Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung offen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 796/83
- Datum
- 27.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu bestimmen, nach welchem Maßstab eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist; fehlt eine solche Entscheidung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
§ 51 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB sind bei der Anrechnung von Freiheitsentziehungen maßgeblich und vom Tatgericht konkret zu berücksichtigen.
Feststellungen des Revisionsgerichts über das Fehlen einer erforderlichen Entscheidung zur Anrechnung genügen für eine partielle Aufhebung und Zurückverweisung, ohne dass deshalb das gesamte Urteil aufgehoben werden muss.
Das Revisionsrecht gebietet, nur diejenigen Teile des Urteils aufzuheben, die einen verfahrensfehlerhaften oder unvollständigen Strafausspruch enthalten; unbeanstandete Teile bleiben bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 1. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 796/83
in der Strafsache gegen ██ Dr. Dietrich geboren am ███ 1923 in ███ wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 1983 im Strafausspruch insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Maßstab nicht bestimmt ist, nach dem die vom Beschwerdeführer im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat Erfolg, soweit die Strafkammer über den Maßstab nicht entschieden hat, nach dem die vom Beschwerdeführer im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB). Zur Nachholung dieser Entscheidung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden
| Rechtsfehler. | Miller | Maier | |||
| Meß | Meyer | Gollwitzer |