Revision gegen Unterbringungsanordnung aufgehoben, Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 795/81
- Datum
- 22.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass der Angeklagte zuvor in Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss oder gemäß § 265 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung über die Möglichkeit einer solchen Maßregel hingewiesen worden ist; fehlt dieser Hinweis, kann die Maßregel aufgehoben werden.
Die bloße Anregung der Staatsanwaltschaft, das Gericht möge einen entsprechenden Hinweis geben, ersetzt nicht die vom Gericht zu erfüllende Hinweis- bzw. Belehrungspflicht.
Die Anordnung einer Unterbringung wegen verminderter Schuldfähigkeit darf nur getroffen werden, wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt hat und diese nicht lediglich zu Lasten des Beschuldigten unterstellt werden.
Unterschiedliche Bewertungen der Schuldfähigkeit für verschiedene Tatgeschehensabschnitte erfordern, dass die dem zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und Bewertungsentscheidungen im Urteil mitgeteilt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 4. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ Robert B. C., geboren am █████ 1960 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. März 1981, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet.
Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehen bleiben. Die Maßregel wurde angeordnet, ohne dass der Angeklagte in den Anklageschriften, den Eröffnungsbeschlüssen oder gemäß § 265 Abs. 2 StPO vom Gericht in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass eine Unterbringung in Betracht kommen könnte. Die Anregung des Staatsanwalts, das Gericht möge einen entsprechenden Hinweis geben, reicht nicht aus (vgl. BGHSt 19, 141; 22, 29, 31). Auf der Verletzung von § 265 Abs. 1 und 2 StPO kann die Anordnung der Maßregel beruhen.
Der neu entscheidende Tatrichter wird folgendes zu beachten haben:
a) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nur dann darauf gestützt werden, der Angeklagte habe eine Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen, wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt und nicht lediglich zu seinen Ungunsten unterstellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1980 – 2 StR 390/80).
b) Sollte das Gericht mit dem Sachverständigen wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass im Falle [REDACTED] die Voraussetzungen des § 21 StGB bewiesen sind, während in den anderen Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, so müssten die einer solchen unterschiedlichen Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Urteil mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.).
| Miß | Maier | Niemöller | |||
| Müller | Theune |