Revision verworfen: Berücksichtigung des Ausweisungrisikos bei Strafzumessung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 793/75
- Datum
- 12.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit als strafschärfender Umstand verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).
Ein Risiko der Ausweisung kann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn nicht die Ausländereigenschaft selbst, sondern das konkret für die Strafe bedeutsame bewusste Inkaufnehmen des Existenzverlusts zugrunde gelegt wird.
Umstände, die nur bei Angehörigen einer bestimmten Gruppe auftreten, dürfen strafzumessend berücksichtigt werden, sofern sie für die Bemessung der Strafe tatsächlich Bedeutung haben.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt und begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 793/75
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Mohammed O█ aus ██, geboren am ██ 1944 in ██, 2. den Druckereiarbeiter Ismail Ibrahim ███ aus ██, geboren ██ ██ 1935 in ██, 3. den Maurer Mohammed A██████ ██████ aus ██, geboren ██ ██ 1944 in ████ ██ ██,
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C█ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 15. August 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten waren durch Urteil des Landgerichts I in Darmstadt vom 21. September 1971 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei (der Angeklagte A█ in zwei Fällen) zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden. Ferner hatte das Landgericht den von A█ beim Verkauf von Haschisch erzielten Erlös sowie das beschlagnahmte Haschisch eingezogen.
Vom Senat war der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden. Zur Aufhebung des Strafausspruchs hatte die damalige Begründung der Strafkammer Anlass gegeben, strafschärfend müsse gewertet werden, dass die Angeklagten, bei denen es sich um Ausländer handelt, das deutsche Gastrecht zur Begehung schwerwiegender Taten missbraucht hätten. Der Senat hatte in dieser Würdigung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) gesehen.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht auf dieselben Freiheitsstrafen erkannt und auch den Verkaufserlös und das beschlagnahmte Haschisch eingezogen, jedoch keine zusätzliche Geldstrafe mehr verhängt.
Gegen dieses Urteil ist von den Angeklagten Revision eingelegt worden.
Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Unzulässig ist die vom Angeklagten █████ erhobene Verfahrensbeschwerde; denn der Angeklagte hat sie nicht genügend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, dass die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, die Angeklagten seien, „dem Ausländergesetz unterliegend, bewusst das ihnen bekannte Risiko der Ausweisung und damit den Verlust einer gesicherten Existenz zum eigenen Nachteil und zum Nachteil ihrer Familie“ eingegangen. Nach den Feststellungen zur Person der Angeklagten hat jeder von ihnen mindestens vier Kinder. Im Gegensatz zu der Strafzumessungserwägung, die zur teilweisen Aufhebung des Urteils vom 21. September 1971 geführt hatte, ist die nunmehrige Strafzumessungsbegründung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Strafkammer hat nicht mehr der Ausländereigenschaft der Angeklagten eine straferschwerende Bedeutung beigemessen, sondern hat zu Recht einen erschwerenden Umstand in der Stärke des von ihnen bei der Tat aufgewendeten Willens gesehen (§ 46 Abs. 2 StGB). Die Angeklagten haben die Taten trotz jenes ihnen bewussten Risikos begangen. Dass dieses Risiko nicht bei einem Angeklagten deutscher Staatsangehörigkeit besteht, rechtfertigt nicht den Schluss, das Landgericht habe wiederum den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Denn auch sonst können Umstände, die nur bei den Angehörigen einer bestimmten Gruppe vorliegen, straferschwerend berücksichtigt werden, wenn ihnen für die Bemessung der Strafe wirklich Bedeutung zukommt. Davon abgesehen könnte die Tatsache, dass der Täter die Gefährdung des Unterhalts für seine große Familie durch das Begehen von Straftaten und deren Folgen in Kauf genommen hat, auch bei einem deutschen Angeklagten straferschwerend gewertet werden.
Willms RiBGH Baumgarten kann Schumacher nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Schumacher | Meyer | ||
| Buddenberg |