Revision gegen Freispruch wegen versuchten Betrugs: Beweiswürdigung und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 794/82
- Datum
- 16.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fragen an Zeugen sind nicht schon wegen wertenden Inhalts unzulässig; § 136a Abs. 1 StPO schützt die Willensfreiheit Beschuldigter, nicht die Aussage eines Zeugen, und eine Frage ist zulässig, soweit sie auf vom Zeugen wahrzunehmende Tatsachen abzielt.
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn dargelegt wird, welche für die Entscheidung erheblichen Tatsachen durch die unterlassene Vernehmung konkret hätten erhellt werden können; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die Staatsanwaltschaft kann das Versäumnis, Beweisanträge im Hauptverfahren zu stellen, nicht dadurch ersetzen, dass sie nachträglich Untätigkeit mit der angeblichen Voreingenommenheit des Gerichts rechtfertigt; bei Bedenken gegen Richter war das gesetzliche Ablehnungsmittel zu verwenden.
Das Revisionsgericht darf die auf den tatrichterlichen Feststellungen beruhende Beweiswürdigung nicht durch eine eigene, gleichfalls möglichen, aber anderen Würdigung ersetzen; begründete Zweifel an der Täterschaft rechtfertigen den Freispruch.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 794/82 in der Strafsache gegen █ wegen versuchten Betrugs u. a.
Gründe
I. 1. Am 14. Mai 1978 starb in Frankfurt am Main der Lederwarenfabrikant Christian R██. Im Juli 1978 beantragte die Angeklagte Barbara P███ beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Frankfurt am Main für sich die Erteilung eines Erbscheins. Zur Begründung berief sie sich auf ein vom Erblasser nicht unterzeichnetes Nottestament vom 9. Mai 1978, nach dessen Inhalt sie als langjährige Lebensgefährtin des Verstorbenen dessen Alleinerbin sein sollte. Das Testament ist von dem Angeklagten Volker R██ mit der Hand geschrieben und – mit Ausnahme der Angeklagten Barbara P███ – von allen Angeklagten unterschrieben. Der Erbscheinsantrag der Angeklagten Barbara P███ wurde wegen formeller Mängel des Testaments zurückgewiesen.
Laut Erbschein vom 1. Juli 1981 sind die Ehefrau des Verstorbenen und seine beiden Töchter gesetzliche Erben zu je einem Drittel.
2. Die zugelassene Anklage legt den Angeklagten zur Last, einen versuchten Betrug dadurch begangen zu haben, dass auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagte Volker R██ das Nottestament in der zweiten Hälfte des Monats Mai 1978 an einem nicht ermittelten Ort angefertigt habe, die Angeklagten Volker R██, Begga P███, Christopher O████, Katharina O████ und Alexander █████ es nach dem Tod Christian R██ unterzeichnet hätten, und die Angeklagte Barbara P███ in ihrem von einem Notar unterzeichneten Erbscheinsantrag vom 11. Juli 1978 in dem Bewusstsein der Wahrheitswidrigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichert habe, Christian R██ habe ein Nottestament vom 9. Mai 1978 hinterlassen. Ziel der Angeklagten sei es gewesen, die Erteilung eines Erbscheins zu erreichen, der die Angeklagte Barbara P███ als Alleinerbin Christian R██ ausgewiesen und damit zur Inhaberin eines auf etwa sechs Millionen Deutsche Mark geschätzten Vermögens gemacht hätte. Die Angeklagten Christopher O████, Katharina O████ und Alexander █████ hatten außerdem im Nachlassverfahren vor Gericht uneidlich falsch ausgesagt.
3. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass sie die ihnen zur Last gelegten Handlungen begangen haben. Durch die Beweisaufnahme habe nicht geklärt werden können, welcher der bei der Anfertigung des Nottestaments denkbaren Geschehensabläufe – der von der Anklage angenommene oder der von den Angeklagten behauptete – zutreffend sei.
Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II. 1. Die Verfahrensrügen a) In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten O████ an den Zeugen Wilhelm R██ die Frage gerichtet: „Entspricht es dem Ihnen bekannten Charakter Ihres Bruders Christian, seine Lebensgefährtin ohne jede Lebenssicherung zu hinterlassen?“
Nach Beanstandung der Frage durch die Staatsanwaltschaft hat die Kammer folgenden Beschluss erlassen: „Die Frage des Rechtsanwalts Oberstebrink-Bockholt an den Zeugen Willi R██, ob es dem ihm bekannten Charakter seines Bruders Christian entspreche, seine langjährige Lebensgefährtin ohne jede Lebenssicherung zu hinterlassen, ist zulässig, weil sie trotz eines wertenden Gehalts die Frage nach einer Tatsache ist.“
Die Revision macht geltend, dass die Frage als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Sie habe gegen § 136a Abs. 1 StPO verstoßen, weil durch sie dem Zeugen „wider besseres Wissen suggeriert“ worden sei, der Verstorbene habe Barbara P███ ohne jede Lebenssicherung hinterlassen; sowohl dem Verteidiger als auch dem Gericht sei bekannt gewesen, dass Christian ██████ der Angeklagten Barbara P███ ein Vermächtnis vom 19. März 1978 hinterlassen habe; durch die Frage sei außerdem dem Zeugen zugemutet worden, nicht Wahrnehmungen mitzuteilen, sondern ein Werturteil abzugeben; die Frage habe schließlich offensichtlich den Zeugen verwirren sollen.
Die Rüge ist unbegründet.
Der im Revisionsvorbringen enthaltene schwerwiegende Vorwurf, Verteidiger und Gericht hätten dem Zeugen „wider besseres Wissen suggeriert“, sein Bruder habe Barbara P███ ohne jede Lebenssicherung hinterlassen, ist nicht mit Tatsachen belegt, widerspricht zudem den Urteilsfeststellungen. Dem Zeugen war, wie sich aus seinem an Heinrich R███████ gerichteten Brief vom 3. November 1979 und den Anlagen hierzu eindeutig ergibt (UA S. 60, 64), der Vertrag vom 19. März 1978 bekannt. Die Frage konnte also, auch für die Staatsanwaltschaft erkennbar, nur die Errichtung einer letztwilligen Verfügung betreffen. Schon aus diesem Grund scheidet die Anwendbarkeit des § 136a Abs. 1 StPO aus, ganz abgesehen davon, dass diese von der Beschwerdeführerin allein zitierte Vorschrift die Willensfreiheit eines Beschuldigten, nicht aber eines Zeugen betrifft.
Die Frage war zudem nicht, jedenfalls nicht nur, auf ein Werturteil gerichtet, sondern auf äußere Wahrnehmungen, die der Zeuge als Bruder des Verstorbenen gemacht haben konnte und die möglicherweise Rückschlüsse auf das Verhalten des Verstorbenen in besonderen Lebenslagen zuließen. Nicht anders wäre im Übrigen die von der Beschwerdeführerin im Falle der Nichtzulassung der Frage erwartete Aussage des Zeugen zu bewerten gewesen, „aus der Sicht seines Bruders Christian“ sei Barbara ███ „durchaus angemessen versorgt“ gewesen. Eine ähnliche Frage vermisst zudem die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Aufklärungsrüge (vgl. unten zu b)), wenn sie meint, die Zeugin M████████ hätte befragt werden müssen, „ob die Formulierungen von der von den Angeklagten beschriebenen Diktierstil von Christian R██ nach ihrer Erfahrung der Diktion Christian R██ entsprachen bzw. seiner Art, etwas protokollieren zu lassen“ (S. 8/9 der Revisionsbegründungsschrift).
Dass der Zeuge Wilhelm ██████ „nach der beanstandeten Frage sichtlich verwirrt war“, ist eine Behauptung, für die die Revision keinen die Richtigkeit ihrer Auffassung bestätigenden tatsächlichen Anhaltspunkt mitteilt. Vor allem aber ist der Rüge der Erfolg zu versagen, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf der beanstandeten Frage beruht. Die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, dass der Zeuge die Frage auch beantwortet hat. Nach den Feststellungen aber hat er nichts ausgesagt, was für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten sprechen könnte; er hat vielmehr bekundet, dass Christian ██████ Diktion nicht der des Testaments entsprochen habe (UA S. 85). Auch sonst ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der dafür sprechen könnte, dass der Freispruch der Angeklagten von der Aussage des Zeugen beeinflusst worden ist.
b) Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) bleibt erfolglos.
Die Revision meint, dass die Strafkammer von Amts wegen „auf der Vernehmung des bereits geladenen Zeugen Jakob █████████ hätte bestehen müssen“, um diesen zu dem Testierwillen Christian R██ im Mai 1978 zu befragen „sowie zu dessen damaligem Verhältnis zu seinen Familienangehörigen einerseits und zu der Angeklagten Barbara P███ andererseits“.
Auch hätte das Landgericht die ehemalige Sekretärin des Verstorbenen, Frau K██████████, als Zeugin zu der Frage vernehmen müssen, „ob die Formulierungen (gemeint ist offensichtlich: im Nottestament) von der von den Angeklagten beschriebenen Diktierstil von Christian R██ nach ihrer Erfahrung der Diktion Christian R██ entsprach bzw. seiner Art, etwas protokollieren zu lassen“.
