Treffer
BGH Urteil

Revision hebt Hehlerei/Diebstahl auf, gefährliche KV bestätigt – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 79/68
Datum
12.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Diebstahls/Hehlerei auf, weil befristete Überlassung des Fahrzeugs kein "Ansichbringen" im Sinne des § 259 StGB begründet. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand blieb bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wahldeutige Verurteilung setzt voraus, dass bei Wegfall einer Alternative die jeweils andere Tatbestandsvariante ebenfalls erfüllt wäre.

2

Bei Hehlerei (§ 259 StGB) erfordert das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens den Erwerb einer eigenen, freien Verfügungsmacht; bloße befristete Überlassung zum Gebrauch reicht nicht aus.

3

Wird die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB anwendbar erklärt, gilt die Kenntnis des Täters vom strafbaren Vorerwerb als bewiesen und nicht als geringerer Tatvorsatz.

4

Eine durch das Fortbewegen eines Fahrzeugs herbeigeführte Verletzung kann eine gefährliche Körperverletzung darstellen; es kommt nicht darauf an, ob das Leben des Verletzten konkret gefährdet war.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 17. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1937 in ███, den Arbeiter Horst Dieter ████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 17. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei, begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, verurteilt worden ist, außerdem im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. In der Nacht zum 25. Oktober 1966 wurde in Frankfurt am Main ein Personenkraftwagen gestohlen. Mit diesem Wagen fuhr der Angeklagte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, am 30. November 1966 von Frankfurt aus auf der Autobahn in Richtung Köln. Dabei wurde der Polizeimeister M., der seinen Dienst in Frankfurt beendet hatte und sich mit seinem Kraftwagen auf dem Heimweg nach Hadamar befand, auf ihn aufmerksam. Der Beamte hatte das polizeiliche Kennzeichen des vom Angeklagten gefahrenen Wagens als das eines gestohlenen Fahrzeugs erkannt. Er folgte dem Angeklagten, bis dieser auf einem Parkplatz anhielt. Dort stellte er sich ihm als Polizeibeamter vor und bat ihn, auf das Eintreffen der zuständigen Beamten zu warten, da der von ihm gefahrene Wagen als gestohlen gemeldet sei.

Als M. seinen Dienstausweis hervorholen wollte, startete der Angeklagte seinen Wagen und fuhr an. Der Beamte, der in der offenen Tür des Wagens stand, langte sofort in das Wageninnere, um die Zündung abzuschalten. Da ihm dies nicht gelang und der Angeklagte gleichwohl weiterfuhr, steuerte er den Wagen gegen ein Autowrack, sodass er zum Stehen kam. Während des Laufens neben dem Wagen zog er sich einen Bluterguss am Knöchel zu.

II. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nur dadurch in den Besitz des von ihm gefahrenen Kraftwagens gelangt sein könne, dass er ihn entweder selbst gestohlen oder ihn von einem Dritten in dem Bewusstsein übernommen habe, dass er gestohlen sei. Sie hat deshalb den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls (im Rückfall) oder Hehlerei, begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und auf Grund seines Verhaltens gegenüber dem Polizeibeamten M. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt; sie hat außerdem der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1.) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei.

Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht gefolgt werden, wenn er die wahldeutige Verurteilung deshalb für unzulässig hält, weil nicht geklärt sei, „wie der Angeklagte in den Besitz des Pkw’s gekommen ist“ (Revisionsbegründung S. 2). Die Unklarheit hierüber eröffnete überhaupt erst die Möglichkeit der Wahlfeststellung und war eine ihrer Voraussetzungen. Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, dass die Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei nur deshalb in Betracht kommen konnte, weil nach den Feststellungen jede andere Möglichkeit der Besitzerlangung auszuschließen ist (UA S. 3, 63; vgl. BGHSt 12, 386).

Dennoch kann die wahldeutige Verurteilung keinen Bestand haben. Denn sie setzt weiter voraus, dass der Angeklagte bei Wegfall von Diebstahl oder Hehlerei jeweils den anderen dieser beiden Tatbestände verwirklicht hat. Das ist hier hinsichtlich der Hehlerei nicht der Fall.

Der wahlweisen Verurteilung wegen Hehlerei liegt die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten zugrunde. Danach erhielt der Angeklagte das Kraftfahrzeug von einem gewissen ███████, der es ihm besorgt hatte, um ihm eine billige Reisemöglichkeit zu verschaffen. Als Entgelt für den Gebrauch des Wagens und den Verbrauch des im Tank befindlichen Treibstoffs zahlte er an ███████ 15,-- DM. Er versprach, den Wagen nach seiner Rückkehr am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main wieder abzustellen.

Der Wagen wurde danach dem Angeklagten nur zu befristetem Gebrauch überlassen. Der Angeklagte hat jedoch nicht, wie das hier allein in Betracht kommende Tatbestandsmerkmal des „Ansichbringens“ voraussetzt, die eigene freie Verfügungsmacht über den Wagen erhalten (RGSt 51, 179, 181; BGHSt 15, 53). Dabei ist ohne Bedeutung, ob er bei der Übernahme des Wagens insgeheim entschlossen war oder später den Entschluss fasste, über das Fahrzeug wie ein eigenes zu verfügen; auch in diesem Fall liegt kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB vor, da es an dem hierfür notwendigen abgeleiteten Erwerb fehlt.

Da der Angeklagte nach alledem den Tatbestand des § 259 StGB schon objektiv nicht erfüllt hat, durfte er nicht wegen Hehlerei und demgemäß auch nicht auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt werden.

2.) Rechtlich bedenkenfrei ist dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt.

Der Angeklagte hat die Fußverletzung des Polizeibeamten dadurch verursacht, dass er Gas gab, obwohl der Beamte in das Wageninnere gebeugt war und deshalb von dem fahrenden Wagen mitgezogen wurde; bei dem dadurch erzwungenen Laufen zog sich der Beamte den Bluterguss zu. Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht eine objektiv das Leben gefährdende Behandlung. Darauf, ob das Leben des Polizeibeamten konkret gefährdet war, kommt es für die Verurteilung nach § 223a StGB nicht an.

Hinsichtlich des Vergehens nach § 113 StGB verweist die Strafkammer zutreffend auf BGHSt 4, 110, 113.

3.) Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

In den Strafzumessungsgründen legt die Strafkammer dem Angeklagten erschwerend zur Last, „dass er wusste und nicht nur aus den Umständen annehmen musste, dass das Fahrzeug gestohlen war“ (UA S. 10). Dieser Erwägung kann nicht zugestimmt werden. Die sogenannte Beweisregel des § 259 StGB ist nicht, wie die Strafkammer offenbar meint, neben dem Fall des direkten Vorsatzes eine selbständige, weniger schwer wiegende Alternative des inneren Tatbestands der Hehlerei. Vielmehr ist bei Anwendbarkeit der gesetzlichen Beweisregel gerade der Vorsatz, das heißt die Kenntnis des Täters vom strafbaren Vorerwerb, als erwiesen anzusehen. Das haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben. Auf die grundlegende Entscheidung RGSt 55, 204 wird verwiesen.

BaldusMeyerBaumgarten
WillmsMüller