Revision wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 79/53
- Datum
- 06.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beweistatsache darf nur dann nach § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellt werden, wenn es sich um eine erhebliche Behauptung handelt, die zur Entlastung des Angeklagten von Bedeutung ist.
Die Ablehnung eines Beweisantrags als ohne Bedeutung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht an anderer Stelle des Urteils der fraglichen Tatsache faktisch Bedeutung beimisst; Begründungen müssen widerspruchsfrei sein.
Die fehlerhafte Ablehnung eines zulässigen Beweisantrags kann die Beweiswürdigung insgesamt beeinflussen und die Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.
Bei Zweifeln an der Unvoreingenommenheit oder Beeinflussung eines kindlichen Zeugen ist zu erörtern und zu prüfen, wie sich das Kind zu den behaupteten Vorgängen erklärt hat und ob daraus Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zu ziehen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren den Schlosser Heinz am █████ in ████ wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Nach dem Urteil hat der ██████████ am 1. Juni 1952 in einem Gartenhaus die am █████ geborene Rosemarie ██ und die █████████████ geborene Helga Laub in wollüstiger Absicht am nackten Geschlechtsteil berührt. Die Strafkammer stützt diese Feststellungen auf die Aussage der Helga Laub. Sie hat an ihrer Glaubwürdigkeit keinen Zweifel. Der Bekundung der Rosemarie weist sie dagegen keinen selbständigen Beweiswert zu und zieht sie nur unterstützend heran.
Der Angeklagte stellte hilfsweise den Antrag, den Vater der Helga darüber zu vernehmen, dass seine Tochter Helga und Ursula vor dem hier in Frage stehenden Vorfall von einem unbekannten erwachsenen Mann in unsittlicher Weise angefasst worden seien. Die Strafkammer lehnte den Antrag in den Urteilsgründen ab, da „die zu erweisende Tatsache ohne Bedeutung für die Entscheidung wäre und so behandelt werden konnte, als sei die behauptete Tatsache wahr.“
Zu Recht bemängelt die Revision die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft. Denn sie ist in sich widersprüchlich. Wenn die Tatsache, die bewiesen werden sollte, ohne Bedeutung war, konnte sie für das Urteil nicht als wahr unterstellt werden. Denn nur eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, kann nach dem Gesetz als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Ausführungen in den Gründen des Urteils ergeben auch, dass die Strafkammer der Beweistatsache doch eine Bedeutung beigemessen hat. Denn sie erörtert ausdrücklich des Näheren, dass durch sie die Glaubwürdigkeit der Helga Laub nicht berührt sein könne. Dabei lassen die Erwägungen der Strafkammer durchaus die Möglichkeit offen, dass das Kind durch einen früheren unsittlichen Angriff doch beeinflusst sein könnte.
Die Strafkammer hält nämlich eine solche Beeinflussung schon dann für möglich, wenn das Kind bei unsittlichen Vorgängen in einer anderen Klasse seiner Schule beteiligt gewesen wäre.
Die fehlerhafte Begründung der Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags kann auch für eine fehlerhafte Beweiswürdigung der Strafkammer im Übrigen bestimmend gewesen sein, zumal vielleicht deshalb eine Erörterung und Prüfung in dem Urteil unterblieben ist, wie sich das Kind selbst zu der als wahr unterstellten Tatsache erklärt hat und ob aus diesen seinen Erklärungen Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit zu ziehen sind.
Hiernach erschien die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des Verfahrensverstoßes geboten. Auf das weitere, im Übrigen unbegründete Vorbringen der Revision, wonach § 261 StPO verletzt und das sachliche Recht fehlerhaft angewendet worden sei, war unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen.
| Moericke | Dr. Ludwig | Dr. Menges | |||
| Dr. Werner | Willms |