Die Rüge scheitert schon daran, dass keine Umstände dargetan oder auch nur ersichtlich sind, die die Strafkammer zu den vermissten Vernehmungen hätten drängen müssen. Der im Urteil (UA S. 22 ff.) wiedergegebene, an Karin R███████████ gerichtete Brief der Angeklagten Barbara P███ vom 14. Mai 1978 mit der darin niedergelegten Meinung der Verfasserin bot hierfür ebensowenig einen Anlass wie die bloße Tatsache, dass Frau M████████ die Sekretärin des Verstorbenen war. Welche für die Entscheidung erheblichen „Fakten“ die Zeugen im Einzelnen hätten bekunden können, trägt die Revision nicht vor.
Dem entspricht, dass die Staatsanwaltschaft keine auf die Vernehmung der Zeugen gerichteten Beweisanträge gestellt hat. Ihre hierfür jetzt gegebene Begründung, sie habe von solchen Anträgen „angesichts der offensichtlichen Voreingenommenheit der Mehrheit der Kammermitglieder zugunsten der Angeklagten, die bereits während der Hauptverhandlung bei der Vernehmung der Angeklagten einerseits und der Belastungszeugen andererseits zutage“ getreten sei, bewusst abgesehen, entfernt sich zu sehr vom Boden sachlicher Einwendungen gegen das Verfahren, als dass sie eine andere Bewertung der Aufklärungsrüge rechtfertigen könnte; keinesfalls kann sie den fehlenden Tatsachenvortrag ersetzen. Hatte die Staatsanwaltschaft Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit einzelner Richter, so hatte sie diese in der gesetzlich vorgesehenen Form ablehnen müssen. Sie durfte wegen ihrer Bedenken jedoch nicht auf Beweisanträge verzichten, die sie für notwendig hielt.
2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Die Strafkammer hat in eingehenden Ausführungen alle für und gegen die Angeklagten sprechenden wesentlichen Umstände gegeneinander abgewogen (vgl. z. B. UA S. 98, 102, 104) und dabei die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beweiswürdigung des Tatrichters entwickelten Grundsätze beachtet. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Soweit sie aus feststehenden Tatsachen keine „zwingenden“ Schlüsse zu ziehen vermochte (vgl. z. B. UA S. 75, 100, 104), besagt das nur, dass sie keine Tatsachen feststellen konnte, aus denen sich die Täterschaft der Angeklagten mit einer jede andere Möglichkeit ausschließenden Sicherheit ergab, nicht jedoch, dass sie nur zwingende Tatsachen oder zwangsläufige Folgen als für die Beweiswürdigung bedeutend erachtete. Schließlich hat die Kammer auch nicht übersehen, dass die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände nicht nur jeweils einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden mussten (UA S. 114). Ihre Ausführungen werden den insoweit zu stellenden Anforderungen gerecht.
Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht überwinden konnte, so muss das hingenommen werden (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH Urt. v. 27. Juli 1983 – 3 StR 195/83 –). Dass diese Zweifel nicht nur theoretischer Natur waren, ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil.
Die den obigen Grundsätzen entsprechende Beweiswürdigung des Tatrichters kann auch dann nicht durch eine andere ersetzt werden, wenn diese auf ebenso möglichen, nur eben anderen Schlussfolgerungen beruht. Ausschließlich eine solche andere Beweiswürdigung aber enthalten die Ausführungen der Revision zur Sachrüge.
Einen Rechtsfehler des Urteils konnte auch die Beschwerdeführerin nicht aufdecken. Ihre zumindest ungewöhnlichen Angriffe gegen die Strafkammer – die Kammer habe es „eleganterweise“ unterlassen, einzelne Zeugenaussagen in die Feststellungen aufzunehmen (Begründung S. 8); sie habe Feststellungen umformuliert, „um sich eine Auslegungsmöglichkeit zu schaffen“ (S. 14), oder „bezeichnenderweise“ Bekundungen eines sachverständigen Zeugen „im schriftlichen Urteil nicht erwähnt“ (S. 15); sie habe, „um den Beweiswert belastender Indizien künstlich zu schmälern, auch zu bloßen Vermutungen (gegriffen), die in der Beweisaufnahme keine Stütze haben“ (S. 18), oder „ins Blaue hinein Vermutungen angestellt“ (S. 18/19) – enthalten kein konkretes Vorbringen, das die Sachbeschwerde stützen könnte.
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