Revision: Identifizierungsfehler und fehlerhafte Gegenüberstellung führen zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 793/81
- Datum
- 17.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einzelvorstellung des Beschuldigten bei der Polizei (nicht vorschriftsmäßige Gegenüberstellung) schmälert den Beweiswert der Identifizierung und muss bei der Würdigung berücksichtigt werden.
Stimmen wesentliche Angaben der Täterbeschreibung (körperliche Merkmale, Sprache) nicht mit dem Angeklagten überein, kann dies die Evidenz einer Identifizierung durch eine fehlerhafte Gegenüberstellung nicht verstärken.
Abweichungen im angesprochenen Rufnamen des Täters können Zweifel an der Identität begründen und sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, soweit die Kammer keine schlüssigen Erklärungen liefert.
Rechtliche Fehler in der Beweiswürdigung, die das Risiko einer fehlerhaften Verurteilung begründen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Mai 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 793/81 in der Strafsache gegen 1. den Maurer Michele ██ aus LÖ, geboren am ██████ in ██████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, den Hilfsarbeiter Giuseppe ████ aus LÖ, geboren am 11.9.1951 in ██████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt Dr. █████████ aus LÖ für den Angeklagten █████, 2. Rechtsanwalt █████████ aus KÖ für den Angeklagten ████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Mai 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. a) Die zulässig erhobene Besetzungsrüge ist unbegründet. aa) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan eindeutig, dass die für den Buchstaben "D" zuständige 13. Strafkammer zunächst zur Entscheidung berufen war. Maßgebend war der erste Buchstabe der "Gesamtbezeichnung" des Angeklagten, wobei z.B. ausdrücklich geregelt war, dass bei der Gesamtbezeichnung "von Brock" der Buchstabe "V" bestimmend wäre (Teil A Abschnitt III Ziff. 4 in Verbindung mit Abschnitt II Ziff. 3 a); somit war bei dem Angeklagten ██ der Buchstabe "D" und nicht der Buchstabe "S" entscheidend. Zum anderen beachtet sie den Beschluss des Präsidiums vom 25. März / 6. April 1981 nicht, nach dem auch die vorliegende Sache von der an sich zuständigen 13. Strafkammer auf die 12. Strafkammer überging.
bb) Die Befreiung des Schöffen [REDACTED] von der Dienstleistung in der Hauptverhandlung vermag die Revision nicht zu begründen (§ 54 Abs. 2 GVG, § 306 Satz 2 StPO). Dafür, dass die Entscheidung willkürlich war, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
cc) Die vorübergehende Bestellung der Richterin Klingler zum weiteren stellvertretenden Mitglied der 12. Strafkammer ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 31, 145, 163, 164). Dass durch eine voraussehbare Häufung der Bestellung zeitweiliger Vertreter die gesetzmäßige Besetzung der Strafkammern in Frage gestellt worden sei, behauptet die Revision nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGHSt 27, 209 ff).
Die Richterin Klingler konnte an der Erstellung der schriftlichen Urteilsgründe auch noch mitwirken und das Urteil unterschreiben, als sie der 12. Strafkammer nicht mehr angehörte, zumal sie weiterhin Mitglied des Landgerichts Köln war.
b) Da die sonstigen Verfahrensrügen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind und die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.
2. ████ Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, denn die Sachrüge führt bereits zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Die Kammer hält den Angeklagten im Wesentlichen auf Grund der Aussage des Zeugen ███ für überführt, denn dieser habe ihn später bei der Polizei als einen der Täter wiedererkannt. Dabei übersieht sie nicht, dass der Angeklagte diesem Zeugen nicht zusammen mit anderen Personen gegenübergestellt, sondern von den Polizeibeamten als Einzelperson und möglicher Täter vorgestellt worden war. Sie erkennt auch, dass dem Ergebnis eines solchen Verfahrens regelmäßig ein wesentlich geringerer Beweiswert zukommt als dem einer vorschriftsmäßigen Wahlgegenüberstellung. Sie meint aber, die "fehlerhafte Gegenüberstellung" habe die "Identifizierung ████ als Täter gleichwohl nicht in ihrem Wert beeinträchtigt (UA S. 27). Dass der Zeuge sich geirrt haben könnte, schließt sie besonders auch deswegen aus, weil er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine "detaillierte Täterbeschreibung" geben konnte (UA S. 25/26).
Diese "detaillierte Täterbeschreibung" kann indes den Beweiswert der fehlerhaften Gegenüberstellung nicht verstärken. Wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt, hatte der Zeuge dem Täter, den er später als den Angeklagten wiedererkannt haben will, wesentliche Merkmale zugeordnet (Nasenform, Körpergröße, Sprache), die der Angeklagte gerade nicht aufweist. Die Kammer legt zwar dar, worauf diese Irrtümer zurückgeführt werden könnten, vermag damit aber die Tatsache, dass die Täterbeschreibung des Zeugen nicht zum Angeklagten passt, nicht zu ändern.
b) Einen weiteren wesentlichen Umstand hat die Kammer nicht ausreichend gewürdigt. Der mit am Überfall beteiligte zweite Täter soll nach der Aussage des Zeugen ███ den Angeklagten mit "Giovanni oder Gianni" angesprochen haben, während der Rufname des Angeklagten "Giuseppe" ist. Die Kammer hält dies für unbeachtlich, denn sie ist davon überzeugt, ████ habe damit über die Identität des Angeklagten täuschen wollen (UA S. 29). Gleichzeitig stellt sie aber fest, die Täter seien sicher gewesen, den Zeugen ███ durch Drohungen davon abhalten zu können, die Polizei einzuschalten. Damit versucht sie zu erklären, warum sich der Angeklagte vor dem Überfall nicht maskiert habe, obwohl er erst etwa 10 Tage vorher an einer geschäftlichen Besprechung zwischen seinem Arbeitgeber ██ und dem Zeugen ███ ████████████ teilgenommen hatte und deshalb damit rechnen musste, ███ werde ihn wiedererkennen (UA S. 32). Denn dass sich ███ ihn überhaupt nicht erinnern werde, damit konnte der Angeklagte nicht rechnen. Waren die Täter aber sicher, ███ werde den Überfall nicht der Polizei melden, und unternahm der Angeklagte deshalb nichts, um zu verhindern, dass ███ ihn wiedererkennt, dann ist nicht einzusehen, warum er sich zur Täuschung mit einem falschen Vornamen anreden ließ, zumal ███ seinen Vornamen gar nicht kannte. Nach allem ist das Urteil, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, aufzuheben.
| Möls | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Theune |