Nichtrevidenten nicht zur Zahlung der Revisionskosten verpflichtet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 793/75
- Datum
- 12.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen nach § 473 Abs. 1 StPO nur denjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Bei Zurückverweisung nach § 357 StPO bildet die Tätigkeit des Gerichts in der neuen Hauptverhandlung mit dem vorangegangenen Verfahrensabschnitt kostenrechtlich eine Einheit, sodass hierfür keine zusätzliche Gerichtsgebühr anfällt.
Auslagen der ersten Instanz einschließlich der durch die Zurückverweisung bewirkten Tätigkeiten gehören zu den erstinstanzlichen Auslagen und können nach § 465 Abs. 1 StPO den Angeklagten auferlegt werden; bei Miterstreckung nach § 357 StPO trägt der Nichtrevident diese Folgen mit.
Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühr ermäßigen und die gerichtlichen Auslagen sowie notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer der Staatskasse auferlegen, soweit dies den Umständen des Verfahrens entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 793/75
in der Strafsache gegen
1. den Druckereiarbeiter Ismail Ibrahim ████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1935 in [REDACTED] (Jordanien),
2. den Maurer Mohammed A. ███████ – ███ aus [REDACTED], geboren ██ ██ 1944 in [REDACTED] (Israel),
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1976
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten [REDACTED] und ███████████ wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts in Darmstadt vom 15. August 1975 dahin geändert, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der vom Mitangeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971 eingelegten Revision wegfällt. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden verworfen.
Für jeden der beiden Beschwerdeführer wird die Gerichtsgebühr bezüglich des Beschwerdeverfahrens um die Hälfte ermäßigt. Die in diesem Verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Auf die Revision des Mitangeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. September 1971 hatte der Senat den Strafausspruch nicht nur, soweit er diesen Angeklagten betrifft, sondern gemäß § 357 StPO auch bezüglich der anderen Angeklagten aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht gegen alle Angeklagten auf dieselbe Freiheitsstrafe wie in dem früheren Urteil erkannt und auch die Einziehung des von [REDACTED] beim Verkauf von Haschisch erzielten Erlöses sowie des beschlagnahmten Haschischs angeordnet, jedoch keine zusätzliche Geldstrafe mehr verhängt. Die Kostenentscheidung des neuen Urteils lautete: „Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.“
Gegen diese Kostenentscheidung haben die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] sofortige Beschwerde erhoben. Sie ist teilweise begründet.
Wie sich aus den Gründen des zuletzt ergangenen Urteils ergibt, hat die Strafkammer ihre Kostenentscheidung dahin verstanden, dass alle drei Angeklagten die Kosten der vom Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts vom 21. September 1971 eingelegten Revision zu tragen haben.
Zu Recht wird von den Angeklagten ████ und [REDACTED] beanstandet, dass sie mit diesen Kosten belastet worden sind. Gemäß § 473 Abs. 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels nur denjenigen, der es eingelegt hat. Beschwerdeführer war in diesem Fall aber allein der Angeklagte [REDACTED]. Die beiden anderen Angeklagten müssen daher von den Kosten des Revisionsverfahrens freigestellt werden.
Ohne Erfolg rügen sie jedoch, dass die Strafkammer ihnen auch die Kosten auferlegt hat, die durch die zweite Hauptverhandlung vor dem Landgericht entstanden sind. Bei diesen handelt es sich nur um die gerichtlichen und die eigenen Auslagen der Angeklagten, nicht auch um Gebühren. Denn die Tätigkeit des Landgerichts nach der Zurückverweisung der Sache bildete mit dem Verfahrensabschnitt bis zum ersten Urteil des Landgerichts kostenrechtlich eine Einheit (vgl. BGHSt 18, 231 ff.), so dass, da für einen Rechtszug eine Gebühr nur einmal erhoben wird, durch die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht keine zusätzliche Gebühr angefallen ist.
Aus demselben Grund gehören auch jene Auslagen zur ersten Instanz und müssen nach § 465 Abs. 1 StPO den Angeklagten auferlegt werden. Dass die Auslagen letztlich durch die Revision des Angeklagten [REDACTED] veranlasst worden sind, vermag hieran nichts zu ändern. Im Falle einer Miterstreckung nach § 357 StPO muss der Nichtrevident diese Folge tragen (vgl. BGHSt 20, 77, 80, ferner 18, 231, 233). Soweit der Angeklagte ███████ geltend macht, der Wegfall der Geldstrafe hätte sich auf die Kostenentscheidung auswirken müssen, kann sich dieser Einwand nur gegen den Teil der Kostenentscheidung richten, der die Gebühr des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft. Der Angeklagte verkennt hier indes, dass die Höhe dieser Gebühr von dem Umfang der rechtskräftigen Verurteilung abhängig ist, also die Beschränkung des Strafausspruchs (im engeren Sinn) auf die Verhängung der Freiheitsstrafe schon kraft Gesetzes Berücksichtigung findet.
RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Schumacher | Meyer | ||
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