Revision verworfen: Versuchter Versicherungsbetrug und Vortäuschung einer Straftat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 794/52
- Datum
- 28.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Aufgabe des Tatvorsatzes voraus; das Zurückbleiben des Erfolgs infolge Entdeckung oder Einwirkung Dritter begründet keinen Rücktritt.
Die Tatbestände des versuchten Betruges und der Vortäuschung einer Straftat können in Tateinheit nebeneinander bestehen, wenn die Merkmale beider Delikte erfüllt sind.
Neue tatsächliche Vorbringen in der Revisionsinstanz sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich erheblich sind und den Revisionsmaßstab beeinflussen.
Bei der Strafzumessung dürfen das Ausmaß des Schadens für Gläubiger und die Bedenkenlosigkeit des Täters bei der Auswahl von Gehilfen als strafschärfende Umstände gewertet werden, auch ohne gesicherte Kenntnis von Vorstrafen der Gehilfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███████ aus ████████████, geboren am █████ 1923 in M——, wegen versuchten Betruges usw. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. August 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist ohne Erfolg.
Um die ACJ-Versicherungs-AG und die ██████ ███ Versicherungs-AG, bei welchen sein Betrieb, die ROJ ███ (_____) GmbH in Köln gegen Einbruchsdiebstahl versichert war, um die Versicherungssumme zu betrügen, täuschte der Angeklagte unter Mithilfe der früheren Mitangeklagten J.D., ████ (__) und ██████████ einen angeblich am 6. März 1951 im Betrieb erfolgten Einbruchsdiebstahl vor, zeigte am Morgen des 7. März 1951 den „Einbruchsdiebstahl“ bei der Kriminalpolizei in Köln an und meldete den fingierten Einbruch als Schadensfall bei den beiden Versicherungsgesellschaften an. Er gab die Schadenshöhe zunächst mit rund 100.000 DM an, später bezifferte er sie auf rund 77.000 DM. Die Polizeibehörde und die Versicherungsgesellschaften schöpften sogleich Verdacht auf Versicherungsbetrug; die Versicherungsgesellschaften zahlten den verlangten Betrag nicht aus.
Nach den Feststellungen zeigt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines versuchten Betruges und tateinheitlich damit der Vortäuschung einer Straftat nach § 145d StGB schuldig gemacht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Vorbringen der Revision zu §§ 263, 43 StGB, es sei rechtsfehlerhaft der § 46 des Strafgesetzbuches ungeprüft geblieben, ist unbegründet. Nach dem Sachverhalt liegt für die Annahme freiwilligen Rücktritts vom Versuch überhaupt kein tatsächlicher Anhaltspunkt vor; ohne weiteres kann dem Urteil entnommen werden, dass die Tat des Angeklagten wider Willen deshalb nicht zur Vollendung gekommen ist, weil sich weder die Polizei noch die Versicherungsgesellschaften täuschen ließen und deshalb die Auszahlung der Versicherungssumme unterblieb. Das neue tatsächliche Vorbringen der Revision zu diesem Punkte ist weder rechtlich erheblich noch kann es in der Revisionsinstanz Berücksichtigung finden.
Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Tat im Erfolg dazu geführt hat, dass zum Nachteil der Gläubiger des Betriebes des Angeklagten erhebliche Warenmengen verschwunden sind, trifft nach dem Gesamtinhalt des Urteils zu und konnte als straferschwerender Umstand gewürdigt werden; kein Widerspruch liegt dabei vor zu der anderwärts getroffenen Feststellung, es sei unaufklärbar, ob der Angeklagte einen Teil der Ware für sich selbst beiseitegeschafft habe. Rechtsirrtumsfrei konnte die Strafkammer auch die dem Sachverhalt ohne weiteres zu entnehmende Bedenkenlosigkeit des Angeklagten in der Wahl seiner Gehilfen strafschärfend heranziehen, da eine solche Bedenkenlosigkeit auch ohne Kenntnis des Angeklagten von den Vorstrafen seiner Helfershelfer gerechtfertigt erscheint.
Die Revision erweist sich sonach als unbegründet.
| Justizangestellter | Werner | Dr. Arndt | |||
| Sauer | Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb |