erforderlichen Form vorliegt, ist nicht auszuschließen, dass die Verwertung gegen das Verbot des § 49 BZRG verstößt.

3

Erhebt der Verurteilte in der Revision eine Sachrüge, die plausibel macht, dass bei der Strafzumessung eine unzulässige Verwertung einer Jugendvorstrafe erfolgt sein könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht prüft nur insoweit auf Rechtsfehler, als die Revision eine hinreichende Revisionsbegründung liefert; unbegründete Rügen bleiben folgenlos.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 18. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 797/75 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Edgar Franz Z. aus ███, geboren ██ ███████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da der Angeklagte bei seiner Aburteilung das 24. Lebensjahr vollendet hatte, hätte das Landgericht seine frühere Verurteilung zu Jugendarrest nach §§ 58, 55, 49 BZRG nur dann bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten verwerten dürfen, wenn im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen war. Da das Urteil keine entsprechende Feststellung enthält, ist nicht auszuschließen, dass die in den Urteilsgründen erwähnte Vorstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Führerschein nur eine Geldstrafe war und dass deshalb mit der Heranziehung der im Erziehungsregister verzeichneten Tat bei der Strafzumessung gegen das Verwertungsverbot des § 49 BZRG verstoßen wurde.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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