Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§247 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 793/52
- Datum
- 21.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Angeklagter während der Vernehmung von Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal entfernt, ist ihm nach seiner Rückkehr unverzüglich der wesentliche Inhalt der in seiner Abwesenheit stattgefundenen Verhandlung mitzuteilen (§247 StPO).
Die Mitteilung des wesentlichen Verhandlungsinhalts darf nicht stückweise erst im Verlauf der weiteren eigenen Vernehmung erfolgen, da dadurch dem Angeklagten Teile der Hauptverhandlung vorenthalten werden, die seine Verteidigung beeinflussen können.
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Brandstiftung nach §§ 308, 49 StGB ist erforderlich, dass der Gehilfe Kenntnis davon hat, daß ein Brand wegen Lage und Beschaffenheit auf fremde Gebäude übergreifen kann.
Ob die Haupttaten in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen wurden, ist für das Vorliegen von Beihilfe unerheblich; entscheidend ist, daß der Gehilfe durch eine Handlung dem Haupttäter Beistand geleistet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 15. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Notentilger Anton ███ aus ███████████, geboren am ██ 1914 in █, wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████ als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der frühere Mitangeklagte betrieb in Boppard-Rheinböllen in einer dichtbewohnten Straße eine Fahrradhandlung mit Reparaturwerkstatt. Da der Geschäftsgang zurückging und seine Wirtschaftslage schwierig wurde, wollte er das Geschäft verkaufen. Als ihm dies nicht gelang, kam er auf den Gedanken, die Werkstatt, die mit Inventar und mit den darin zur Reparatur befindlichen Gegenständen im Werte von 20.000 DM versichert war, durch eine andere Person in Brand zu setzen, um dadurch die Versicherungssumme zu erhalten. Bei einer Unterredung schilderte er dem Angeklagten seine wirtschaftliche Notlage. Er äußerte hierbei, es wäre ihm am liebsten, wenn der Blitz in sein Geschäft einschlüge; er habe auch schon daran gedacht, die ganze Sache in Flammen aufgehen zu lassen. Der Angeklagte erklärte, er selbst wolle mit der Sache nichts zu tun haben, schlug jedoch vor, ███ solle sich an den früheren Mitangeklagten M█ wenden; er glaube, dieser sei der geeignete Mann, um ihm weiter zu helfen. ███ gab ihm den Auftrag, M█ zu ihm zu schicken. Der Angeklagte forderte daraufhin ███ auf, er solle einmal zu ███ gehen, es gebe dort etwas zu verdienen. M█ kam der Aufforderung nach. Er vereinbarte mit ███, dass er in der Nacht vom 25./26. Mai 1951 die Werkstatt in Brand setzen solle, und führte den Plan auch aus. Die Werkstatt brennte vollständig ab. ███ reichte hierauf eine Schadensaufstellung bei der Versicherung ein und erhielt 14.000 DM ausbezahlt. Der Angeklagte erhielt von ███ als Schweigegeld ein Damenfahrrad.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug, einfacher Brandstiftung und Betrugs verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da bereits die Verfahrensrüge durchgreift.
Nach der berichtigten Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte „im allseitigen Einverständnis während der Vernehmung der Mitangeklagten ███ und M█ aus dem Sitzungssaal entfernt“. Ihm wurden „nach seiner Rückkehr im Verlaufe seiner Vernehmung die wesentlichen Angaben seiner Mitangeklagten bekannt gegeben, insbesondere insoweit sich Widersprüche zu seiner eigenen Einlassung ergaben, und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben.“
Die Revision behauptet nicht, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung der Mitangeklagten gefehlt hätten. Sie bemängelt vielmehr das Verfahren insoweit, als das Gericht dem Angeklagten nach seiner Rückkehr nicht alsbald von dem wesentlichen Inhalt der während seiner Abwesenheit stattgefundenen Verhandlung unterrichtet habe. Sie sieht darin eine Verletzung des § 247 StPO. Diese Rüge ist begründet.
Die auf Antrag des Verteidigers vorgenommene Protokollberichtigung ist wirksam, da sie dem Verfahren nicht den Boden entzieht, vielmehr erst die vorhandene Lücke in der Niederschrift schließt und das Vorbringen der Revision bestätigt (BGHSt 1, 259; 2, 125; OGHSt 1, 277, 282). Hiernach hat das Gericht den Angeklagten nicht alsbald vor seiner eigenen Vernehmung den wesentlichen Inhalt der während seiner Abwesenheit gemachten Aussagen der Mitangeklagten mitgeteilt, sondern ihm erst nach und nach im Laufe seiner Vernehmung bekanntgegeben. Dies war unzulässig, da dadurch dem Angeklagten ein Teil der Hauptverhandlung vorenthalten wurde, auf dessen Anhörung er ein Recht hatte und der für ihn möglicherweise die Grundlage für seine Entschließung und eigene Erklärung bilden konnte. Auf diesem Verfahre fehler kann das Urteil beruhen, zumal die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten wesentlich auf die Angaben des Mitangeklagten ███████ stützt (UA S. 7). Der Verfahrensmangel nötigt daher zur Aufhebung (RGSt 20, 123; 32, 120; BGHSt 1, 546, 350; 1 StR 620/52 vom 9. Januar 1953 in MDR 53, S. 246).
Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die früheren Mitangeklagten ███ und █ die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Versicherungsbetruges, der einfachen Brandstiftung und des Betruges erfüllt haben. Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme, der Betrug gegenüber der Versicherungsgesellschaft sei in Tateinheit mit dem Versicherungsbetrug und der Brandstiftung begangen. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit angenommen (RGSt 48, 191). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (4 StR 14/50 vom 19. Dezember 1950 in NJW 1951, 204 und 2 StR 283/52 vom 6. März 1953).
Aus den wiedergegebenen Feststellungen durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum folgern, dem Angeklagten seien die wahren Absichten des ███ klar gewesen und er habe in ihrer Kenntnis ihn an █████ verwiesen und diesen aufgefordert, zu ███ zu gehen. Aus der Feststellung, der Angeklagte habe die wahren Absichten des ███ erkannt, ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe auch gewusst, ███ wolle seine Werkstatt in Brand setzen, um die Versicherungssumme durch Täuschung der Versicherung zu erhalten, und dies gebilligt. Die Annahme, der Angeklagte habe sowohl ███ wie auch M█ zu ihren Straftaten wissentlich durch Tat Hilfe geleistet, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Die Angriffe der Revision hiergegen richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Sie sind daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe auch zur Brandstiftung nach §§ 308, 49 StGB setzt allerdings voraus, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, ein Brand der Wertstatt drohe wegen ihrer Lage und Beschaffenheit auf fremde Gebäude überzugreifen (BGHSt 2, 252, 256). Das Urteil enthält keine Feststellungen über eine solche Kenntnis des Angeklagten. Die Strafkammer wird daher bei der neuen Verhandlung den Sachverhalt insoweit noch aufklären müssen.
Die rechtlich fehlerhafte Annahme einer Tateinheit zwischen Versicherungsbetrug und Betrug ist für die Verurteilung des Angeklagten ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, ob der Gehilfe seinen Beistand durch eine einzige Handlung oder durch mehrere Handlungen leistet, gleichgültig ob die mehreren strafbaren Handlungen der Haupttäter in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen sind (RGSt 70, 26). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch eine Handlung, nämlich die Vermittlung des M█, Beistand geleistet. Es liegt daher eine Beihilfe vor.
Dr. Ludwig Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Ortlieb Dr. █