Treffer
BGH Beschluss

2 StR 79/74 – Revisionen überwiegend verworfen; Freispruch wegen versuchter Hehlerei und Anrechnung der U-Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 79/74
Datum
30.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen das Urteil des LG Frankfurt größtenteils. Bei einem Angeklagten wird der Schuldspruch wegen versuchter Hehlerei aufgehoben und Freispruch erteilt, da die Diebe keinen Besitz an der Beute erlangt hatten. Bei einem anderen Angeklagten wird die Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft berichtigt und über übersteigende Untersuchungshaftteile nach StrEG zu entscheiden sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, soweit der Revisionsführer keine durchgreifenden Rechtsfehler substantiiert darlegt.

2

Hehlerei setzt voraus, dass die Sache mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden ist; liegt keinerlei Erwerb von Besitz durch die Diebe vor, kommt eine Verwirklichung oder versuchte Verwirklichung der Hehlerei nicht in Betracht.

3

Eine verhängte Freiheitsstrafe ist in dem Umfang als durch Untersuchungshaft verbüßt anzusehen, wie die Untersuchungshaft dem Strafmaß entspricht; bei längerer Untersuchungshaft sind die darüber hinausgehenden Fälle im Hinblick auf Entschädigungsansprüche nach StrEG zu prüfen.

4

Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben, sind die betroffenen Feststellungen und der daraus resultierende Gesamtstrafenbeschluss insoweit aufzuheben und die Sache, sofern erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 79/74 BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

1. den Koch Klaus Wilhelm ██████ ██ aus ████, geboren am █████ in ██,

2. den ████████ ██████ Ss ██ aus ██, geboren 1944 in ██,

3. den Gastwirt ███████ ████ aus ██, geboren am █████ in ██,

4. den █████████████████ Rolf, geboren am ███ in ███████,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revisionen der █████████████ ██ und gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1973 werden verworfen. Jedoch wird das Urteil im Falle des Angeklagten FO dahin berichtigt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten SC wird a) der Urteilsspruch aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen, soweit er wegen versuchter Hehlerei (Fall II der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) der ihn betreffende Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über die Kosten nicht bereits entschieden, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen. Soweit der Angeklagte SC freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Die ████████████ des █████████ hat die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ keinen Rechtsfehler ergeben. Dasselbe gilt von der Revision des Angeklagten ██ mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu berichtigen ist, weil er sich länger als acht Monate (erkannte Strafe) in Untersuchungshaft befunden hat. Hinsichtlich des überschießenden Teils der Untersuchungshaft wird die Strafkammer noch über die Frage einer Entschädigung zu befinden haben (§ 4 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 StrEG).

2. Der Angeklagte █████ ist vom Vorwurf der versucheten Hehlerei freizusprechen. Hehlerei kann erst begonnen werden, wenn die Sache „mittels einer strafbaren Handlung erlangt“ ist. Die Diebe hatten jedoch weder Allein- noch auch nur Mitbesitz an der beabsichtigten Beute erlangt. Ob der Angeklagte ██ ████ etwa hierüber geirrt hat, kann mangels ██████████ Beweismittel nicht mehr geklärt werden.

Die ████████████ des Urteils auf die Revision des Angeklagten ██ ███ ergibt keinen weiteren Rechtsfehler.

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