Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs: fehlende Täuschungshandlung führt zur Freisprechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 794/82
- Datum
- 18.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug im Sinne des § 263 StGB setzt eine aktive Täuschungshandlung über Tatsachen oder eine zurechenbare Entstellung voraus; wahrheitsgemäße Auskünfte schließen eine solche Täuschung aus.
Ein Unterlassen kann nur dann eine Täuschungshandlung i.S.v. § 263 StGB darstellen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Aufklärungspflicht besteht.
Das Bereitstellen von Informationsmaterialien (z. B. Fotografien, Grundrisse, Stadtpläne) und die Möglichkeit zur Besichtigung der Sache stehen einer Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen entgegen.
Moralisch bedenkliches oder rücksichtsloses geschäftliches Verhalten begründet ohne Vorliegen eines täuschenden Handelns oder einer Pflichtverletzung keine Strafbarkeit wegen Betrugs.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Juni 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus K(ö)ln, dort den Kaufmann Hans-Peter geboren ██████████████ 1919, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meß die Richter am Bundesgerichtshof Müller Dr. B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 1982 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Auch insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen vermietete der Angeklagte an Türken, die in Köln lebten und arbeiteten, Wohnungen in einem ihm gehörenden Haus in █████████████████. Der Wohnblock war von der jeweiligen Arbeitsstelle der Wohnungssuchenden erheblich weiter entfernt, als diese es nach ihren Angaben wünschten. Die Strafkammer nimmt Betrug an, weil der Angeklagte bei Abschluss der schriftlichen Mietverträge die Türken in Unkenntnis über die wirkliche Lage der – dem Mietpreis angemessenen – Wohnungen ließ, obwohl er erkannt hatte, dass die Mieter bei den vorangegangenen Verhandlungen wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse die Einzelheiten über die Entfernung und die damit für sie verbundenen Schwierigkeiten nicht verstanden hatten. Der Ansicht des Landgerichts kann nicht gefolgt werden.
1. Betrug scheidet hier schon deshalb aus, weil es an einer Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB fehlt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in keinem der ihm zur Last gelegten Fälle unrichtige Angaben über die Beschaffenheit und Lage der Wohnungen gemacht, hierüber vielmehr seine Kunden auch unter Zuhilfenahme von Fotografien, Grundrissen und vor allem eines Plans der Stadt ████ unterrichtet (UA S. 20, 27, 30, 33). Fragen hat er wahrheitsgemäß beantwortet. Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe „mit den Angeboten von Wohnungen“ zugesichert, „die Wohnung liege in ████“ (UA S. 88), findet in den Feststellungen keine Stütze. Den Kunden war zudem die – von ihnen allerdings nicht genutzte – Möglichkeit geboten, vor Abschluss des Mietvertrags die jeweilige Wohnung zu besichtigen und sich damit selbst ein Bild davon zu machen, ob sie ihren Vorstellungen entsprach. Unter diesen Umständen scheidet Betrug durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen aus.
Ebensowenig hat der Angeklagte wahre Tatsachen unterdrückt. Insoweit wirft ihm die Strafkammer vor, die des Deutschen unkundigen oder nur wenig kundigen Türken nicht im Einzelnen darüber aufgeklärt zu haben, welche Nachteile für sie mit dem Abschluss der Mietverträge verbunden sein würden. Dabei lässt die Kammer außer Acht, dass ein derartiges Unterlassen nur dann zur Strafbarkeit wegen Betrugs führen könnte, wenn der Angeklagte eine Rechtspflicht zu entsprechendem Handeln gehabt hätte. Eine solche Pflicht bestand indessen nicht. Weder hatte der Angeklagte gegenüber seinen Vertragspartnern eine Fürsorgepflicht, auf Grund deren er ihre Interessen wahrzunehmen hatte, noch geboten hier der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGHSt 6, 198, 199) oder vorausgegangenes eigenes Handeln des Angeklagten, mehr zu tun, als die Kunden wahrheitsgemäß zu unterrichten. Dass der Angeklagte seine kaufmännischen Ziele unnachsichtig und rücksichtslos verfolgte, mag unter den besonderen Umständen der hier vorliegenden Fälle moralischen Bedenken begegnen, ein strafrechtlich erhebliches Verhalten kann hierin jedoch nicht gesehen werden.
2. Da Betrug schon mangels einer Täuschungshandlung des Angeklagten zu verneinen ist, bedürfen die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB keiner Erörterung. Insbesondere kann auf sich beruhen, ob die Strafkammer zutreffend einen Vermögensschaden der türkischen Mieter angenommen hat und in diesem Zusammenhang berücksichtigen durfte, dass die gemieteten Wohnungen in einem Gebiet liegen, in dem nur wenige Türken wohnen.
3. Aus den dargelegten Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Dass noch weitere Feststellungen zum Tathergang getroffen werden könnten, ist nach den Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang auszuschließen. Der Senat hat deshalb von der Zurückverweisung der Sache abgesehen (§ 354 Abs. 1 StPO) und den Angeklagten freigesprochen.
| Maier | Meß | Theune | |||
| Müller | Gollwitzer |