Treffer
BGH Urteil

Revision: Verjährung führt zur Einstellung und teilweisen Aufhebung bei sexuellem Missbrauch an Töchtern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 794/76
Datum
02.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH prüfte von Amts wegen die Verjährung und stellte für Taten an Ellen und Rita Verjährung fest; diese Verfahren wurden eingestellt. Für die Taten an Inge fehlen genaue Endzeitpunkte, daher Aufhebung und Rückverweisung; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen die Verjährung strafbarer Handlungen zu prüfen.

2

Sind Tatbestände verjährt, ist das Verfahren insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

3

Gesetzesänderungen und Übergangsbestimmungen können laufende Verjährungsfristen beeinflussen; maßgeblich sind die einschlägigen Übergangsregelungen.

4

Unbestimmte Feststellungen über den Endzeitpunkt wiederholter Straftaten rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.

5

Festgestellte, inzwischen verjährte Taten dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 6. September 1976

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 794/76

in der Strafsache gegen den Autolackierer Heinrich K. █████ aus ███, geboren am ████████ 1928 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. September 1976 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit es die Taten des Angeklagten zum Nachteil seiner Töchter Ellen und Rita betrifft, 2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen einer Tat zum Nachteil seiner Tochter Inge verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Gründe

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in drei Fällen außerdem in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Die von Amts wegen gebotene Prüfung der Strafverfolgungsverjährung (BGHSt 8, 269; 13, 128) führt zur Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte sexuelle Verfehlungen gegenüber seinen Töchtern Ellen, Inge und Rita begangen hat.

1. Die Straftatbestände der §§ 173, 174 und 176 StGB sind seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) sämtlich Vergehen. Für die Verfolgung von Vergehen sah § 67 der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs eine Verjährungsfrist bis höchstens fünf Jahre vor. Diese galt trotz der Neuregelung durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 309 Abs. 3 EGStGB für bereits laufende Verjährungen auch über den 1. Januar 1975 hinaus.

Nach den Feststellungen haben sich bezüglich der Töchter Ellen und Rita letztmalig 1967 strafrechtlich erhebliche Vorfälle zugetragen. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war der Haftbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28. Januar 1976. Gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist das Verfahren deshalb in diesen beiden Fällen einzustellen. Hinsichtlich der Tochter Inge stellt das angefochtene Urteil fest, dass der Angeklagte seit 1968 nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes (16. Mai 1968) mindestens zehnmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat; einen Endzeitpunkt teilt es nicht mit. Insoweit hebt der Senat das Urteil auf, damit das Landgericht auf der Grundlage neuer umfassender Feststellungen abschließend entscheiden kann. Das führt im Zusammenhang mit der teilweisen Einstellung zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Einzelstrafe von zwei Jahren hinsichtlich der seit 1972 zum Nachteil der Tochter Christel begangenen Tat begehrt, kann sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Die Urteilsgründe lassen insofern keinen sachlichen Mangel erkennen. Der Wegfall der übrigen Einzelstrafen zwingt nicht zur Aufhebung, weil verjährte Taten bei der Strafzumessung beachtet werden dürfen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 – 5 StR 580/59 –; Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR 593/73 – bei Dallinger MDR 1974, 721; Beschluss vom 16. Juli 1975 – 2 StR 303/75). Im Übrigen hat das Landgericht die Häufung der Einzeltaten in erster Linie bei der Bildung der Gesamtstrafe in Ansatz gebracht.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
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