Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 79/77
- Datum
- 27.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafzumessung herangezogene Vorstrafen müssen so konkret im Urteil genannt und dargestellt werden, dass das Revisionsgericht ihre Geeignetheit zur Strafschärfung überprüfen kann.
Eine pauschale Angabe über die Existenz mehrerer Eintragungen im Strafregister genügt nicht für eine nachvollziehbare Bewertung der Vorstrafen im Strafausspruch.
Hat der Verurteilte zwischen den zu bestrafenden Taten und dem Zeitpunkt der Verurteilung weitere Taten begangen, kann dies die Frage der Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB aufwerfen und erfordert gesonderte Feststellungen.
Sind die Feststellungen zu den Vorstrafen unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung und ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 79/77 2 StR 2/72 in der Strafsache gegen den Schlosser Georg Alfred B████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1941 in K____/Sachsen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. September 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und wegen Diebstahls mit einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer u. a. strafschärfend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten gewertet (UA S. 13), ohne diese bei der Schilderung seines Werdegangs (UA S. 3) im einzelnen aufzuführen. Sie begnügt sich in diesem Zusammenhang vielmehr mit der pauschalen Feststellung, dass das Strafregister „insgesamt sieben Eintragungen aufweist“.
Diese Angaben reichen nicht aus, dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Voraussetzungen für die Strafschärfung zu ermöglichen. Zudem ist mit Rücksicht darauf, dass die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten längere Zeit zurückliegen (Januar und Februar 1974), nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Kammer auch solche Strafen als Vorstrafen gewertet hat, die sich auf nach diesem Zeitpunkt begangene Taten beziehen und Anlass zur Prüfung der Frage einer etwaigen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hätten geben können.
Zum Schuldausspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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