Aufhebung und Zurückverweisung bei Beischlaf mit unter 14‑jähriger und Verführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 795/52
- Datum
- 10.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge keine konkreten Beweismittel beigefügt oder bezeichnet werden, die das Gericht zur Klärung der behaupteten Tatsachen hätte heranziehen können.
Revisionsrechtliche Angriffe auf freie Beweiswürdigung sind unbeachtlich, soweit die Tatsachenfeststellungen nicht gegen Denkgesetze verstoßen oder widersprüchlich sind; insbesondere tragen tragfähige Feststellungen zur Alterswahrnehmung die Verurteilung wegen des in §176 Abs.1 Nr.3 StGB bezeichneten Verbrechens.
Verführung im Sinne des § 182 StGB setzt voraus, dass das Opfer unter Ausnutzung seiner sexuellen Unerfahrenheit und geringen seelischen Widerstandskraft zum Beischlaf geneigt gemacht wird; bei entgegenkommendem Verhalten des Opfers bedarf es näherer Feststellungen darüber, ob der Täter bewusst diese Neigung hervorgerufen hat.
Bei Vorliegen von Tateinheit zwischen §§ 176 Abs.1 Nr.3 und 182 StGB und unklaren Feststellungen zu Vorsatz, Unbescholtenheit oder durch Alkohol beeinträchtigtem Bewusstseins‑/Hemmungsvermögen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 18. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Bruno Hermann R. aus ███, geboren am ████ 1927 in ███ ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat an der Zeugin Irmgard ██████ zu einer Zeit unzüchtige Handlungen vorgenommen und mit ihr geschlechtlich verkehrt, als sie noch nicht 14 Jahre alt war. Er ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen der Verführung nach § 182 StGB verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.) Die Prozessrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht ordnungsmäßig erhoben, da keine Beweismittel bezeichnet sind, welche das Gericht zur Klärung der behaupteten Beweistatsachen hätte heranziehen können.
2.) Die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Rechtlich einwandfrei ist festgestellt, dass der Angeklagte das wahre Alter des Mädchens richtig erkannte: Weniger als 14 Jahre. Die Angriffe der Revision gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung gehen fehl und sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich; Verstöße gegen Denkgesetze oder widersprüchliche Feststellungen liegen nicht vor. Die Behauptung der Revision, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, ist neu und tatsächlicher Art; nach den Urteilsfeststellungen ging das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten dahin, er habe erst nach der Tat das wahre Alter der Zeugin Irmgard ██████ erfahren und vorher angenommen, die Zeugin sei bereits über 14 Jahre alt. Da die Strafkammer dieses Vorbringen als widerlegt angesehen hat, hatte sie keine Veranlassung, ausdrückliche Feststellungen zu treffen, dass der Angeklagte bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen mit dem Kinde das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun.
3.) Dagegen ist die Annahme eines Vergehens nach § 182 StGB von Rechtsirrtum beeinflusst. Bei dem sehr entgegenkommenden und bereitwilligen Gesamtverhalten des Mädchens – das sagte, der Angeklagte solle wenigstens ein Präservativ nehmen – hätte es näherer Feststellungen zur Frage der Unbescholtenheit und des Vorsatzes des Angeklagten in dieser Hinsicht bedurft. Nach den Urteilsausführungen lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer von einem zu engen Begriff der Unbescholtenheit ausging, indem sie diesen etwa mit noch bestehender Jungfräulichkeit gleichsetzte; vgl. zum Begriff der Unbescholtenheit BGH NJW 1951, 530. Verführung zum Beischlaf im Sinne des § 182 StGB liegt nur dann vor, wenn das Mädchen unter Missbrauch seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringen seelischen Widerstandskraft zum Beischlaf geneigt gemacht worden ist. Nach den Feststellungen war die Zeugin „in gewisser Weise auf Grund ihrer Zuneigung zum Angeklagten dazu, d.h. zum Beischlaf mit ihm, geneigt“. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Neigung durch Küssen, Umarmungen und Spielen an ihrem Geschlechtsteil „verstärkt“, reicht zur Annahme einer Verführung im Sinne des § 182 StGB zwar aus; bei dem entgegenkommenden und bereitwilligen Eingehen des Mädchens auf das Ansinnen des Angeklagten bedurfte es jedoch näherer Feststellungen darüber, dass der Angeklagte sich trotzdem bewusst war, das Mädchen entgegen seiner ursprünglichen inneren Einstellung zum Beischlaf geneigt zu machen.
Da zwischen §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 182 StGB Tateinheit vorliegt, ist Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz im Ganzen geboten. Die Strafkammer wird alsdann auch Gelegenheit haben, näher zu prüfen, ob und in welchem Grade der unmittelbar vorausgegangene Alkoholgenuss (Schnaps) das Bewusstseins- und Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt hat (§ 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB).
| Dr. Ludwig | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ortlieb |